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Rechtsprechung
   BVerwG, 14.10.1993 - 5 C 10.91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,549
BVerwG, 14.10.1993 - 5 C 10.91 (https://dejure.org/1993,549)
BVerwG, Entscheidung vom 14.10.1993 - 5 C 10.91 (https://dejure.org/1993,549)
BVerwG, Entscheidung vom 14. Oktober 1993 - 5 C 10.91 (https://dejure.org/1993,549)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Kostenfreiheit - Unterhaltsvorschuß - Sozialhilfe - Erstattungsansprüche - Nachverhältnis - Vorrangverhältnis

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1995, 81
  • DVBl 1994, 426
 
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Wird zitiert von ... (81)

  • BVerwG, 18.12.2017 - 5 C 36.16

    Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für in Portugal lebende Kinder

    Damit besteht aus der maßgeblichen Sicht des Leistungsempfängers (Kind) Zweckidentität zwischen Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz und der sozialhilferechtlichen Hilfe zum Lebensunterhalt, die nämlich beide darauf zielen, seinen Unterhalt zu sichern (BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 1993 - 5 C 10.91 - Buchholz 436.0 § 11 BSHG Nr. 22 S. 26).
  • VG Berlin, 21.02.2017 - 21 K 251.16

    Unterhaltsvorschuss; Erfüllungsfiktion bei Zahlung von Sozialgeld an das Kind; …

    Rn. 20 3. Die Frage, ob hier eine Alleinerziehung vorliegt, bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung, weil die Klägerin schon deswegen keinen Anspruch auf die begehrte Weitergewährung des Unterhaltsvorschusses für das Kind (für den von der Klage erfassten Zeitraum) hat, weil ein (unterstellter) Anspruch nach der Sonderregelung des § 107 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 104 Abs. 1 SGB X insoweit bereits erfüllt wäre (st.Rspr. des Beschwerdegerichts der Kammer, vgl. etwa die Beschlüsse des OVG Berlin-Brandenburg vom 4. September 2015 - OVG 6 M 62.15 - BA S. 3 und vom 14. Juni 2011 - OVG 6 M 33.10 - BA S. 2, sowie grundlegend Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Oktober 1993 - 5 C 10.91 - juris Rn. 9 ff.).

    Der Gesetzgeber hat sich mit der Erfüllungsfiktion in § 107 Abs. 1 SGB X aus Gründen der Rechtsklarheit und der Verwaltungsökonomie für eine unkomplizierte und im Rahmen des Sozialleistungsrechts einheitliche Form des Ausgleichs von Leistungsbewilligungen entschieden, die eine Rückabwicklung im Verhältnis zwischen vorleistendem Träger und Leistungsberechtigtem sowie ein Nachholen der Leistung im Verhältnis zwischen leistungspflichtigem Träger und Leistungsberechtigtem ausschließen soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 1993 - 5 C 10.91 - juris Rn. 15).

    Rn. 27 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 14. Oktober 1993 - 5 C 10.91 - entschieden, dass zwischen den Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt (nach den §§ 11, 12 BSHG) und den Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ein Nach- und Vorrangverhältnis im Sinne von § 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X besteht.

    Denn entscheidend ist allein, dass für den Leistungsempfänger (das Kind) Zweckidentität besteht (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 1993, a.a.O., Rn. 10 f.).

  • BVerwG, 07.12.2000 - 5 C 42.99

    eheähnliche Gemeinschaft, Unterhaltsleistungen nach dem UVG für Kinder in -; …

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 VwGO (vgl. dazu Urteil des Senats vom 14. Oktober 1993 - BVerwG 5 C 10.91 - Buchholz 436.0 § 11 BSHG Nr. 22, S. 28 f.).
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