Rechtsprechung
| LG Saarbrücken, 22.11.2021 - 5 O 151/19 |
Volltextveröffentlichung
Kurzfassungen/Presse
- beckmannundnorda.de (Kurzinformation)
LG Saarbrücken legt EuGH Fragen zum Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO zur Entscheidung vor
Besprechungen u.ä.
- roedl.de (Entscheidungsbesprechung)
Das Vergolden von Datenschutzverstößen durch Betroffene
Verfahrensgang
- LG Saarbrücken, 22.11.2021 - 5 O 151/19
- EuGH, 11.04.2024 - C-741/21
Papierfundstellen
- K&R 2022, 63
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (4)
- BGH, 17.12.2013 - VI ZR 211/12
Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Internetveröffentlichung: Zurechnung bei …
Auszug aus LG Saarbrücken, 22.11.2021 - 5 O 151/19
Eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts führt aber nach ständiger Rechtsprechung nur dann zu einem Anspruch auf Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in andererWeise befriedigend ausgeglichen werden kann (BGH, Urteil vom 14.11.2017, VI ZR 534/15; BGH, Urteil vom 17.12.2013, VI ZR 211/12); verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen werden nicht gesehen (BVerfG, Beschluss vom 02.04.2017, 1 BvR 2194/15). - BVerfG, 14.01.2021 - 1 BvR 2853/19
EuGH muss über Reichweite des immateriellen Schadenersatzanspruchs nach DSGVO …
Auszug aus LG Saarbrücken, 22.11.2021 - 5 O 151/19
Der Entschädigungsanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO ist in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union bisher nicht erschöpfend geklärt, die einzelnen Voraussetzungen lassen sich auch nicht unmittelbar aus der DSGVO bestimmen, insbesondere kann ein Merkmal fehlender Erheblichkeit nicht unmittelbar aus der DSGVO hergeleitet werden, so dass eine Vorlage zur Klärung der oben aufgezeigten Fragen geboten erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.01.2021, 1 BvR 2853/19). - BGH, 14.11.2017 - VI ZR 534/15
Schmerzensgeld bei schwerer Persönlichkeitsrechtsverletzung: Schwere Beleidigung …
Auszug aus LG Saarbrücken, 22.11.2021 - 5 O 151/19
Eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts führt aber nach ständiger Rechtsprechung nur dann zu einem Anspruch auf Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in andererWeise befriedigend ausgeglichen werden kann (BGH, Urteil vom 14.11.2017, VI ZR 534/15; BGH, Urteil vom 17.12.2013, VI ZR 211/12); verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen werden nicht gesehen (BVerfG, Beschluss vom 02.04.2017, 1 BvR 2194/15). - BVerfG, 02.04.2017 - 1 BvR 2194/15
Nichtannahmebeschluss: Zur Abwägung hinsichtlich des Ausgleichs einer …
Auszug aus LG Saarbrücken, 22.11.2021 - 5 O 151/19
Eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts führt aber nach ständiger Rechtsprechung nur dann zu einem Anspruch auf Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in andererWeise befriedigend ausgeglichen werden kann (BGH, Urteil vom 14.11.2017, VI ZR 534/15; BGH, Urteil vom 17.12.2013, VI ZR 211/12); verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen werden nicht gesehen (BVerfG, Beschluss vom 02.04.2017, 1 BvR 2194/15).
- OLG Koblenz, 18.05.2022 - 5 U 2141/21
Bestimmung der Höhe des immateriellen Schadenersatzes bei unberechtigter …
An einer europarechtlichen Konkretisierung der Voraussetzungen fehlt es bisher, auch wenn es bereits Vorlagen zum Europäischen Gerichtshof gibt (BAG v. 26.08.2021, 8 AZR 253/20; EuGH C-340/21 (Bulgarien); EuGH C-300/21 (Österreich); LG Saarbrücken v. 22.11.2021, 5 O 151/19).Andererseits spricht der Wortlaut der Norm dafür, dass der europäische Gesetzgeber nicht davon ausgeht, dass schon allein die Pflichtverletzung den materiellen Schaden begründet (so auch Laoutoumai, K&R 2022, 25, 27; LG Saarbrücken v. 22.11.2021, 5 O 151/19 in seinem Vorlagebeschluss an den EuGH).
- OLG Hamm, 20.01.2023 - 11 U 88/22
Datenschutzgrundverordnung ; Entschädigung; Amtspflichtverletzung; …
Rn. 112 Umstritten ist insoweit die Frage, ob im Hinblick auf einen immateriellen Schaden eine Erheblichkeitsschwelle erreicht bzw. überschritten sein muss, ob der bloße Datenverlust an sich oder ein ungutes Gefühl ein ausreichender Schaden ist und sogenannte Bagatellschäden auszuschließen sind (so etwa OLG Dresden…, Urteil vom 20.08.2020 - 4 U 784/20, juris Rn. 32; vgl. auch LG Saarbrücken, EuGH-Vorlage vom 22.11.2021 - 5 O 151/19, juris Rn. 51 ff.). - VG Köln, 23.02.2023 - 13 K 278/21
1.000 Euro DSGVO-Schmerzensgeld für Beamten wegen falsch adressierter …
Rn. 43 vgl. dazu Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 14. Januar 2021 - 1 BvR 2853/19 -, juris Rn. 19 f.; Landgericht (LG) LG Saarbrücken, EuGH-Vorlage vom 22. November 2021 - 5 O 151/19 -, juris Rn. 46 ff. (Vorlagefrage 1); dafür Oberlandesgericht (OLG) Dresden, Urteil vom 30. November 2021 - 4 U 1158/21 -, juris Rn. 11; Frenzel, a.a.O., Art. 82 Rn. 10; Franzen, a.a.O., Art. 82 Rn. 22; dagegen OLG Frankfurt, Urteil vom 2. März 2022 - 13 U 206/20 -, juris Rn. 59 ff.; LG Düsseldorf, Urteil vom 28. Oktober 2021 - 16 O 128/20 -, juris Rn. 37; LG München I, Urteil vom 09. Dezember 2021 - 31 O 16606/20 -, juris Rn 40; Quaas, a.a.O., Art. 82 Rn. 25 ff.; Buchner/Wessels, ZD 2022, 251, 254, jeweils auch m.w.N.,.Rn. 50 vgl. LG Saarbrücken, Beschluss vom 22. November 2021 - 5 O 151/19 -, juris Rn. 30 ff. (Vorlagefrage 3); wie hier LG Köln, Urteil vom 18. Mai 2022 - 28 O 328/21 -, juris Rn. 34; LG Essen, Urteil vom 23. September 2021 - 6 O 190/21 -, juris Rn. 52; Quaas, a.a.O., Art. 82 Rn. 31; Paal/Aliprandi, ZD 2021, 241, 246.
- FG Berlin-Brandenburg, 01.03.2023 - 16 K 16150/21
DSGVO: Ohne Schaden kein Schadenersatz - Keine Aussetzung des Verfahrens mangels …
Rn. 9 Schließlich könne bei der Bemessung der Höhe des Schadensersatzes in Anlehnung an Art. 83 DSGVO auf die dort aufgezeigten Zumessungskriterien für die Verhängung von Geldbußen auch für die Bemessung der Geldentschädigung für immaterielle Schäden zurückgegriffen werden (LG Saarbrücken, Beschluss vom 22.11.2021, 5 O 151/19, ZD 2022, 162). - LG Essen, 02.06.2022 - 1 O 272/21
Verstoß Datenschutz
Rn. 60 Auf eine - in Rechtsprechung und Literatur hoch umstrittene und dem EuGH zur Klärung vorliegende (vgl. LG Saarbrücken, EuGH-Vorlage vom 22. November 2021 - 5 O 151/19 -, Rn. 61, juris) - Exkulpationsmöglichkeit nach den Grundsätzen des im deutschen Recht verankerten § 831 Abs. 1 S. 2 BGB kommt es aufgrund des zuvor Gesagten hier nicht an.Gerichte, die den immateriellen Schaden unter eine etwaig zu berücksichtigende Erheblichkeitsschwelle stellen wollen, haben diese Rechtsfrage dem EuGH vorgelegt (vgl. zum hiesigen Fall vergleichbar insbesondere LG Saarbrücken, EuGH-Vorlage vom 22. November 2021 - 5 O 151/19 -, juris).
- OLG Stuttgart, 17.05.2023 - 4 U 193/22
Schadensersatzanspruch wegen Datenschutzverstoßes aufgrund der Weiterleitung von …
Rn. 98 Umstritten war insoweit die Frage, ob im Hinblick auf einen immateriellen Schaden eine Erheblichkeitsschwelle erreicht bzw. überschritten sein muss, ob der bloße Datenverlust an sich oder ein ungutes Gefühl ein ausreichender Schaden ist und ob sogenannte Bagatellschäden auszuschließen sind (so etwa OLG Dresden…, Urteil vom 20.08.2020 - 4 U 784/20, juris Rn. 32; vgl. auch LG Saarbrücken, EuGH-Vorlage vom 22.11.2021 - 5 O 151/19, juris Rn. 51 ff.). - AG Essen, 02.05.2023 - 130 C 135/21
Schmerzensgeld nach einem Datenschutzvorfall in einem Impfzentrum
Rn. 36 Nach der o.g. Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm ist dem Wortlaut des Art. 82 Abs. 1 DSGVO nicht zu entnehmen, dass wie von einzelnen Gerichten angenommen, eine Erheblichkeitsschwelle erreicht bzw. überschritten sein muss (so etwa OLG Dresden Urteil vom 20.08.2020, 4 U 784/20; LG Saarbrücken, EuGH-Vorlage vom 22.11.2021, 5 O 151/19). - OLG Köln, 25.04.2024 - 15 U 204/22
Anspruch des Klägers auf immateriellen Schadensersatz gegen die Beklagte wegen …
Rn. 46 Doch selbst wenn man eine generelle "Zurechnung" in Zweifel ziehen mag (was mit Blick auf eigene Mitarbeiter des Verantwortlichen im Verfahren EuGH - C-741/21 auf Vorlage des LG Saarbrücken, Beschluss vom 22. November 2021 - 5 O 151/19, ZD 2022, 162 hin derzeit noch zur Entscheidung ansteht), hat der Europäische Gerichtshof im Urteil vom 25. Januar 2024 - C-687/21, GRUR-RS 2024, 530 Rn. 35 ff. zuletzt ausgeführt, dass es weniger auf etwaige Mitarbeiterfehler ankommen mag, sondern darauf, dass ausreichend zu Schutzmaßnahmen i.S.d. Art. 24, 32 DSGVO durch den Verantwortlichen vorgetragen wird (…zur Darlegungslast EuGH, a.a.O., Rn. 42 f.).
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