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Rechtsprechung
   VG Neustadt, 21.09.2018 - 5 L 1291/18.NW   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,37488
VG Neustadt, 21.09.2018 - 5 L 1291/18.NW (https://dejure.org/2018,37488)
VG Neustadt, Entscheidung vom 21.09.2018 - 5 L 1291/18.NW (https://dejure.org/2018,37488)
VG Neustadt, Entscheidung vom 21. September 2018 - 5 L 1291/18.NW (https://dejure.org/2018,37488)
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 10.05.2006 - 1 BvQ 14/06

    Versammlungsverbot im Fall des Bevorstehens einer Gegendemonstration; …

    Auszug aus VG Neustadt, 21.09.2018 - 5 L 1291/18
    Rn. 32 Der Staat ist durch das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit gehalten, die Grundrechtsausübung möglichst vor Störungen und Ausschreitungen Dritter zu schützen und behördliche Maßnahmen primär gegen die Störer zu richten, um die Durchführung der Versammlung zu ermöglichen (BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 2006 - 1 BvQ 14/06 -, NVwZ 2006, 1049).

    Deshalb muss vorrangig versucht werden, den Schutz der Versammlung auf andere Weise durchzusetzen (BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 2006 - 1 BvQ 14/06 -, NVwZ 2006, 1049).

    In diesem Zusammenhang kann gegebenenfalls zu prüfen sein, ob der Anlass für ein auf polizeilichen Notstand gestütztes Versammlungsverbot oder für beeinträchtigende Auflagen durch Modifikationen der Versammlungsmodalitäten, durch die der konkrete Zweck der Versammlung nicht vereitelt wird, entfallen kann (BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 2006 - 1 BvQ 14/06 -, NVwZ 2006, 1049).

    Das Gebot, vor der Inanspruchnahme von Nichtstörern eigene sowie gegebenenfalls externe Polizeikräfte gegen die Störer einer Versammlung einzusetzen, steht vielmehr unter dem Vorbehalt der tatsächlichen Verfügbarkeit solcher Kräfte (BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 2006 - 1 BvQ 14/06 -, NVwZ 2006, 1049).

  • BVerfG, 24.03.2001 - 1 BvQ 13/01

    Zur teilweisen Aufhebung eines Versammlungsverbots im deutsch-niederländischen …

    Auszug aus VG Neustadt, 21.09.2018 - 5 L 1291/18
    Allerdings müssen die Verwaltungsgerichte wegen der Bedeutung des Art. 8 Abs. 1 Grundgesetz - GG - bei Versammlungen, die auf einen einmaligen Anlass bezogen sind, schon im Eilverfahren durch eine intensivere Prüfung dem Umstand Rechnung tragen, dass der Sofortvollzug der umstrittenen Maßnahme in der Regel zur endgültigen Verhinderung der Versammlungen in der beabsichtigten Form führt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. März 2001 - 1 BvQ 13/01 -, NJW 2001, 2069).

    Eine Beschränkung der angemeldeten Versammlung kommt in Betracht, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die Versammlungsbehörde wegen der Erfüllung vorrangiger staatlicher Aufgaben und gegebenenfalls trotz Heranziehung externer Polizeikräfte zum Schutz der angemeldeten Versammlung nicht in der Lage wäre; eine pauschale Behauptung dieses Inhalts reicht allerdings nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. März 2001 - 1 BvQ 13/01 -, NJW 2001, 2069).

  • VG München, 09.12.1993 - M 17 K 92.3022

    Rechtswidrigkeit der Sicherstellung einer Trillerpfeife während einer …

    Auszug aus VG Neustadt, 21.09.2018 - 5 L 1291/18
    Der Einsatz einer Trillerpfeife oder einer Vuvuzela als Störinstrument kann nicht nur die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 117 Ordnungswidrigkeitengesetz - OWiG - erfüllen, sondern auch die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der Nötigung nach § 240 Strafgesetzbuch - StGB - (vgl. VG München, Urteil vom 09. Dezember 1993 - M 17 K 92.3022 -, juris).
  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf - Voraussetzungen für Verbot einer Spontandemonstration

    Auszug aus VG Neustadt, 21.09.2018 - 5 L 1291/18
    Gegen die Versammlung selbst darf in solchen Fällen nur ausnahmsweise, und zwar nur unter den besonderen Voraussetzungen des so genannten polizeilichen Notstandes eingeschritten werden (dazu vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233/81 -, NJW 1985, 2395).
  • BVerfG, 19.12.2007 - 1 BvR 2793/04

    Verfassungsmäßigkeit der Erteilung von Auflagen gegenüber den Veranstaltern einer …

    Auszug aus VG Neustadt, 21.09.2018 - 5 L 1291/18
    Der in diesem Zusammenhang zu treffenden Gefahrenprognose im Hinblick auf die konkrete Versammlung müssen tatsächliche Anhaltspunkte zugrunde liegen, die bei verständiger Würdigung aller Umstände eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben; bloße Verdachtsmomente, Vermutungen und Spekulationen reichen nicht aus (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 2793/04 -, NVwZ 2008, 671 m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03. November 2017 - 15 B 1370/17 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21. April 2018 - 7 B 10441/18.OVG -).
  • BVerfG, 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen versammlungsrechtliche Auflage

    Auszug aus VG Neustadt, 21.09.2018 - 5 L 1291/18
    Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Gründen für ein Verbot oder eine Auflage liegt grundsätzlich bei der Behörde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2012 - 1 BvR 2794/10 -, juris).
  • BVerfG, 07.04.2001 - 1 BvQ 17/01

    Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen ein …

    Auszug aus VG Neustadt, 21.09.2018 - 5 L 1291/18
    Danach umfasst die öffentliche Sicherheit die Individualrechtsgüter Dritter, die Integrität der Rechtsordnung, die Bestand- und Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen sowie die tragenden Prinzipien seiner verfassungsmäßigen Ordnung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. April 2001 - 1 BvQ 17/01 -, NJW 2001, 2072).
  • BVerfG, 29.05.2007 - 2 BvR 695/07

    Verfassungsbeschwerde der Stadt Dresden in Sachen "Waldschlösschenbrücke" ohne …

    Auszug aus VG Neustadt, 21.09.2018 - 5 L 1291/18
    Kann aufgrund der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Überprüfung nicht festgestellt werden, ob der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig oder offensichtlich rechtswidrig ist, so beschränkt sich die verwaltungsgerichtliche Kontrolle des Sofortvollzuges des Verwaltungsakts auf die Durchführung einer Interessenabwägung, die je nach Fallkonstellation zugunsten des Antragstellers oder des Antragsgegners ausgehen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 2007 - 2 BvR 695/07 -, NVwZ 2007, 1176).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.11.2017 - 15 B 1370/17

    Interesse des Veranstalters einer Versammlung und der Versammlungsteilnehmer an …

    Auszug aus VG Neustadt, 21.09.2018 - 5 L 1291/18
    Der in diesem Zusammenhang zu treffenden Gefahrenprognose im Hinblick auf die konkrete Versammlung müssen tatsächliche Anhaltspunkte zugrunde liegen, die bei verständiger Würdigung aller Umstände eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben; bloße Verdachtsmomente, Vermutungen und Spekulationen reichen nicht aus (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 2793/04 -, NVwZ 2008, 671 m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03. November 2017 - 15 B 1370/17 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21. April 2018 - 7 B 10441/18.OVG -).
  • BVerfG, 18.08.2000 - 1 BvQ 23/00

    Zur teilweisen Aufhebung eines Versammlungsverbots in Hamburg am 20. August 2000

    Auszug aus VG Neustadt, 21.09.2018 - 5 L 1291/18
    Drohen Gewalttaten als Gegenreaktion auf Versammlungen, so ist es Aufgabe der zum Schutz der rechtsstaatlichen Ordnung berufenen Polizei, in unparteiischer Weise auf die Verwirklichung der Versammlungsfreiheit für alle Grundrechtsträger hinzuwirken (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. August 2000 - 1 BvQ 23/00 -, NJW 2000, 3053).
  • BVerfG, 26.03.2001 - 1 BvQ 15/01

    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung gegenüber einem für sofort …

  • VG Arnsberg, 16.04.2009 - 3 L 192/09

    Eilantrag des NPD-Kreisverbandes Siegen gegen Verbot einer Versammlung in Netphen …

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.04.2009 - 5 B 486/09

    Zurückweisung einer Beschwerde bzgl. der Durchführung einer Versammlung

  • VG Neustadt, 21.01.2019 - 3 L 54/19

    Frauenbündnis Kandel e.V. hat Anspruch auf Veröffentlichung eines …

    Befürchtet die Antragsgegnerin, es könne dann durch die Aktion des Antragstellers die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere im Zusammenhang mit Gegendemonstrationen, nicht aufrechterhalten werden, so könnten von der zuständigen Stelle Maßnahmen nach dem Versammlungsgesetz (s. § 15 VersammlG), auch schon im Vorfeld der Veranstaltung ergriffen werden (vgl. z.B. VG Neustadt (Weinstraße) Beschluss vom 29. November 2018 - 5 L 1533/18.NW - und Beschluss vom 21. September 2018 - 5 L 1291/18.NW -, beide in juris veröffentlicht).
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