Rechtsprechung
| OVG Berlin-Brandenburg, 28.07.2017 - 5 N 19.15 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 1 NamÄndG, § 3 Abs 1 NamÄndG, § 11 NamÄndG, § 21 Abs 1 Nr 4 PStG, Art 2 Abs 1 GG
Interessenabwägung im Rahmen eines Antrages auf Änderung des zweiten Vornamens - Entscheidungsdatenbank Brandenburg
§ 1 NamÄndG, § 3 Abs 1 NamÄndG, § 11 NamÄndG, § 21 Abs 1 Nr 4 PStG, § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 3 VwGO, § 124a Abs 4 S 4 VwGO, Art 2 Abs 1 GG
Antrag auf Zulassung der Berufung; Vornamensänderung; durch Streichung des zweiten Vornamens; Divergenz zwischen tatsächlicher Gebrauchsform und amtlicher Form; Abwägung öffentlicher und privater Belange; ernstliche Richtigkeitszweifel (verneint); grundsätzliche ... - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Berlin, 12.06.2015 - 3 K 77.15
- OVG Berlin-Brandenburg, 28.07.2017 - 5 N 19.15
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (13)
- OVG Berlin-Brandenburg, 02.10.2012 - 5 N 29.09
Namensänderung durch Hinzufügung eines weiteren Vornamens
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.07.2017 - 5 N 19.15
Von einem anderen Gewicht kann ein solches Identitätsverständnis des Betroffenen nur sein, wenn es etwa durch weitere von Verfassungs wegen geschützte Rechtsgüter eine Verstärkung erfahren würde oder zumindest in schützenswerter Weise sozusagen eigene Gestalt nach außen erlangt hat (vgl. Beschlüsse vom 2. Oktober 2012 - OVG 5 N 29.09 -, juris Rn. 16, …und vom 22. Mai 2007 - OVG 5 N 71.05 -, juris Rn. 5).Das in Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit steht der gesetzlichen Forderung, Vornamen nur aus wichtigem Grund zu ändern, nicht entgegen (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2012 - OVG 5 N 29.09 -, juris Rn. 16, sowie BVerwG…, Beschluss vom 1. Februar 1989 - BVerwG 7 B 14.89 -, juris Rn. 3).
Die Voraussetzungen, unter denen eine (Vor-)Namensänderung erfolgen darf, sind gesetzlich normiert und obergerichtlich bzw. höchstrichterlich geklärt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2001 - BVerwG 6 B 23.01 -, juris Rn. 5, Beschluss des Senats vom 2. Oktober 2012 - OVG 5 N 29.09 -, juris Rn. 22).
- BVerwG, 17.05.2001 - 6 B 23.01
Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs des wichtigen Grundes in § 3 Abs. 1 …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.07.2017 - 5 N 19.15
In die Abwägung einzubeziehen sind das schutzwürdige Interesse des Namensträgers an der Ablegung seines bisherigen Namens und der Führung des neuen Namens, die schutzwürdigen Interessen etwaiger weiterer durch eine Namensänderung betroffener Träger des bisherigen und des neuen Namens sowie die in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck gekommenen Grundsätze der Namensführung, zu denen auch die Ordnungsfunktion des Namens sowie sicherheitspolizeiliche Interessen an der Beibehaltung des bisherigen Namens gehören (Beschluss vom 17. Mai 2001 - BVerwG 6 B 23.01 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 76 S. 1 m.w.N.).Die Voraussetzungen, unter denen eine (Vor-)Namensänderung erfolgen darf, sind gesetzlich normiert und obergerichtlich bzw. höchstrichterlich geklärt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2001 - BVerwG 6 B 23.01 -, juris Rn. 5, Beschluss des Senats vom 2. Oktober 2012 - OVG 5 N 29.09 -, juris Rn. 22).
- BVerwG, 01.02.1989 - 7 B 14.89
Vorname - Kurzform - Namensänderung - Wichtiger Grund
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.07.2017 - 5 N 19.15
Sein Vorhalt, das Verwaltungsgericht hätte die von ihm "dargelegten individuellen Schwierigkeiten, die die neue, ihm plötzlich abverlangte Führung des zweiten Vornamens bedeuten", in die gerichtliche Abwägung einstellen und höhergewichtig berücksichtigen müssen, setzt sich nicht mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinander, derzufolge es grundsätzlich zumutbar sei, die Divergenz zwischen der tatsächlichen Gebrauchsform und der amtlichen Form des Vornamens hinzunehmen (vgl. hierzu auch BVerwG, Beschluss vom 1. Dezember 1989 - BVerwG 7 B 14.89 -, juris Rn. 4), und im Übrigen die von dem Kläger genannten Fälle, in denen er auch im privaten Rechtsverkehr "gezwungen" sei, seine beiden Vornamen anzugeben, nicht so schwerwiegend seien, dass hier ein überwiegendes persönliches Interesse an der Vornamensänderung angenommen werden könne.Das in Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit steht der gesetzlichen Forderung, Vornamen nur aus wichtigem Grund zu ändern, nicht entgegen (…vgl. Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2012 - OVG 5 N 29.09 -, juris Rn. 16, sowie BVerwG, Beschluss vom 1. Februar 1989 - BVerwG 7 B 14.89 -, juris Rn. 3).
- OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2007 - 5 N 71.05
Voranstellung eines weiteren, nicht eingetragenen Vornamens
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.07.2017 - 5 N 19.15
Von einem anderen Gewicht kann ein solches Identitätsverständnis des Betroffenen nur sein, wenn es etwa durch weitere von Verfassungs wegen geschützte Rechtsgüter eine Verstärkung erfahren würde oder zumindest in schützenswerter Weise sozusagen eigene Gestalt nach außen erlangt hat (…vgl. Beschlüsse vom 2. Oktober 2012 - OVG 5 N 29.09 -, juris Rn. 16, und vom 22. Mai 2007 - OVG 5 N 71.05 -, juris Rn. 5).Soweit der Kläger schließlich darauf verweist, dass er den in Rede stehenden Vornamen bisher im "privaten Rechtsverkehr wie im allgemeinen Rechtskreis" nicht geführt habe und durch dessen nunmehrige Verwendung eine Verwechslungsgefahr entstehen könne, der gerade zur Wahrung der Namenskontinuität und der sozialen Ordnungsfunktion des Namens mit der begehrten Vornamensänderung Rechnung zu tragen sei, ist ihm zu entgegnen, dass kein öffentliches Interesse daran besteht, den personenstandsrechtlich eingetragenen Namen der tatsächlichen Namensführung anzupassen, sondern es vielmehr im Interesse der Öffentlichkeit liegt, dass grundsätzlich - unbeschadet der vorstehenden Ausführungen - nur der eingetragene und nicht ein unzulässiger Vorname geführt wird (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Mai 2007 - OVG 5 N 71.05 -, juris Rn. 5).
- BVerfG, 05.05.2009 - 1 BvR 1155/03
Mehrfachnamen
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.07.2017 - 5 N 19.15
Für diese Sichtweise spricht zudem, dass das deutsche Namensrecht ohnehin keine starre Namensführungspflicht vorschreibt, sondern individuellen Gestaltungen Raum lässt (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2009 - 1 BvR 1155/03 -, juris Rn. 42, OVG Berlin…, Urteil vom 24. Mai 2002 - OVG 5 B 27.00 -, juris Rn. 16, MüKoBGB/Säcker, 6. Auflage 2012, § 12 BGB, Rn. 6). - BVerwG, 26.03.2003 - 6 C 26.02
Namen, Vornamen, Änderung, Namensänderung, Vornamensänderung, religiöse Gründe.
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.07.2017 - 5 N 19.15
Mit der Eintragung ist der Vorname grundsätzlich unabänderlich geworden und kann nur nach Maßgabe des öffentlich-rechtlichen Namensänderungsrechts geändert werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2003 - BVerwG 6 C 26.02 -, juris Rn. 14). - BVerwG, 20.03.2002 - 6 C 10.01
Änderung des Familiennamens; Namensänderung; wichtiger Grund; …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.07.2017 - 5 N 19.15
Rn. 8 "Ein wichtiger Grund rechtfertigt im Sinne von § 3 Abs. 1 NamÄndG die Änderung des Familiennamens, wenn die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden Umstände ein Übergewicht der für die Änderung sprechenden Interessen ergibt (Urteil vom 20. März 2002 - BVerwG 6 C 10.01 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 78 S. 16). - BVerwG, 24.10.2006 - 6 B 47.06
Streitgegenstand der Bescheidungsklage; bei der Neubescheidung zugrunde zu …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.07.2017 - 5 N 19.15
Demgemäß fordert die Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Formulierung einer konkreten, entscheidungserheblichen, klärungsbedürftigen und im obergerichtlichen Verfahren klärungsfähigen Rechts- oder Tatsachenfrage sowie die Angabe, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (…Beschlüsse des Senats vom 28. März 2012 - OVG 5 N 24.11 -, juris Rn. 18 und vom 1. Februar 2008 - OVG 5 N 13.07 -, BA S. 4; für das Revisionsverfahren s. auch Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 24. Oktober 2006 - BVerwG 6 B 47.06 -, juris Rn. 3). - BVerwG, 08.12.2014 - 6 C 16.14
Gemischt-nationale Ehe; Änderung des Ehenamens; Anwendungsbereich des NamÄndG; …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.07.2017 - 5 N 19.15
Dass der von dem Verwaltungsgericht gewählte Prüfungsmaßstab der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung entspricht, lässt sich unschwer dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Dezember 2014 - BVerwG 6 C 16.14 -, juris Rn. 9, entnehmen:. - BVerfG, 17.09.2008 - 1 BvR 1173/08
Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung einer Namensänderung
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.07.2017 - 5 N 19.15
Andernfalls liefe die im Verwaltungswege zulässige Namensänderung den Wertentscheidungen zuwider, die im Familienrecht getroffen worden sind (Beschluss vom 11. April 1986 - BVerwG 7 B 47.86 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 55 S. 39 f.; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 17. September 2008 - 1 BvR 1173/08 - juris Rn. 5).". - BVerwG, 11.04.1986 - 7 B 47.86
Änderung des Familiennamens - Doppelname des Kindes - Änderungsanspruch - …
- OVG Berlin-Brandenburg, 28.03.2012 - 5 N 24.11
Einbürgerung; Ausschluss der -; Sicherheitsbedenken; tatsächliche Anhaltspunkte …
- OVG Berlin, 24.05.2002 - 5 B 27.00
- VG Augsburg, 14.05.2019 - Au 1 K 18.1329
Änderung des Vornamens
Soll - wie hier - ein Vorname geändert werden, ist zwar im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Vornamens geringer zu bewerten als bei der Änderung des Familiennamens, der in weitergehendem Umfang als Unterscheidungs- und Zuordnungsmerkmal dient (…BVerwG, U.v. 26.03.2003 - 6 C 26.02 - juris Rn. 12; OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 28.7.2017 - OVG 5 N 19.15 - juris Rn. 10).Es besteht nämlich kein öffentliches Interesse daran, den personenstandsrechtlich eingetragenen Namen der tatsächlichen Namensführung anzupassen, sondern es liegt vielmehr im Interesse der Öffentlichkeit, dass grundsätzlich nur der eingetragene und nicht ein unzulässiger Vorname geführt wird (OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 28.7.2017 - OVG 5 N 19.15 - juris Rn. 11).
- OVG Berlin-Brandenburg, 29.08.2017 - 5 N 25.15
Reisepass; mehrere Vornamen; kein Anspruch auf Hervorhebung des Rufnamens; Antrag …
Soweit er sich hingegen eines hiervon abweichenden tatsächlich geführten Vornamens - sei es auch nur in Form einer anderen Reihenfolge bei mehreren Vornamen - berühmt, vermag er diesem Begehren rechtliche Geltung nicht im hiesigen Pass-, sondern nur in einem Verfahren nach dem Namensänderungsgesetz zu verschaffen (vgl. zu dem für eine Vornamensänderung nach § 3 Abs. 1 NamÄndG erforderlichen wichtigen Grund Beschluss des Senats vom 28. Juli 2017 - OVG 5 N 19.15 -, juris Rn. 10, sowie OVG Bautzen…, Urteil vom 4. Mai 2017 - 3 A 122/16 -, juris Rn. 20).
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