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Rechtsprechung
   OVG Schleswig-Holstein, 09.11.2020 - 5 MB 29/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,53438
OVG Schleswig-Holstein, 09.11.2020 - 5 MB 29/20 (https://dejure.org/2020,53438)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 09.11.2020 - 5 MB 29/20 (https://dejure.org/2020,53438)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 09. November 2020 - 5 MB 29/20 (https://dejure.org/2020,53438)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Schleswig-Holstein

    Zuverlässigkeit im Bewachungsgewerbe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gewerberecht einschl. berufliche Bildung (ohne Erwachsenenbildungsrecht); Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung; hier: Beschwerde

  • rechtsportal.de

    GewO § 34a
    Zweifel an der erforderlichen Zuverlässigkeit im Bewachungsgewerbe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2021, 619
 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 26.03.1996 - 1 C 12.95

    Waffenrecht: Verwertungsverbot im Bundeszentralregister getilgter Straftaten

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 09.11.2020 - 5 MB 29/20
    Zutreffend ist zwar, wie er vorträgt, dass eine Analogie nach § 51 BZRG nicht erfolgen könne (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 1996 - 1 C 12.95 -, Rn. 19, juris).

    Dies ist sachgerecht und trägt dem Bewährungsgedanken des § 51 BZRG auch dann Rechnung, wenn keine Eintragung in das Bundeszentralregister erfolgt (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 26. März 1996 - 1 C 12.95 -, Rn. 20, juris).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.06.2016 - 4 B 1401/15

    Bewachungsgewerbe; Unzuverlässigkeit

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 09.11.2020 - 5 MB 29/20
    Prävention und Deeskalation statt Provokation prägen das von § 34a Abs. 1 Satz 1 GewO vorgesehene Pflichtenprofil des Bewachungsgewerbes; nicht Gewaltanwendung, sondern Gewaltvermeidung muss nach § 34a Abs. 5 GewO die Handlungsmaxime sein (vgl. zum Vorstehenden OVG Münster, Beschluss vom 16. Juni 2016 - 4 B 1401/15 -, Rn. 5 ff., juris; VGH München…, Urteil vom 20. Februar 2014 - 22 BV 13.1909 -, Rn. 22 ff., juris).
  • VGH Bayern, 20.02.2014 - 22 BV 13.1909

    Widerruf einer Bewachungsgewerbeerlaubnis - Hells Angels

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 09.11.2020 - 5 MB 29/20
    Prävention und Deeskalation statt Provokation prägen das von § 34a Abs. 1 Satz 1 GewO vorgesehene Pflichtenprofil des Bewachungsgewerbes; nicht Gewaltanwendung, sondern Gewaltvermeidung muss nach § 34a Abs. 5 GewO die Handlungsmaxime sein (vgl. zum Vorstehenden OVG Münster…, Beschluss vom 16. Juni 2016 - 4 B 1401/15 -, Rn. 5 ff., juris; VGH München, Urteil vom 20. Februar 2014 - 22 BV 13.1909 -, Rn. 22 ff., juris).
  • BVerwG, 23.05.1995 - 1 B 78.95

    Unzuverlässigkeit i.S.d. § 35 GewO - Gewerbebetreibende - Überschreitung der …

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 09.11.2020 - 5 MB 29/20
    Denn die Tatsache, die eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit dartut, ist nicht das Strafurteil, sondern das Verhalten des Betroffenen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Mai 1995 - 1 B 78.95 -, Rn. 5, juris; OVG Münster…, Beschluss vom 23. April 2015 - 4 A 955/13 -, Rn. 13, juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.04.2015 - 4 A 955/13

    Gewerberechtliche Unzuverlässigkeit durch den Verkauf von Kräutermischungen mit …

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 09.11.2020 - 5 MB 29/20
    Denn die Tatsache, die eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit dartut, ist nicht das Strafurteil, sondern das Verhalten des Betroffenen (vgl. BVerwG…, Beschluss vom 23. Mai 1995 - 1 B 78.95 -, Rn. 5, juris; OVG Münster, Beschluss vom 23. April 2015 - 4 A 955/13 -, Rn. 13, juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.05.2020 - 4 A 3600/19
    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 09.11.2020 - 5 MB 29/20
    Die Voraussetzung des § 34a Abs. 1a Satz 1 Ziffer 1 GewO der Zuverlässigkeit stellt eine verfassungsmäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG dar und rechtfertigt es in der vorliegenden Anwendung, dem Schutz der Allgemeinheit vor unzuverlässigen Bewachern Vorrang vor dem Interesse des Antragstellers an einer solchen Tätigkeit zu geben (vgl. zu § 34a Abs. 4 GewO OVG Münster, Beschluss vom 25. Mai 2020 - 4 A 3600/19 -, Rn. 14, juris).
  • VG Regensburg, 01.08.2013 - RN 5 K 12.1881

    Widerruf einer Erlaubnis für das Bewachungsgewerbe wegen Beteiligung an einer …

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 09.11.2020 - 5 MB 29/20
    Die Prüfung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit dient vielmehr der Gefahrenabwehr und hat damit einem anderen Zweck als die Strafverfolgung (vgl. VG Regensburg, Urteil vom 1. August 2013 - RN 5 K 12.1881 -, GewArch 2013, 442, 444).
  • VG Würzburg, 07.07.2021 - W 6 K 20.1883

    Aufhebung der erweiterten Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit aufgrund …

    Insoweit wird verkannt, dass bei einer Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 GewO im Zusammenhang mit strafrechtlichem Verhalten nicht das Strafurteil selbst die Tatsache darstellt, die eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit dartut, sondern das zu Tage tretende Verhalten des Betroffenen (…vgl. BVerwG, B.v. 23.5.1995 - 1 B 78.95 - juris Rn. 5;… OVG NW, B.v. 23.4.2015 - 4 A 955/13 - juris Rn. 13; OVG SH, B.v. 9.11.2020 - 5 MB 29/20 - NVwZ-RR 2021, 619 Rn. 7).

    Auch handelt es sich beim Gewerbe des Klägers um keine Gewerbeart, die mit Blick auf eine besondere Konfliktträchtigkeit oder "Nähe" des Gewerbes zur Ausübung von körperlicher oder psychischer Gewalt eine spezifische Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden erfordern würde (vgl. etwa OVG SH, B.v. 9.11.2020 - 5 MB 29/20 - NVwZ-RR 2021, 619 Rn. 5 zum Bewachungsgewerbe).

    Indes ist im Rahmen des § 35 Abs. 1 GewO im Zusammenhang mit strafrechtlichen Vorwürfen schon nicht lediglich das Strafurteil die Tatsache, die eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit dartut, sondern stets das Verhalten des Betroffenen (…vgl. BVerwG, B.v. 23.5.1995 - 1 B 78.95 - juris Rn. 5;… OVG NW, B.v. 23.4.2015 - 4 A 955/13 - juris Rn. 13; OVG SH, B.v. 9.11.2020 - 5 MB 29/20 - NVwZ-RR 2021, 619 Rn. 7).

    Daher ist es gerechtfertigt, solchen nicht rechtskräftig geahndeten strafrechtlichen Verfehlungen bei der Beurteilung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit aus Gründen der Bewährung regelmäßig kein Gewicht mehr beizumessen, sobald sie länger zurückliegen, wobei eine Orientierung an den mutmaßlichen Ablauf von Tilgungsfristen des Bundeszentralregistergesetzes als äußere Grenze sachgerecht erscheint (vgl. zum Ganzen BVerwG, U.v. 26.3.1996 - 1 C 12/95 - NJW 1997, 336 hinsichtlich des Widerrufs einer waffenrechtlichen Erlaubnis; siehe jüngst OVG SH, B.v. 9.11.2020 - 5 MB 29/20 - NVwZ-RR 2021, 619 Rn. 9).

  • VG Würzburg, 07.07.2021 - W 6 K 20.1787

    Fehlerhafte Gewerbeuntersagung des Online-Handels mit Tierbedarf und …

    Indes ist im Rahmen des § 35 Abs. 1 GewO im Zusammenhang mit strafrechtlichen Vorwürfen schon nicht lediglich das Strafurteil die Tatsache, die eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit dartut, sondern stets das Verhalten des Betroffenen (…vgl. BVerwG, B.v. 23.5.1995 - 1 B 78.95 - juris Rn. 5;… OVG NW, B.v. 23.4.2015 - 4 A 955/13 - juris Rn. 13; OVG SH, B.v. 9.11.2020 - 5 MB 29/20 - NVwZ-RR 2021, 619 Rn. 7).

    Daher ist es gerechtfertigt, auch solchen nicht rechtskräftig geahndeten strafrechtlichen Verfehlungen bei der Beurteilung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit aus Gründen der Bewährung regelmäßig kein Gewicht mehr beizumessen, sobald sie länger zurückliegen, wobei eine Orientierung an den mutmaßlichen Ablauf von Tilgungsfristen des Bundeszentralregistergesetzes als äußere Grenze sachgerecht erscheint (vgl. zum Ganzen BVerwG, U.v. 26.3.1996 - 1 C 12/95 - NJW 1997, 336 hinsichtlich des Widerrufs einer waffenrechtlichen Erlaubnis; jüngst OVG SH, B.v. 9.11.2020 - 5 MB 29/20 - NVwZ-RR 2021, 619 Rn. 9).

    Rn. 37 Zwar ist es der Gewerbebehörde sowie dem Gericht nicht grundsätzlich verwehrt, bei der Beurteilung, ob eine Person gewerberechtlich unzuverlässig im Sinne von § 35 Abs. 1 GewO ist, Straftaten zu berücksichtigen, die von der Staatsanwaltschaft nicht verfolgt, sondern - etwa nach § 170 Abs. 2 StPO - eingestellt wurden (OVG SH, B.v. 9.11.2020 - 5 MB 29/20 - NVwZ-RR 2021, 619 Rn. 7; OVG NW, B.v. 23.4.2015 - 4 A 955/13 - NJW 2015, 3387).

  • VG München, 08.09.2022 - M 16 E 22.2966

    Einstweilige Anordnung, Bewachungsgewerbe, Wachperson, …

    Rn. 35 Unzuverlässig ist demnach eine Wachperson, die nach dem Gesamteindruck ihres Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass sie Bewachungsaufgaben künftig ordnungsgemäß durchführen wird (…vgl. BVerwG, U.v. 15.4.2015 - 8 C 6.14 - juris Rn. 14 m.w.N. zum Begriff der Unzuverlässigkeit bei Gewerbetreibenden; ebs. OVG SH, B.v. 9.11.2020 - 5 MB 29/20 - juris Rn. 5 zur Unzuverlässigkeit i.S.v. § 34a GewO).

    Für die gewerbsmäßige Überwachung von Leben und Eigentum fremder Personen bedürfen ein Gewerbetreibender nach § 34a Abs. 1 Satz 1 GewO ebenso wie seine Beschäftigten einer spezifischen Zuverlässigkeit, die sich aus der besonderen Stellung dieses Gewerbes mit Blick auf seine Konfliktträchtigkeit und Nähe zur Ausübung von Gewalt ergibt (vgl. OVG Schleswig-Holstein, B.v. 9.11.2020 - 5 MB 29/20 - juris Rn. 5 m.w.N., in diese Richtung auch BT-Drs. 18.8558 S. 15).

  • VG München, 28.01.2022 - M 16 E 22.2045

    Zuverlässigkeit einer Wachperson

    Diese Bewertung folgt der gesetzgeberischen Entscheidung, wonach die rechtskräftige Verurteilung u.a. wegen einer Straftat der im 28. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs zusammengefassten Straftatbestände (§§ 306 bis 323c StGB) ein gewichtiges Indiz für die Annahme ist, der Betreffende sei unzuverlässig, biete also nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür, dass er Bewachungsaufgaben künftig ordnungsgemäß durchführen wird (…vgl. BVerwG, U.v. 15.4.2015 - 8 C 6.14 - juris Rn. 14 m.w.N. zum Begriff der Unzuverlässigkeit bei der Gewerbeuntersagung; ebs. OVG SH, B.v. 9.11.2020 - 5 MB 29/20 - juris Rn. 5 zur Unzuverlässigkeit i.S.v. § 34a GewO).
  • VG München, 07.07.2022 - M 16 E 22.2045

    Erfolgloser Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz - Regelüberprüfung der …

    Diese Bewertung folgt der gesetzgeberischen Entscheidung, wonach die rechtskräftige Verurteilung u.a. wegen einer Straftat der im 28. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs zusammengefassten Straftatbestände (§§ 306 bis 323c StGB) ein gewichtiges Indiz für die Annahme ist, der Betreffende sei unzuverlässig, biete also nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür, dass er Bewachungsaufgaben künftig ordnungsgemäß durchführen wird (…vgl. BVerwG, U.v. 15.4.2015 - 8 C 6.14 - juris Rn. 14 m.w.N. zum Begriff der Unzuverlässigkeit bei der Gewerbeuntersagung; ebs. OVG SH, B.v. 9.11.2020 - 5 MB 29/20 - juris Rn. 5 zur Unzuverlässigkeit i.S.v. § 34a GewO).
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