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Weitere Entscheidung unten: VG Berlin, 10.12.2019

Rechtsprechung
   VG Berlin, 09.12.2019 - 5 K 93.19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,54360
VG Berlin, 09.12.2019 - 5 K 93.19 (https://dejure.org/2019,54360)
VG Berlin, Entscheidung vom 09.12.2019 - 5 K 93.19 (https://dejure.org/2019,54360)
VG Berlin, Entscheidung vom 09. Dezember 2019 - 5 K 93.19 (https://dejure.org/2019,54360)
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Wird zitiert von ... (7)Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 27.06.2007 - 6 A 1.06

    Wahl der Gleichstellungsbeauftragten beim Bundesnachrichtendienst; …

    Auszug aus VG Berlin, 09.12.2019 - 5 K 93.19
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, die bereits zum insoweit sachlich entsprechenden früheren Bundesgleichstellungsgesetz ergangen ist, ist die Wahlanfechtung grundsätzlich gegen den Rechtsträger der Dienststelle (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) zu richten, nicht gegen die gewählte Gleichstellungsbeauftragte oder ihre gewählte Stellvertreterin (BVerwG…, Urteil vom 19. September 2012 - 6 A 7.11 - juris Rn. 14; zuvor BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2007 - 6 A 1.06 - juris Rn. 19 f.).

    Die Dienststelle und prozessual ihr Rechtsträger haben aber für ein Fehlverhalten des Wahlvorstandes einzustehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2007 - 6 A 1.06 - juris Rn. 19 f.: Zurechnung an die Dienststelle und deren Leiter).

    Soweit das Bundesverwaltungsgericht ursprünglich darauf abgestellt hat, etwaiges Fehlverhalten des Wahlvorstandes sei der Dienststelle und damit deren Leiter zuzurechnen, wenn dieser die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterin nach durchgeführter Wahl bestellt und selbst von einer Wahlanfechtungsklage abgesehen habe (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2007 - 6 A 1.06 - juris Rn. 20), hat es die Bestimmung des Klagegegners später nicht mehr daran gemessen (BVerwG…, Urteil vom 19. September 2012 - 6 A 7.11 - juris Rn. 14).

    Rn. 39 Am 28. März 2019 erhoben, wahrt die Klage die gesetzliche Wahlanfechtungsfrist von zehn Arbeitstagen (§ 21 Abs. 3 BGleiG), die Begründetheitserfordernis der Klage ist (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2007 - 6 A 1.06 - juris Rn. 23).

    Dabei wird allerdings eine nur denkbare Möglichkeit dann nicht genügen, die Anfechtung zu begründen, wenn sie nach der Lebenserfahrung vernünftigerweise nicht in Betracht zu ziehen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2007 - 6 A 1.06 - juris Rn. 44 - 45 m.w.N.).

  • BVerwG, 19.09.2012 - 6 A 7.11

    Gleichstellungsrecht; Anfechtung der Wahl der Gleichstellungsbeauftragten; …

    Auszug aus VG Berlin, 09.12.2019 - 5 K 93.19
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, die bereits zum insoweit sachlich entsprechenden früheren Bundesgleichstellungsgesetz ergangen ist, ist die Wahlanfechtung grundsätzlich gegen den Rechtsträger der Dienststelle (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) zu richten, nicht gegen die gewählte Gleichstellungsbeauftragte oder ihre gewählte Stellvertreterin (BVerwG, Urteil vom 19. September 2012 - 6 A 7.11 - juris Rn. 14; zuvor BVerwG…, Urteil vom 27. Juni 2007 - 6 A 1.06 - juris Rn. 19 f.).

    Soweit das Bundesverwaltungsgericht ursprünglich darauf abgestellt hat, etwaiges Fehlverhalten des Wahlvorstandes sei der Dienststelle und damit deren Leiter zuzurechnen, wenn dieser die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterin nach durchgeführter Wahl bestellt und selbst von einer Wahlanfechtungsklage abgesehen habe (BVerwG…, Urteil vom 27. Juni 2007 - 6 A 1.06 - juris Rn. 20), hat es die Bestimmung des Klagegegners später nicht mehr daran gemessen (BVerwG, Urteil vom 19. September 2012 - 6 A 7.11 - juris Rn. 14).

  • VG Berlin, 22.05.2019 - 5 L 88.19

    Bestellung zur Gleichstellungsbeauftragten

    Auszug aus VG Berlin, 09.12.2019 - 5 K 93.19
    Rn. 15 Die Beigeladene zu 1) hat als Klägerin und Antragstellerin am 26. März 2019 bei dem Gericht Klage auf ihre Bestellung erhoben und zugleich um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht ( 5 L 88.19 / 5 K 89.19 ).

    Rn. 25 Die Kammer hat durch Beschluss vom 22. Mai 2019 - 5 L 88.19 - den Beklagten im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, die hiesige Beigeladene zu 1) zur Gleichstellungsbeauftragten in der gemeinsamen Einrichtung zu bestellen.

  • BVerwG, 26.01.2017 - 1 C 10.16

    Verpflichtungsgeber haftet für die Lebensunterhaltskosten von …

    Auszug aus VG Berlin, 09.12.2019 - 5 K 93.19
    Sie ist nach § 61 Nr. 1 VwGO beteiligtenfähig, denn sie steht einer juristischen Person des öffentlichen Rechts gleich (BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2017 - 1 C 10.16 - juris Rn. 14 unter Berufung auf BSG…, Urteil vom 18. Januar 2011 - B 4 AS 99.10 R - juris Rn. 11).
  • BVerwG, 20.10.2016 - 7 C 20.15

    Informationszugang zu dienstlichen Telefonlisten von Jobcentern: Revisionen …

    Auszug aus VG Berlin, 09.12.2019 - 5 K 93.19
    Auch wenn sie selbst als Behörde tätig wird (vgl. § 44b Abs. 1 Satz 3 SGB II) und eine gemeinsame Einrichtung der Bundesagentur für Arbeit und der kommunalen Träger (kreisfreie Städte und Kreise) darstellt (§ 6 Abs. 1 Satz 1, § 44b Abs. 1 SGB II), ist sie nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als möglicher Klagegegner im Sinne von § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zu behandeln (…BVerwG, aaO, vgl. auch BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2016 - 7 C 20.15 - juris Rn. 8).
  • BGH, 05.06.2013 - XII ZB 427/11

    Terminsbestimmung in Scheidungssache: Rechtzeitige Geltendmachung einer …

    Auszug aus VG Berlin, 09.12.2019 - 5 K 93.19
    Sie endet gemäß § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB (umgekehrt analog) mit dem Beginn des Tags der letzten Woche, der seiner Bestimmung oder Zahl nach dem Tag entspricht, in dem das fristauslösende Ereignis fällt, um 0.00 Uhr (…eingehend Repgen, aaO, Rn. 7 mit zahlreichen Nachweisen und Beispielen; siehe auch BGH, Beschluss vom 5. Juni 2013 - XII ZB 427/11 - juris Rn. 11;… differenzierend offenbar Fervers, aaO, Rn. 33 ff.).
  • VG Berlin, 09.12.2019 - 5 K 89.19
    Mitte März 2019 wurde sie erneut gewählt; dabei setzte sie sich gegen die einzige Mitbewerberin, die Zeugin L..., deutlich durch; wegen der Einzelheiten zu dieser Wahl wird auf das Urteil der Kammer vom heutigen Tage ( 5 K 93.19 ) verwiesen.

    Rn. 20 Ursprünglich sieben Mitarbeiterinnen der gemeinsamen Einrichtung haben die Wahl der Klägerin zur Gleichstellungsbeauftragten sowie die Wahl der Stellvertreterin angefochten ( 5 K 93.19 ); die Dienststellenleitung hat dies - entgegen ihrer Ankündigung - nicht getan.

    Die Kammer hat das Wahlanfechtungsverfahren ( 5 K 93.19 ) mit dem hiesigen Verfahren gemeinsam verhandelt.

    Mit Urteil vom heutigen Tage ( 5 K 93.19 ) hat die Kammer die Wahl der Klägerin zur Gleichstellungsbeauftragten und die Wahl der Stellvertreterin der Gleichstellungsbeauftragten wegen einer Vielzahl von Verstößen gegen wesentliche Wahlvorschriften für ungültig erklärt.

    Rn. 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte dieses und des Eilverfahrens ( 5 L 88.19 ) sowie des Wahlanfechtungsverfahrens ( 5 K 93.19 ) und die dazu gehörenden jeweiligen Verwaltungsvorgänge verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

    Die Klägerin hat bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Feststellung der Ungültigkeit der Wahl (vgl. dazu das Urteil der Kammer vom heutigen Tage - 5 K 93.19 ) einen Anspruch auf Bestellung zur Gleichstellungsbeauftragten; die Nichtbestellung verletzt sie in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

    Zwar leidet sie an einer Vielzahl von Mängeln, die nach erhobener Anfechtungsklage bei Rechtskraft der gerichtlichen Feststellung zu ihrer Ungültigkeit führen (vgl. dazu das Urteil der Kammer vom heutigen Tage - 5 K 93.19 ).

    Die im Wahlanfechtungsverfahren gerichtlich festgestellten Mängel sind zwar so erheblich, dass die Kammer die Wahl für ungültig erklärt hat (vgl. das Urteil der Kammer vom heutigen Tage - 5 K 93.19 ); sie sind jedoch weder schwerwiegend noch offenkundig im Sinne einer Nichtigkeit der Wahl.

  • VG Berlin, 10.12.2021 - 5 K 268.20

    Anfechtung der Wahl zur Frauenvertreterin

    Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer ist - anders als der Beklagte meint - richtiger Beklagter der Rechtsträger der Dienststelle, in der die Wahl durchgeführt wurde (…vgl. Urteile der Kammer vom 12. November 2021 - 5 K 341/20 -, juris Rn. 24; vom 9. Dezember 2019 - 5 K 93.19 -, juris Rn. 32 ff.;… vom 3. Mai 2013 - 5 K 441.12 -, juris Rn. 15 ff.).

    Es ist jedoch kein Organstreitverfahren (Urteil der Kammer vom 9. Dezember 2019, a.a.O., Rn. 34).

    Die Klagefrist, die Begründetheitserfordernis der Klage ist (vgl. Urteil der Kammer vom 9. Dezember 2019, a.a.O. Rn. 39 m.w.N.), ist eingehalten.

    Auch bei der reinen Briefwahl ist die Angabe des Wahltages jedoch erforderlich, schon deshalb, weil nur so stichtagsbezogen die Wahlberechtigung festgestellt werden kann (…vgl. v. Roetteken, a.a.O. § 10 GleibWV Rn. 36a; Urteile der Kammer vom 9. Dezember 2019 - 5 K 93.19 -, juris Rn. 67 f. und vom 10. Dezember 2021 - 5 K 362/20 -, EA S. 9).

    Dabei wird allerdings eine nur denkbare Möglichkeit dann nicht genügen, die Anfechtung zu begründen, wenn sie nach der Lebenserfahrung vernünftigerweise nicht in Betracht zu ziehen ist (vgl. zum Bundesgleichstellungsgesetz: BVerwG…, Urteil vom 27. Juni 2007 - 6 A 1.06 - juris Rn. 44 f. m.w.N.; Urteil der Kammer vom 9. Dezember 2019 - 5 K 93.19 -, juris Rn. 101 ff.).

  • VG Berlin, 10.12.2021 - 5 K 362.20

    Anfechtung der Wahl der Frauenvertreterin

    Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer ist richtiger Beklagter der Rechtsträger der Dienststelle, in der die Wahl durchgeführt wurde (vgl. Urteil vom 9. Dezember 2019 - 5 K 93.19 -, juris Rn. 32 ff.;… Urteil vom 3. Mai 2013 - 5 K 441.12 -, juris Rn. 15 ff.).

    Die Klagefrist, die Begründetheitserfordernis der Klage ist (vgl. Urteil der Kammer vom 9. Dezember 2019, a.a.O. Rn. 39 m.w.N.) ist eingehalten.

    Auch bei der reinen Briefwahl ist die Angabe des Wahltages jedoch erforderlich, schon deshalb, weil nur so stichtagsbezogen die Wahlberechtigung festgestellt werden kann (…vgl. v. Roetteken, a.a.O. § 10 GleibWV Rn. 36a; Urteil der Kammer vom 9. Dezember 2019 - 5 K 93.19 -, juris Rn. 67 f.).

    Dabei wird allerdings eine nur denkbare Möglichkeit dann nicht genügen, die Anfechtung zu begründen, wenn sie nach der Lebenserfahrung vernünftigerweise nicht in Betracht zu ziehen ist (vgl. zum Bundesgleichstellungsgesetz: BVerwG…, Urteil vom 27. Juni 2007 - 6 A 1.06 - juris Rn. 44 f. m.w.N.; Urteil der Kammer vom 9. Dezember 2019 - 5 K 93.19 -, juris Rn. 101 ff.).

    Der Verwaltungsvorgang enthält jedenfalls Hinweise auf Probleme bei der Beförderung der Wahlbriefe (vgl. den Ausdruck einer Intranetseite vom 11. November 2020 im Bereich "Unternehmensnachrichten"), die damit zusammenhängen mögen, dass die Freiumschläge nicht den Anforderungen der Deutsche Post AG für die verzögerungsfreie Beförderung von Wahlbriefen genügten (vgl. Urteil der Kammer vom 9. Dezember 2019 - 5 K 93.19 -, juris Rn. 90 m.w.N.).

  • VG Berlin, 06.05.2022 - 5 K 4.21
    Rn. 23 Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer ist die Klage gegen den Rechtsträger der Dienststelle, in der die Wahl durchgeführt wurde, zu richten (…vgl. a.a.O., Rn. 37; Urteil vom 9. Dezember 2019 - 5 K 93.19 -, juris Rn. 32 ff.;… Urteil vom 3. Mai 2013 - 5 K 441.12 -, juris Rn. 15 ff.).

    Rn. 27 1. Die Klagefrist gemäß § 16a Abs. 7 Satz 2 LGG , die Begründetheitserfordernis der Klage ist (vgl. Urteil der Kammer vom 9. Dezember 2019, a.a.O. Rn. 39 m.w.N.), ist von den Klägerinnen eingehalten.

    Dabei wird allerdings eine nur denkbare Möglichkeit dann nicht genügen, die Anfechtung zu begründen, wenn sie nach der Lebenserfahrung vernünftigerweise nicht in Betracht zu ziehen ist (vgl. zum Bundesgleichstellungsgesetz: BVerwG…, Urteil vom 27. Juni 2007 - 6 A 1.06 - juris Rn. 44 f. m.w.N.; Urteil der Kammer vom 9. Dezember 2019 - 5 K 93.19 -, juris Rn. 101 ff.).

  • VG Berlin, 12.11.2021 - 5 K 341.20

    Anfechtung der Wahl der Frauenvertreterin

    Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer ist richtiger Beklagter der Rechtsträger der Dienststelle, in der die Wahl durchgeführt wurde (vgl. Urteil vom 9. Dezember 2019 - 5 K 93.19 -, juris Rn. 32 ff.;… Urteil vom 3. Mai 2013 - 5 K 441.12 -, juris Rn. 15 ff.).

    Dabei wird allerdings eine nur denkbare Möglichkeit dann nicht genügen, die Anfechtung zu begründen, wenn sie nach der Lebenserfahrung vernünftigerweise nicht in Betracht zu ziehen ist (vgl. zum Bundesgleichstellungsgesetz: BVerwG…, Urteil vom 27. Juni 2007 - 6 A 1.06 - juris Rn. 44 f. m.w.N.; Urteil der Kammer vom 9. Dezember 2019 - 5 K 93.19 -, juris Rn. 101 ff.).

  • VG Berlin, 22.05.2019 - 5 L 88.19

    Bestellung zur Gleichstellungsbeauftragten

    Rn. 4 Am 28. März 2019 haben sieben Beschäftigte im Jobcenter Berlin ... die Wahl der Antragstellerin zur Gleichstellungsbeauftragten sowie die Wahl der Stellvertreterin angefochten; über diese Klage ( 5 K 93.19 ) hat die Kammer ebenfalls noch nicht entschieden; die Dienststellenleitung hat die Wahl nicht angefochten.

    Soweit die Klägerinnen im Verfahren 5 K 93.19 von der Anfechtbarkeit der Wahl zur Gleichstellungsbeauftragten ausgehen, weil durch das Verhalten der Antragstellerin das passive Wahlrecht von Frau L... verletzt worden sei, liegt die behauptete Fehlerhaftigkeit der Wahl keinesfalls auf der Hand.

  • VG Berlin, 12.11.2021 - 5 K 314.20

    Anfechtung der Wahl zur Gemeinsamen Gleichstellungsbeauftragten

    Die Dienststelle und prozessual ihr Rechtsträger haben aber für ein Fehlverhalten des Wahlvorstandes einzustehen (vgl. BVerwG…, Urteil vom 27. Juni 2007, a.a.O.; ausführlich zur Rechtslage seit 2015: Urteil der Kammer vom 9. Dezember 2019 - 5 K 93.19 -, juris Rn. 33 ff.;… a.A.: v. Roetteken in: v. Roetteken, BGleiG, Stand: November 2021, § 21 BGleiG Rn. 40 ff.).
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   VG Berlin, 10.12.2019 - 5 K 93.19   

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