Rechtsprechung
| AG Stuttgart-Bad Cannstatt, 27.02.2018 - 5 C 800/17 |
Volltextveröffentlichung
- mietrechtsiegen.de
Mieterhöhungsverlangen mit nicht mehr gültigem Mietspiegel
Kurzfassungen/Presse
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Mieterhöhung: Wenn ein Mietspiegel mit neuer Struktur maßgeblich ist ...
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (5)
- BGH, 13.11.2013 - VIII ZR 413/12
Unzulässigkeit einer Zustimmungsklage zur Wohnraummieterhöhung
Auszug aus AG Stuttgart-Bad Cannstatt, 27.02.2018 - 5 C 800/17
Hierfür ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erforderlich, dass die Begründung dem Mieter konkrete Hinweise auf die sachliche Berechtigung des Erhöhungsverlangens gibt, damit er während der Überlegungsfrist die Berechtigung des Erhöhungsverlangens überprüfen und sich darüber schlüssig werden kann, ob er dem Erhöhungsverlangen zustimmt oder nicht (BGH, Urteil vom 13.11.2013 - VII ZR 413/12 - NJW 2014, 1173 Rn. 10).Das Erhöhungsverlangen muss - in formeller Hinsicht - Angaben über die Tatsachen enthalten, aus denen der Vermieter die Berechtigung der geforderten Mieterhöhung herleitet, und zwar in dem Umfang, wie der Mieter solche Angaben benötigt, um der Berechtigung des Mieterhöhungsverlangens nachgehen und diese zumindest ansatzweise überprüfen zu können (BGH, Urteile vom 13.11.2013 - VII ZR 413/12 - NJW 2014, 1173 Rn. 10 …und vom 12.12.2007 - VIII ZR 11/07 - NJW 2008, 573 Rn. 12 m.w.N.).
- AG Stuttgart-Bad Cannstatt, 27.04.2017 - 7 C 260/17
Auszug aus AG Stuttgart-Bad Cannstatt, 27.02.2018 - 5 C 800/17
Benennt der Vermieter gar keine oder evident falsche Einordnungskriterien, die eine auch nur ansatzweise Überprüfung des Mieters vereiteln, ist das Mieterhöhungsverlangen mangels hinreichender Begründung gem. § 558a Abs. 1 Satz 1 BGB formal unwirksam (ebenso AG Stuttgart-Bad Cannstatt, 7 C 260/17, Urteil vom 30.03.2017).Ergänzend wird auf die Erwägungen der Entscheidung des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt vom 30.03.2017,Aktenzeichen 7 C 260/17 Bezug genommen.
- BGH, 12.12.2007 - VIII ZR 11/07
Formelle Anforderungen an ein Mieterhöhungsverlangen: Zur Frage der …
Auszug aus AG Stuttgart-Bad Cannstatt, 27.02.2018 - 5 C 800/17
Das Erhöhungsverlangen muss - in formeller Hinsicht - Angaben über die Tatsachen enthalten, aus denen der Vermieter die Berechtigung der geforderten Mieterhöhung herleitet, und zwar in dem Umfang, wie der Mieter solche Angaben benötigt, um der Berechtigung des Mieterhöhungsverlangens nachgehen und diese zumindest ansatzweise überprüfen zu können (…BGH, Urteile vom 13.11.2013 - VII ZR 413/12 - NJW 2014, 1173 Rn. 10 und vom 12.12.2007 - VIII ZR 11/07 - NJW 2008, 573 Rn. 12 m.w.N.). - BGH, 06.07.2011 - VIII ZR 337/10
Wohnraummiete: Begründung eines Mieterhöhungsverlangens mit einem älteren …
Auszug aus AG Stuttgart-Bad Cannstatt, 27.02.2018 - 5 C 800/17
In der Entscheidung des BGH vom 06.07.2011, Aktenzeichen VIII ZR 337/2010, stellte der neue Mietspiegel eine Fortschreibung des alten Mietspiegels im Sinne einer Anpassung nach § 558 d Abs. 2 BGB dar, während es sich im hiesigen Verfahren nicht nur um eine entsprechende Anpassung handelt, sondern eine völlig neue Struktur des Mietspiegels mit neuer Kategorisierung erfolgt. - LG Stuttgart, 10.12.2014 - 13 S 114/14
Wohnraummiete in Stuttgart: Anforderungen an die Begründung eines formal …
- AG Hamburg, 29.04.2022 - 48 C 251/21
Mieterhöhungsverlangen unter Bezugnahme auf "veralteten" Mietenspiegel; …
Rn. 24 Der insofern materiell um weniger als einen Monat "veraltete" Mietenspiegel 2019 war aufgrund seines fortwirkenden Informationsgehalts nach wie vor tauglich, dem Zweck des formellen Begründungserfordernisses gemäß § 558a Abs. 1 BGB Genüge zu tun (Abgrenzung: BGH…, Urteil vom 16. Oktober 2019 - VIII ZR 340/18 -, juris Rn. 19; AG Stuttgart-Bad Cannstatt, Urteil vom 27. Februar 2018 - 5 C 800/17 -, juris Rn. 23).
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