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Rechtsprechung
   VG Frankfurt/Main, 15.05.2021 - 5 L 1386/21.F   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,13452
VG Frankfurt/Main, 15.05.2021 - 5 L 1386/21.F (https://dejure.org/2021,13452)
VG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 15.05.2021 - 5 L 1386/21.F (https://dejure.org/2021,13452)
VG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 15. Mai 2021 - 5 L 1386/21.F (https://dejure.org/2021,13452)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 15 Abs 1 VersammlG, Art 8 Abs 1 GG, Art 11 EMRK, Art 21 IPbpR, Art 12 EU-GR-Charta
    Kein Verbot der Nakba-Demonstration in Frankfurt am Main

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf - Voraussetzungen für Verbot einer Spontandemonstration

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 15.05.2021 - 5 L 1386/21
    Die grundrechtlich geschützte Versammlungsfreiheit hat nur dann zurückzutreten, wenn eine Güterabwägung unter Berücksichtigung der Bedeutung des Freiheitsrechts ergibt, dass dies zum Schutz anderer gleichwertiger Rechtsgüter notwendig ist (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 223/81 - "Brokdorf II", BVerfGE 69, 315 = juris Rn. 79).

    Als Abwehrrecht, das auch und vor allem andersdenkenden Minderheiten zugutekommt, bleibt es aber der Antragstellerin vorbehalten, über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Veranstaltung zu entscheiden (vgl. BVerfGE 69, 315 ).

  • BVerfG, 04.11.2009 - 1 BvR 2150/08

    Wunsiedel - Neufassung des Volksverhetzungstatbestands verfassungsgemäß

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 15.05.2021 - 5 L 1386/21
    Darauf, inwiefern Ausrichtungen oder Äußerungen als antisemitisch verstanden werden können, kommt es nicht an, da allein dieser Gesichtspunkt ein Verbot nicht zu rechtfertigen vermöchte (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 4. November 2009 - 1 BvR 2150/08 -, BVerfGE 124, 300 Rn. 67 zur geistigen Wirkung rechtsradikalen oder auch nationalsozialistischen Gedankenguts).
  • BVerfG, 28.05.1993 - 2 BvF 2/90

    Schwangerschaftsabbruch II

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 15.05.2021 - 5 L 1386/21
    Zwar handelt es sich bei diesem - auch in seiner primären Funktion als Untermaßverbot (BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 28. Mai 1993 - 2 BvF 2/90 -, BVerfGE 88, 203 = juris Rn. 166 = NJW 1993, 1751 ) - um ein dem Versammlungsrecht gleichwertiges Rechtsgut, so dass es bei der Ausübung des Versammlungsrechts prinzipiell berücksichtigungsfähig ist, doch wird weder die Gefahr dessen Verletzung auf hinreichend gesicherter Tatsachengrundlage aufgezeigt noch, dass dem nicht mit anderen Mitteln begegnet werden könnte.
  • VGH Hessen, 17.06.2020 - 2 E 1289/20

    Streitwert in versammlungsrechtlichen Verwaltungsstreitverfahren

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 15.05.2021 - 5 L 1386/21
    Dabei folgt das Gericht dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 17. Juni 2020 - 2 E 1289/20 - (juris = BeckRS 2020, 15333) und nimmt mit Nr. 45.4 des Streitwertkatalogs 2013 einen Streitwert in Höhe von 2500 Euro an, der wegen einer Vorwegnahme der Hauptsache nach Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs 2013 nicht zu ermäßigen ist.
  • VG Frankfurt/Main, 27.05.2026 - 5 L 2403/26

    Ablehnung einer vereinsrechtlichen Durchsuchungsanordnung

    - des parallelen Verfahrens 5 L 2408/26.F, die Antragstellerin in den versammlungsrechtlichen Eilverfahren 5 L 1386/21.F ("73 Jahre - NAKBA - DIE FORTDAUERNDE VERTREIBUNG IN PALÄSTINA"), 5 L 3216/23.F ("Ein Freies Palästina"), 5 L 3551/23.F ("Nie wieder Faschismus - Erinnerung an die Reichspogromnacht wachhalten, Antisemitismus bekämpfen!"), 5 L 4164/23.F ("Stoppt den Genozid in Gaza! Schluss mit der Besatzung Palästinas!"), 5 L 320/24.F ("Schluss mit der Kriminalisierung der Palästina-Solidarität! - Schluss mit der Kriminalisierung des palästinensischen Widerstandes!") und 5 L 3492/24.F ("Für ein freies Palästina - Der Sieg gehört der Gerechtigkeit!") war, wobei in dem Verfahren 5 L 320/24.F das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt wurde und das Gericht die Kosten des Verfahrens der Stadt Frankfurt am Main als Rechtsträgerin der Versammlungsbehörde auferlegte, im Übrigen die Rechtsschutzbegehren sämtlich vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main erfolgreich waren, doch der Hessische Verwaltungsgerichtshof, der in den Verfahren 5 L 1386/21.F , 5 L 3216/23.F , 5 L 3492/23.F, 5 L 3551/23.F und 5 L 4164/23.F mit Beschwerden der Stadt Frankfurt am Main gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main befasst gewesen war, in den Verfahren 5 L 3216/23.F durch Beschluss vom 14. Oktober 2023 - 2 B 1423/23 - und 5 L 3551/23.F durch Beschluss vom 9. November 2023 - 2 B 1578/23 - die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main teilweise abänderte und Versammlungsverbote bestätigte, während er in den Verfahren 5 L 1386/21.F durch Beschluss vom 15. Mai 2021 - 2 B 1055/21 -, 5 L 4164/23.F durch Beschluss vom 22. Dezember 2023 - 2 B 1843/23 - und 5 L 3492/24.F - durch Beschluss vom 7. Oktober 2024 - 8 B 1898/24 - Beschwerden der Stadt Frankfurt am Main zurückgewiesen hatte,.
  • VG Frankfurt/Main, 19.11.2024 - 5 L 4039/24

    Ablehnung einer vereinsrechtlichen Durchsuchungsanordnung

    Rn. 10 Die Antragsgegnerin zu 5 war Antragstellerin in den versammlungsrechtlichen Eilverfahren 5 L 1386/21.F ("73 Jahre - NAKBA - DIE FORTDAUERNDE VERTREIBUNG IN PALÄSTINA"), 5 L 3216/23.F ("Ein Freies Palästina"), 5 L 3551/23.F ("Nie wieder Faschismus - Erinnerung an die Reichspogromnacht wachhalten, Antisemitismus bekämpfen!"), 5 L 4164/23.F ("Stoppt den Genozid in Gaza! Schluss mit der Besatzung Palästinas!"), 5 L 320/24.F ("Schluss mit der Kriminalisierung der Palästina-Solidarität! - Schluss mit der Kriminalisierung des palästinensischen Widerstandes!") und 5 L 3492/24.F ("Für ein freies Palästina - Der Sieg gehört der Gerechtigkeit!").

    In dem Verfahren 5 L 320/24.F ist das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt worden und hat das Gericht die Kosten des Verfahrens der Stadt Frankfurt am Main auferlegt, im Übrigen sind die Rechtsschutzbegehren sämtlich vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main erfolgreich gewesen, doch hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof, der in den Verfahren 5 L 1386/21.F , 5 L 3216/23.F , 5 L 3492/23.F, 5 L 3551/23.F und 5 L 4164/23.F mit Beschwerden der Stadt Frankfurt am Main als Rechtsträger der Versammlungsbehörde gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main befasst gewesen ist, in den Verfahren 5 L 3216/23.F durch Beschluss vom 14. Oktober 2023 - 2 B 1423/23 - und 5 L 3551/23.F durch Beschluss vom 9. November 2023 - 2 B 1578/23 - die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main teilweise abgeändert und Versammlungsverbote bestätigt, während er in den Verfahren 5 L 1386/21.F durch Beschluss vom 15. Mai 2021 - 2 B 1055/21 -, 5 L 4164/23.F durch Beschluss vom 22. Dezember 2023 - 2 B 1843/23 - und 5 L 3492/24.F - durch Beschluss vom 7. Oktober 2024 - 8 B 1898/24 - Beschwerden der Stadt Frankfurt am Main zurückgewiesen hat.

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