Rechtsprechung
| BVerwG, 07.12.1989 - 5 C 32.84 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Wichtiger Grund für einen Fachrichtungswechsel - Neigungswandel nach Erreichen der Förderungshöchstdauer - Fähigkeit eines Auszubildenden zur Fortführung seiner bisherigen Ausbildung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- BVerwG, 07.12.1989 - 5 C 32.84
- OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 12.12.1989 - 4 A 75/83
- BVerwG, 21.12.1989 - 5 C 32.84
- BVerwG, 02.03.1990 - 5 C 32.84
Wird zitiert von ... (10) Zitiert selbst (9)
- BVerwG, 04.09.1980 - 5 C 53.78
Anspruch auf Ausbildungsförderung für eine "andere" Ausbildung - Vorliegen eines …
Auszug aus BVerwG, 07.12.1989 - 5 C 32.84
Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß auch ein vom Auszubildenden für den Fachrichtungswechsel geltend gemachter Umstand aus seinem persönlichen oder familiären Lebensbereich sein bisheriges Ausbildungsverhältnis unmittelbar berühren kann, wenn er förderungsrechtlich relevant ist und den Auszubildenden daran hindert, seine bisherige Ausbildung ordnungsgemäß fortzuführen (vgl. BVerwGE 60, 361 [BVerwG 04.09.1980 - 5 C 53/78]; 64, 168 [BVerwG 22.10.1981 - 3 C 49/80]).Anders als in dem von BVerwGE 60, 361 ff. entschiedenen Fall, der eine objektive Kollision zwischen der Pflicht zur Kindererziehung und der zum ordnungsgemäßen Studium betraf und deshalb über die Grundsätze des Eignungsmangels gelöst werden konnte (vgl. BVerwGE 60, 361 [BVerwG 04.09.1980 - 5 C 53/78]), ist hier über eine subjektive, allein in der Vorstellung des Auszubildenden bestehende Pflichtenkollision zu entscheiden.
Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein solcher Umstand bei der Prüfung, ob ein Verbleiben in der bisherigen Fachrichtung unzumutbar erscheint, erst dann in Betracht zu ziehen, wenn er mit dem zu beurteilenden Ausbildungsverhältnis eindeutig individuell verknüpft ist oder wenn die wirtschaftlichen Auswirkungen zu einem Strukturwandel für den in Betracht kommenden Berufszweig führen, der alsbald ein tatsächliches Austrocknen dieses Berufsfeldes bewirken würde (vgl. BVerwGE 50, 161 [BVerwG 12.02.1976 - V C 86/74]; 60, 361 ).
- BVerwG, 06.02.1975 - II C 68.73
Beamtenverhältnis auf Probe - Ausbildungsabschnitte - Ausbildungsstätte - …
Auszug aus BVerwG, 07.12.1989 - 5 C 32.84
Das Revisionsgericht ist nicht befugt, die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Tatsachengerichts durch eine eigene Tatsachenwürdigung zu ersetzen; die Sachverhaltswürdigung der Vorinstanz ist aufgrund des § 137 Abs. 2 VwGO vielmehr vom Revisionsgericht nur auf die Verletzung allgemeinverbindlicher Beweiswürdigungsgrundsätze überprüfbar, zu denen die allgemeinen Auslegungsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB), die gesetzlichen Beweisregeln, die Denkgesetze und die allgemeinen Erfahrungssätze gehören (vgl. BVerwGE 47, 330 [BVerwG 06.02.1975 - II C 68/73]; 61, 176 [BVerwG 21.11.1980 - 7 C 4/80]; 81, 74 [BVerwG 08.12.1988 - 3 C 81/87]).Ein derartiger Verstoß läge nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann vor, wenn ein Schluß aus Gründen der Logik schlechthin nicht gezogen werden kann, nicht aber schon dann, wenn das Gericht andere Schlüsse gezogen hat, als sie nach Auffassung eines der Verfahrensbeteiligten hätten gezogen werden müssen (vgl. BVerwGE 47, 330 [BVerwG 06.02.1975 - II C 68/73]; 81, 74 ).
- BVerwG, 13.12.1988 - 1 C 44.86
Versagungsgrund - Erteilung der Gaststättenerlaubnis - Abschließende …
Auszug aus BVerwG, 07.12.1989 - 5 C 32.84
Das Revisionsgericht ist nicht befugt, die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Tatsachengerichts durch eine eigene Tatsachenwürdigung zu ersetzen; die Sachverhaltswürdigung der Vorinstanz ist aufgrund des § 137 Abs. 2 VwGO vielmehr vom Revisionsgericht nur auf die Verletzung allgemeinverbindlicher Beweiswürdigungsgrundsätze überprüfbar, zu denen die allgemeinen Auslegungsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB), die gesetzlichen Beweisregeln, die Denkgesetze und die allgemeinen Erfahrungssätze gehören (vgl. BVerwGE 47, 330 [BVerwG 06.02.1975 - II C 68/73]; 61, 176 [BVerwG 21.11.1980 - 7 C 4/80]; 81, 74 [BVerwG 08.12.1988 - 3 C 81/87]).Ein derartiger Verstoß läge nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann vor, wenn ein Schluß aus Gründen der Logik schlechthin nicht gezogen werden kann, nicht aber schon dann, wenn das Gericht andere Schlüsse gezogen hat, als sie nach Auffassung eines der Verfahrensbeteiligten hätten gezogen werden müssen (vgl. BVerwGE 47, 330 [BVerwG 06.02.1975 - II C 68/73]; 81, 74 ).
- BVerwG, 12.02.1976 - V C 86.74
Leistung einer Ausbildungsförderung für eine "andere" Ausbildung bei Wechsel der …
Auszug aus BVerwG, 07.12.1989 - 5 C 32.84
Zutreffend ist das Berufungsgericht weiter davon ausgegangen, daß ein Neigungswandel nach Erreichen der Förderungshöchstdauer in der bisherigen Ausbildung einen Fachrichtungswechsel aus wichtigem Grund nur dann rechtfertigt, wenn der Neigungswandel praktisch den Charakter mangelnder Eignung gewinnt (vgl. BVerwGE 50, 161 [BVerwG 12.02.1976 - V C 86/74]), also nach Art und Gewicht einem Eignungsmangel gleichkommt und deshalb den Wechsel der Fachrichtung unabweisbar, unumgänglich erscheinen läßt.Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein solcher Umstand bei der Prüfung, ob ein Verbleiben in der bisherigen Fachrichtung unzumutbar erscheint, erst dann in Betracht zu ziehen, wenn er mit dem zu beurteilenden Ausbildungsverhältnis eindeutig individuell verknüpft ist oder wenn die wirtschaftlichen Auswirkungen zu einem Strukturwandel für den in Betracht kommenden Berufszweig führen, der alsbald ein tatsächliches Austrocknen dieses Berufsfeldes bewirken würde (vgl. BVerwGE 50, 161 [BVerwG 12.02.1976 - V C 86/74]; 60, 361 ).
- BVerwG, 27.11.1980 - 2 C 38.79
Umfang der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung der Eignungsbeurteilung des …
Auszug aus BVerwG, 07.12.1989 - 5 C 32.84
Das Revisionsgericht ist nicht befugt, die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Tatsachengerichts durch eine eigene Tatsachenwürdigung zu ersetzen; die Sachverhaltswürdigung der Vorinstanz ist aufgrund des § 137 Abs. 2 VwGO vielmehr vom Revisionsgericht nur auf die Verletzung allgemeinverbindlicher Beweiswürdigungsgrundsätze überprüfbar, zu denen die allgemeinen Auslegungsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB), die gesetzlichen Beweisregeln, die Denkgesetze und die allgemeinen Erfahrungssätze gehören (vgl. BVerwGE 47, 330 [BVerwG 06.02.1975 - II C 68/73]; 61, 176 [BVerwG 21.11.1980 - 7 C 4/80]; 81, 74 [BVerwG 08.12.1988 - 3 C 81/87]). - BVerwG, 25.03.1987 - 6 C 10.84
Erstattung von Abschiebungskosten - Rechtliche Würdigung des Sachverhalts
Auszug aus BVerwG, 07.12.1989 - 5 C 32.84
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für den Umfang der Verpflichtung zur Sachaufklärung die materiell-rechtliche Auffassung des Tatsachengerichts maßgebend (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 1987 - BVerwG 6 C 10.84 -). - BVerwG, 21.11.1980 - 7 C 4.80
Medizinstudium - Anrechnung von Studienzeiten - Fachfremder Studiengang - …
Auszug aus BVerwG, 07.12.1989 - 5 C 32.84
Das Revisionsgericht ist nicht befugt, die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Tatsachengerichts durch eine eigene Tatsachenwürdigung zu ersetzen; die Sachverhaltswürdigung der Vorinstanz ist aufgrund des § 137 Abs. 2 VwGO vielmehr vom Revisionsgericht nur auf die Verletzung allgemeinverbindlicher Beweiswürdigungsgrundsätze überprüfbar, zu denen die allgemeinen Auslegungsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB), die gesetzlichen Beweisregeln, die Denkgesetze und die allgemeinen Erfahrungssätze gehören (vgl. BVerwGE 47, 330 [BVerwG 06.02.1975 - II C 68/73]; 61, 176 [BVerwG 21.11.1980 - 7 C 4/80]; 81, 74 [BVerwG 08.12.1988 - 3 C 81/87]). - BVerwG, 22.10.1981 - 5 C 113.79
Schwerwiegender Grund - Ausbildungsbezogenheit - Auszubildender - Planmäßige …
Auszug aus BVerwG, 07.12.1989 - 5 C 32.84
Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß auch ein vom Auszubildenden für den Fachrichtungswechsel geltend gemachter Umstand aus seinem persönlichen oder familiären Lebensbereich sein bisheriges Ausbildungsverhältnis unmittelbar berühren kann, wenn er förderungsrechtlich relevant ist und den Auszubildenden daran hindert, seine bisherige Ausbildung ordnungsgemäß fortzuführen (vgl. BVerwGE 60, 361 [BVerwG 04.09.1980 - 5 C 53/78]; 64, 168 [BVerwG 22.10.1981 - 3 C 49/80]). - BVerwG, 22.10.1981 - 3 C 49.80
Fiktion - Vermutung - Krankenhaus - Fördermittel - Höhere Festsetzung - Ermessen …
Auszug aus BVerwG, 07.12.1989 - 5 C 32.84
Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß auch ein vom Auszubildenden für den Fachrichtungswechsel geltend gemachter Umstand aus seinem persönlichen oder familiären Lebensbereich sein bisheriges Ausbildungsverhältnis unmittelbar berühren kann, wenn er förderungsrechtlich relevant ist und den Auszubildenden daran hindert, seine bisherige Ausbildung ordnungsgemäß fortzuführen (vgl. BVerwGE 60, 361 [BVerwG 04.09.1980 - 5 C 53/78]; 64, 168 [BVerwG 22.10.1981 - 3 C 49/80]).
- VG Aachen, 12.10.2004 - 5 K 2621/03
Ausbildungsförderung für ein Studium der Informatik an einer Fachhochschule; …
Rn. 43 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 1989 - 5 C 32.84 -, Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 90; Blanke in Rothe/Blanke, a.a.O. § 7 Rn. 42.3.2.Rn. 48 vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 1989, a.a.O..
- BVerwG, 23.02.1994 - 11 C 10.93
Anforderungen an einen Fachrichtungswechsel - Rechtmäßigkeit des Wechsels vom …
Daß eine Verschlechterung der Berufsaussichten zur Unzumutbarkeit der Fortsetzung einer Ausbildung führen kann, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden (Urteil vom 7. Dezember 1989 - BVerwG 5 C 32.84 - ). - OVG Sachsen, 15.12.1992 - 2 S 521/92
Ausbildungsförderung; Neigungswandel; Fachrichtungswechsel; Unverzüglichkeit; …
Ab dem 5. Fachsemester muß ein Neigungswandel immer mehr nach Art und Gewicht einem Eignungsmangel gleichkommen und deshalb den Fachrichtungswechsel unabweisbar und unumgänglich erscheinen lassen (BVerwG, Beschluß v.07.12.1989, 5 C 32.84, Buchholz 436.36, Nr. 90 zu § 7 BAFöG).
- BVerwG, 18.03.1992 - 5 B 36.92
Förderung eines Medizinstudiums nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz …
Entgegen der Annahme des Klägers weicht der Beschluß des Berufungsgerichts nicht im Verständnis des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von den in der Beschwerde genannten Entscheidungen des beschließenden Senats vom 22. Oktober 1981 - BVerwG 5 C 113.79 - (BVerwGE 64, 168 = FamRZ 1982, 204) und vom 7. Dezember 1989 - BVerwG 5 C 32.84 - (Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 90) ab. - OVG Nordrhein-Westfalen, 28.07.2020 - 12 E 1002/19 Rn. 14 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 1989 - 5 C 32.84 -, juris Rn. 3.
- OVG Nordrhein-Westfalen, 21.12.2018 - 12 E 300/18
Vorliegen eines wichtigen Grundes für einen Fachrichtungswechsel im Rahmen der …
Rn. 22 Vgl. BVerwG, Urteile vom 23. Februar 1994 - 11 C 10.93 -, juris Rn. 21, vom 6. September 1979 - 5 C 12.78 -, juris Rn. 13, und vom 12. Februar 1976 - V C 86.74 -, juris Rn. 23; Beschluss vom 7. Dezember 1989 - 5 C 32.84 -, juris Rn. 9. - OVG Nordrhein-Westfalen, 29.10.2001 - 16 A 2350/99
Verfassungsmäßigkeit der Umstellung der Ausbildungsförderung für Studenten auf …
Rn. 19 Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 1989 - 5 C 32.84 -, Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 90. - OVG Sachsen, 09.02.1993 - 2 S 580/92
Ausbildungsförderung; Mehrfachwechsel; Wichtiger Grund; Rückkehr zum …
Im zweiten Fall liegt eine tatsächliche Austrocknung des Berufsfelds auf Grund eines atypischen Strukturwandels vor, die ebenfalls die Annahme eines wichtigen Grundes i.S. des § 7 Abs. 3 BAföG rechtfertigt (BVerwG, Urt. v. 12.2.1976, 5 C 86.74, Nr. 1 zu § 7 BAföG , bestätigt durch Urt. v. 7.12.1989, 5 C 32.84, Buchholz 436.36, Nr. 90 zu § 7 BAföG ). - VGH Hessen, 25.08.1992 - 9 UE 1674/89
Kein wichtiger Grund gemäß BAföG § 7 Abs 3 für Fachrichtungswechsel bei von …
Rn. 31 Soweit der Kläger schließlich in der ersten Begründung zu seinem Fachrichtungswechsel vorgetragen hatte, er habe das Studienfach auch deshalb gewechselt, weil "der Arbeitsmarkt für das Fach Kunstpädagogik wenig erfolgversprechend" sei (Bl. 2 der Behördenakte) gilt folgendes: Nur dann, wenn sich die Berufsaussichten für die Absolventen einer bestimmten Fachrichtung so massiv verschlechtern, daß ein Strukturwandel für den in Betracht kommenden Berufszweig zu erwarten ist, der alsbald ein tatsächliches Austrocknen dieses Berufsfeldes bewirken würde, können diese Veränderungen einen wichtigen Grund für den Fachrichtungswechsel abgeben (vgl. BVerwG, Beschluß vom 7. Dezember 1989 -- 5 C 32.84 -- Buchholz, a.a.O. § 7 Nr. 90). - OVG Sachsen-Anhalt, 09.02.1993 - 2 S 580/92 Im zweiten Fall liegt eine tatsächliche Austrocknung des Berufsfelds auf Grund eines atypischen Strukturwandels vor, die ebenfalls die Annahme eines wichtigen Grundes im Sinne des § 7 Abs. 3 BAFöG rechtfertigt BVerwG, Urt.v. 12.02.1976, 5 C 86.74, Nr. 1 zu § 7 BAFöG, bestätigt durch Urt. v.07.12.1989, 5 C 32.84, Buchholz 436.36, Nr. 90 zu § 7 BAFöG).
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Rechtsprechung
| BVerwG, 21.12.1989 - 5 C 32.84 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Verfahrensgang
- BVerwG, 07.12.1989 - 5 C 32.84
- OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 12.12.1989 - 4 A 75/83
- BVerwG, 21.12.1989 - 5 C 32.84
- BVerwG, 02.03.1990 - 5 C 32.84
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Rechtsprechung
| BVerwG, 02.03.1990 - 5 C 32.84 |
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- Wolters Kluwer
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Verfahrensgang
- BVerwG, 07.12.1989 - 5 C 32.84
- OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 12.12.1989 - 4 A 75/83
- BVerwG, 21.12.1989 - 5 C 32.84
- BVerwG, 02.03.1990 - 5 C 32.84
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