Rechtsprechung
| OVG Niedersachsen, 14.02.1992 - 5 M 2709/91 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen (Leitsatz)
§ 44 Abs. 3 BBG; § 44 Abs. 4 BBG; § 44 Abs. 5 BBG; § 35 Abs. 1 VwVfG; § 80 Abs. 1 VwGO; § 80 Abs. 5 VwGO; § 123 VwGO; § 44a VwGO
Fortführung des Verfahrens; Versetzung in den Ruhestand; Dienstunfähigkeit; Einbehaltung der Dienstbezüge; Verwaltungsakt - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Fortführung des Verfahrens; Versetzung in den Ruhestand; Dienstunfähigkeit; Einbehaltung der Dienstbezüge; Verwaltungsakt
Verfahrensgang
- VG Hannover, 25.09.1991 - 7 B 4232/91
- OVG Niedersachsen, 14.02.1992 - 5 M 2709/91
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (6)
- BVerwG, 27.06.1991 - 2 C 26.89
Versetzung in den Ruhestand - Dienstunfähigkei - Einbehaltung der Dienstbezüge - …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 14.02.1992 - 5 M 2709/91
Die Entscheidung über die Fortführung des Verfahrens der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit mit der damit kraft Gesetzes verbundenen Rechtsfolge der Einbehaltung eines Teils der Dienstbezüge ist kein Verwaltungsakt (im Anschluß an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juni 1991 - 2 C 26.89 -, DVBl 1992, 98).Dieser Regelungsgehalt fehlt unselbständigen Verfahrenshandlungen im Rahmen anhängiger Verwaltungsverfahren, die nur der Vorbereitung der abschließenden Entscheidung (hier: Einstellung des Zurruhesetzungsverfahrens oder Versetzung in den Ruhestand, § 44 Abs. 1 und 3 BBG) dienen (BVerwG, Urt. v. 27.6.1991 - 2 C 26.89 -, Dokumentarische Berichte, Ausg. B 1991, 285 = DVBl 1992, 98).
Diese Rechtsprechung beruhte auf dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 1965 (- II C 32.65 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 232 § 44 BBG Nr. 8), die das Bundesverwaltungsgericht mit der bereits erwähnten Entscheidung (Urt. v. 27.6.1991 - 2 C 26.89 -, DVBl 1992, 98) aufgegeben hat.
Beide Entscheidungen beruhen auf der früheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die aber inzwischen durch dessen (Urteil vom 27.6.1991, DVBl 1992, 98) aufgegeben worden ist.
Im Hinblick auf die Einbehaltung der das Ruhegehalt übersteigenden Dienstbezüge kann die Entscheidung, das Verfahren fortzuführen, trotz der Beeinträchtigung der Rechtspositionen des betroffenen Beamten nicht als Verwaltungsakt angesehen werden, weil sie - wie bereits vorstehend unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juni 1991 (a.a.O.) ausgeführt - nicht auf einer Entscheidung der Behörde beruht, sondern sich unmittelbar aus dem Gesetz (§ 44 Abs. 4 Satz 1 BBG) ergibt.
- OVG Rheinland-Pfalz, 24.10.1989 - 2 B 53/89
Auszug aus OVG Niedersachsen, 14.02.1992 - 5 M 2709/91
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz verneint dies in seinem Beschluß vom 24. Oktober 1989 (- 2 B 53/89 -, DÖD 1990, 220) mit der Begründung, § 44a Satz 2 VwGO, wonach der Rechtsbehelfsausschluß nicht gilt, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können, sei entsprechend anzuwenden, weil sich an die Fortführungsentscheidung (§ 44 Abs. 3 Satz 1 BBG) zwingend das förmliche Ermittlungsverfahren nach § 44 Abs. 4 Satz 2 BBG und die Einbehaltung der das Ruhegehalt übersteigenden Dienstbezüge (§ 44 Abs. 4 Satz 2 BBG) anschlössen.Der Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. Oktober 1989 (- 2 B 53/89 -, DÖD 1990, 220) und der bereits erwähnte Beschluß des 2. Senats (OVG Lüneburg, Beschl. v. 21.9.1989 - 2 M 38/89 -), nach dem die Entscheidung, das Zurruhesetzungsverfahren fortzusetzen, sowohl im Hinblick auf das dann anschließende Ermittlungsverfahren als auch im Hinblick auf die Einbehaltung der das Ruhegehalt übersteigenden Dienstbezüge als Verwaltungsakt anzusehen ist, gibt dem Senat keine Veranlassung, von der hier vertretenen Ansicht abzuweichen.
Hinsichtlich des mit dieser Fortführungsentscheidung verbundenen Beginnens des Ermittlungsverfahrens (§ 44 Abs. 4 Satz 2 BBG) erscheint die Annahme einer Verfahrenshandlung im Sinne des § 44 a VwGO angesichts des vorbereitenden und vorübergehenden Charakters dieses Ermittlungsverfahrens gerechtfertigt (a.A.: OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 24.10.1989 - 2 B 53/89 -, DÖD 1990, 220).
- OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 13.06.1990 - 5 M 22/90
Beamtenrecht; Zwangspensionierung; Ärztliche Untersuchung; Behörliche Anordnung
Auszug aus OVG Niedersachsen, 14.02.1992 - 5 M 2709/91
Mit seinen Anträgen zu 1. und 2. begehrt der Antragsteller inhaltlich die in Anwendung des § 80 Abs. 5 VwGO zu treffende Feststellung (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 13.6.1990 - 5 M 22/90 -, 5-8249 (2533);… Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 3. Aufl., RdNr. 695, 700, jeweils mit weiteren Nachweisen), daß die von ihm erhobenen Rechtsbehelfe aufschiebende Wirkung mit der Folge haben, daß weder die Fortführung des Zwangspensionierungsverfahrens noch die Einbehaltung der das Ruhegehalt übersteigenden Dienstbezüge vor einer Entscheidung über die Rechtsbehelfe oder einer Anordnung des Sofortvollzuges (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) der Fortführungsentscheidung vom 23. August 1991 erfolgen dürfen.Hierdurch unterscheidet sie sich von der auch von dem beschließenden Senat als Verwaltungsakt gewerteten, im Rahmen eines Zurruhesetzungsverfahrens auf § 42 Abs. 1 Satz 3 BBG gestützten Anordnung, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen (vgl. Beschl. v. 13.6.1990 - 5 M 22/90 -, DVBl 1990, 882).
- VGH Baden-Württemberg, 01.07.1985 - 4 S 979/85
Zwangspensionierung eines Beamten
Auszug aus OVG Niedersachsen, 14.02.1992 - 5 M 2709/91
Es stehe, wie der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Beschluß vom 1. Juli 1985 - 4 S 979/85 -, (Schütz, Beamtenrecht, ES/A II 5.5 Nr. 8) dargelegt habe, nichts dagegen, daß das Gesetz eine Rechtsfolge auch an ein behördliches Handeln anknüpft, das nicht die Rechtsqualität eines Verwaltungsaktes hat; auch in einem solchen Fall werde die gesetzlich geregelte Folge nicht zum Inhalt einer durch die Behörde getroffenen Maßnahme.Dieser Rechtsauffassung schließt sich der beschließende Senat unter Berücksichtigung der entsprechenden Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe (Bayer. VGH, Beschl. v. 11.1.1982 - Nr. 3 CE 83a - 3218 -, Schütz, Beamtenrecht, ES/A II 5.5 Nr. 1; OVG Bremen, Beschl. v. 4.11.1988 - 2 B 136/88 -, Schütz, Beamtenrecht ES/A 1155 Nr. 12; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 1.7.1985 - 985 - 4 S 979/85 - Schütz, Beamtenrecht, ES/A 115.5 Nr. 8) an.
- OVG Bremen, 04.11.1988 - 2 B 136/88
Auszug aus OVG Niedersachsen, 14.02.1992 - 5 M 2709/91
Dieser Rechtsauffassung schließt sich der beschließende Senat unter Berücksichtigung der entsprechenden Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe (Bayer. VGH, Beschl. v. 11.1.1982 - Nr. 3 CE 83a - 3218 -, Schütz, Beamtenrecht, ES/A II 5.5 Nr. 1; OVG Bremen, Beschl. v. 4.11.1988 - 2 B 136/88 -, Schütz, Beamtenrecht ES/A 1155 Nr. 12; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 1.7.1985 - 985 - 4 S 979/85 - Schütz, Beamtenrecht, ES/A 115.5 Nr. 8) an. - BVerwG, 17.12.1965 - II C 32.65
Auszug aus OVG Niedersachsen, 14.02.1992 - 5 M 2709/91
Diese Rechtsprechung beruhte auf dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 1965 (- II C 32.65 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 232 § 44 BBG Nr. 8), die das Bundesverwaltungsgericht mit der bereits erwähnten Entscheidung (…Urt. v. 27.6.1991 - 2 C 26.89 -, DVBl 1992, 98) aufgegeben hat.
- VGH Baden-Württemberg, 08.02.2007 - 4 S 45/07
Vorläufiger Rechtsschutz gegen Einbehaltung von Dienstbezügen während des …
Die Regelung über das Einbehalten eines Teils der Besoldung knüpft damit zwar an die Zurruhesetzungsverfügung als Verwaltungsakt (§ 35 LVwVfG) an und nicht mehr an eine Entscheidung ohne Verwaltungsaktsqualität (BVerwG, Urteil vom 27.06.1991, BVerwGE 88, 332), wie es die Fortführungsentscheidung der Vorgängerregelung war (vgl. § 55 Abs. 3 Satz 1 LBG a.F.; ebenso § 44 Abs. 4 Satz 1 BBG a.F.), so dass die ältere Rechtsprechung über die Form des einstweiligen Rechtsschutzes überholt ist (OVG Bremen, Beschluss vom 04.11.1988, NVwZ-RR 1990, 41; Niedersächs. OVG, Beschluss vom 14.02.1992, ZBR 1992, 287; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.05.1992, NVwZ-RR 1993, 315; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 27.02.2003, ZBR 2004, 327); sie wird auch nicht durch die in § 55 LBG genannte, hier unter dem 21.08.2006 ergangene Mitteilung bewirkt, denn diesem Vorgang fehlt die Rechtswirkung nach außen, weil die Einbehaltung bereits unmittelbar durch das Gesetz angeordnet ist und die Mitteilung hierüber nur einen Hinweis auf die Rechtslage und eine Ankündigung ihrer tatsächlichen kassentechnischen Vollziehung darstellt (so schon zu § 55 Abs. 4 Satz 1 LBG a.F. Beschluss des Senats vom 01.07.1985 - 4 S 979/85 -, Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, ES/A 5.5 Nr. 8). - OVG Niedersachsen, 09.07.1992 - 5 M 953/92
Abberufung; Gemeindebeamter; Prüfer; Rechnungsprüfungsamt; Zuweisung; …
Mit seinem Hauptantrag begehrt der Antragsteller die in Anwendung des § 80 Abs. 5 VwGO zu treffende Feststellung (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 14.2.1992 - 5 M 2709/91 - Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 3. Aufl., RdNr. 695, 700, jeweils m. w. Nachw.), daß der von ihm erhobene Widerspruch aufschiebende Wirkung mit der Folge hat, daß er bis zu einer Entscheidung über den Rechtsbehelf oder eine Anordnung des Sofortvollzuges (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) weiterhin als Prüfer in dem Rechnungsprüfungsamt der Antragsgegnerin einzusetzen ist. - VG Karlsruhe, 15.09.2003 - 5 K 2197/03
Entscheidung zur Fortführung eines Zwangspensionierungsverfahrens wegen …
Denn eine Entscheidung, gemäß § 55 Abs. 3 LBG das Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit fortzusetzen, und eine Anordnung, gemäß § 55 Abs. 4 Satz 1 LBG einen Teil der Dienstbezüge einzubehalten, sind keine mit Widerspruch und Klage anfechtbaren Verwaltungsakte (…BVerwG, Urt. v. 27.06.1991 - 2 C 26.89 - BVerwGE 88, 332; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 01.07.1985 - 4 S 979/85 - Schütz, Beamtenrecht, ES/A II 5.5 Nr. 8 unter Aufgabe der im Beschl. v. 15.03.1982 - 4 S 114/82 - vertretenen gegenteiligen Auffassung; OVG Lüneburg, Beschl. v. 14.02.1992 - 5 M 2709/91 - ZBR 1992, 287).
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