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Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 08.09.2004

Rechtsprechung
   BVerwG, 12.08.2004 - 5 C 54.03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,7891
BVerwG, 12.08.2004 - 5 C 54.03 (https://dejure.org/2004,7891)
BVerwG, Entscheidung vom 12.08.2004 - 5 C 54.03 (https://dejure.org/2004,7891)
BVerwG, Entscheidung vom 12. August 2004 - 5 C 54.03 (https://dejure.org/2004,7891)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

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  • lexetius.com

    SGB VIII §§ 42, 89 d, 89 f
    Inobhutnahme, Kostenerstattung nach - von unbegleitet eingereisten ausländischen Jugendlichen; Interessenwahrungsgrundsatz als Maßstab der Kostenerstattung; Kostenerstattung bei Inobhutnahme von unbegleitet eingereisten ausländischen Jugendlichen.

  • Bundesverwaltungsgericht

    SGB VIII §§ 42, 89 d, 89 f
    Amtsvormund; Anschlusshilfe; Ausländer; Bestellung; Einreise; Einrichtung; Erstversorgung; Erstversorgungseinrichtung; Hilfe zur Erziehung; Hilfemaßnahme; Inobhutnahme; Inobhutnahme, Kostenerstattung nach - von unbegleitet eingereisten ausländischen Jugendlichen; ...

  • Judicialis

    SGB VIII § 42; ; SGB VIII § 89 d; ; SGB VIII § 89 f

  • Wolters Kluwer

    Inobhutnahme von unbegleitet eingereisten ausländischen Jugendlichen in einer Erstversorgungseinrichtung; Konsequenzen der Vormundbestellung durch das Familiengericht auf die Dauer der Inobhutnahme; Beurteilung der Gebotenheit der inanspruchgenommenen Hilfe durch das ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB VIII § 42 § 89d § 89f
    Kostenerstattung nach/bei Inobhutnahme von unbegleitet eingereisten ausländischen Jugendlichen; Interessenwahrungsgrundsatz als Maßstab der Kostenerstattung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 24.06.1999 - 5 C 24.98

    Asylsuchende, Gewährung von Jugendhilfe an minderjährige -; Inobhutnahme, Pflicht …

    Auszug aus BVerwG, 12.08.2004 - 5 C 54.03
    Gemäß § 89 d Abs. 1 Satz 3 SGB VIII bleibt die Erstattungspflicht nach Satz 1 unberührt, wenn die Person - wie hier der Jugendliche A. B. - um Asyl nachsucht oder einen Asylantrag stellt (vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1999 - BVerwG 5 C 24.98 - BVerwGE 109, 155 ff.).
  • BVerwG, 29.11.2006 - 5 B 107.06

    Bestimmung des Umfangs der Schutzfunktion des § 42 Sozialgesetzbuch Achtes Buch …

    Rn. 3 Diese Fragen rechtfertigten die Zulassung der Revision nicht, weil sie sich - soweit nach dem Urteil des Senats vom 12. August 2004 - BVerwG 5 C 54.03 -, durch welches der Senat den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen hatte, noch ein Klärungsbedarf bestehen sollte - nach den von dem Berufungsgericht getroffenen, mangels Verfahrensrüge für den Senat bindenden (§ 137 Abs. 2 VwGO) tatsächlichen Feststellungen nicht als für den Rechtsstreit entscheidungserheblich stellten.

    Rn. 5 An dieser Voraussetzung ändert nichts - wovon zutreffend auch das Berufungsgericht ausgegangen ist -, dass nach der rechtlichen Beurteilung des Senats in seinem Urteil vom 12. August 2004 - BVerwG 5 C 54.03 -, welches das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde zu legen hatte (§ 144 Abs. 6 VwGO) und gelegt hat, "die gerichtliche Kontrolle der Gesetzeskonformität aufgewendeter Jugendhilfekosten im Rahmen der Prüfung des Umfangs der Kostenerstattung gemäß § 89f SGB VIII (...) in der hier vorliegenden besonderen Fallgestaltung in Obhut genommener unbegleitet eingereister ausländischer Jugendlicher (§ 89d SGB VIII) in einer Einrichtung, welche bei materieller Betrachtung bereits eine grundsätzlich bedarfsgeeignete Hilfe erbringt, im Hinblick auf den kostenerstattungsrechtlichen Interessenwahrungsgrundsatz darauf beschränkt (ist), ob die in der Erstversorgungseinrichtung gewährte Hilfe - wegen Ungeeignetheit oder weggefallenen Hilfebedarfs - nicht mehr geboten war oder ob die Klägerin Anlass hatte, diese Hilfe bereits früher in eine weniger kostenintensive Hilfeform zu überführen".

    Dabei ist in der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 8. Juli 2004 - BVerwG 5 C 63.03 - Buchholz 436.511 § 89d KJHG/SGB VIII Nr. 2 und vom 12. August 2004 - BVerwG 5 C 54.03 -) auch geklärt, dass "das Jugendamt, das sich mit der Inobhutnahme in einer besonderen Pflichtenstellung gegenüber den betroffenen Jugendlichen befindet und dabei in der vorliegenden Sachverhaltsgestaltung zusätzlich die Rolle des Vormunds übernimmt, die es gemäß § 55 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII einzelnen seiner Beamten oder Angestellten überträgt, (...) jugendhilferechtlich verpflichtet (bleibt), im Zusammenwirken mit dem die Vormundschaft ausübenden Beamten die Art des jugendhilferechtlichen Bedarfs zu klären und eine Entscheidung über die gebotene Hilfe herbeizuführen.

    Rn. 7 1.2 Dass es in Bezug auf ein nach § 89f Abs. 1 SGB VIII gestütztes Begehren auf Erstattung der aufgewendeten Kosten "einen Unterschied (macht), ob die anschließende Unterbringung des Jugendlichen auf der Grundlage eines Leistungsgesetzes des Sozialgesetzbuches oder auf der Grundlage des Asylbewerberleistungsgesetzes beruht", ergibt sich jedenfalls für Fälle, in denen - wie hier nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts - für den maßgeblichen Zeitraum kein jugendhilferechtlicher Hilfebedarf besteht, unmittelbar aus dem Gesetz und ist in dem Urteil des Senats vom 12. August 2004 - BVerwG 5 C 54.03 - vorausgesetzt.

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   BVerwG, 08.09.2004 - 5 C 54.03   

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BVerwG, Entscheidung vom 08.09.2004 - 5 C 54.03 (https://dejure.org/2004,21110)
BVerwG, Entscheidung vom 08. September 2004 - 5 C 54.03 (https://dejure.org/2004,21110)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Doctrine

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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  • Bundesverwaltungsgericht

    Amtsvormund; Anschlusshilfe; Ausländer; Bestellung; Einreise; Einrichtung; Erstversorgung; Erstversorgungseinrichtung; Hilfe zur Erziehung; Hilfemaßnahme; Inobhutnahme; Inobhutnahme, Kostenerstattung nach - von unbegleitet eingereisten ausländischen Jugendlichen; ...

  • Wolters Kluwer

    Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren

  • rechtsportal.de
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