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Rechtsprechung
   LG Wuppertal, 13.03.2013 - 5 O 172/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,10839
LG Wuppertal, 13.03.2013 - 5 O 172/11 (https://dejure.org/2013,10839)
LG Wuppertal, Entscheidung vom 13.03.2013 - 5 O 172/11 (https://dejure.org/2013,10839)
LG Wuppertal, Entscheidung vom 13. März 2013 - 5 O 172/11 (https://dejure.org/2013,10839)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Beschädigung in der Waschanlage und der Anscheinsbeweis

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Waschanlagenbetreiber haftet bei nicht entkräftetem Anscheinsbeweis für Beschädigung eines Fahrzeugs während des Waschvorgangs

  • schadenfixblog.de (Kurzinformation)

    Schäden durch ungeöffnete Ausgangstore einer Waschstraße

  • taxi-zeitschrift.de (Kurzinformation)

    Waschanlage: Pflichten des Betreibers

 
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Wird zitiert von ... (8)Zitiert selbst (5)

  • BGH, 26.09.2006 - VI ZR 247/05

    Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung bei anteiliger Haftung

    Auszug aus LG Wuppertal, 13.03.2013 - 5 O 172/11
    Nach ständiger Rechtsprechung ist die Rückstufung in der Vollkaskoversicherung für den Geschädigten eine Folge seines unfallbedingten Fahrzeugschadens (vgl. BGH 6. Zivilsenat, Urteil vom 26.09.2006, Az.: VI ZR 247/05).
  • OLG Düsseldorf, 16.12.2003 - 21 U 97/03

    Verkehrssicherungspflicht bei Betrieb einer Autowaschanlage

    Auszug aus LG Wuppertal, 13.03.2013 - 5 O 172/11
    Der Beklagte muss die maschinell, automatisch und deswegen nicht jederzeit kontrollierbare Anlage so organisieren, betreiben, warten, kontrollieren und beaufsichtigen, wie dies nach dem Stand der Technik möglich und zumutbar ist, um Beschädigungen der Fahrzeuge zu vermeiden (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.12.2003, Az. 21 U 97/03, I-21 U 97/03).
  • LG Bochum, 27.02.2004 - 10 S 48/03

    Schäden in der Waschanlage - Wer muss was beweisen?

    Auszug aus LG Wuppertal, 13.03.2013 - 5 O 172/11
    Dieser Anscheinsbeweis kommt jedoch nur dann zum Tragen, wenn feststeht, dass der Schaden nur durch den automatisierten Waschvorgang in der Waschstraße selbst verursacht worden sein kann, also keine andere Schadensursache in Betracht kommt (OLG Hamm, NJW-RR 2004, 963).
  • LG Bochum, 15.02.2007 - 6 O 255/06

    Der Betreiber einer Autowaschanlage genügt seiner Verkehrssicherungspflicht, wenn …

    Auszug aus LG Wuppertal, 13.03.2013 - 5 O 172/11
    So wird angenommen, dass der Betreiber einer Waschanlage seiner Verkehrssicherungspflicht dann genüge, wenn die von ihm betriebene Anlage den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht (vgl. LG Bochum, Urteil vom 15.02.2007, Az. 6 O 255/06).
  • OLG Düsseldorf, 02.12.2010 - 6 U 167/09

    Schadensersatz wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten u.a. im Hinblick auf …

    Auszug aus LG Wuppertal, 13.03.2013 - 5 O 172/11
    Nach der Erfüllungsverweigerung wandelt sich der Freistellungsanspruch auch in einen Schadensersatzanspruch (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.12.2010, Az.: I-6 U 167/09) Der Zinsanspruch des Klägers ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.
  • LG Wuppertal, 23.10.2014 - 9 S 129/14

    Waschstraße, Schadensersatz, Bremsvorgang, Verkehrssicherungspflicht

    Rn. 10 Zwar greift vorliegend nicht die Vermutung, dass auf eine Pflichtverletzung des Waschstraßenbetreibers geschlossen werden kann, wenn der Gläubiger dartut und beweist, dass die Schadensursache allein aus dem Verantwortungsbereich des Schuldners herrühren kann (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 2002, 1459; LG Wuppertal, 5 O 172/11, ZfSch 2013, 437).
  • AG Bremen, 23.01.2014 - 9 C 439/13

    Verkehrssicherungspflichten des Betreibers einer vollautomatischen Waschstraße

    Dieser Anscheinsbeweis kommt jedoch nur dann zum Tragen, wenn feststeht, dass der Schaden nur durch den automatisierten Waschvorgang in der Waschstraße selbst verursacht worden sein kann, also keine andere Schadensursache in Betracht kommt (LG Wuppertal, ZfSch 2013, 437).
  • AG Marl, 02.07.2018 - 24 C 63/17

    Schadenersatzbegehren wegen Pflichtverletzung des Waschanlagenbetreibers aus …

    Rn. 26 Nach der aus hiesiger Sicht vorzugswürdigen Ansicht kann eine objektive Pflichtverletzung eines Betreibers einer Waschanlage nur dann festgestellt werden, wenn der Fahrzeugeigentümer darlegt und nachweist, dass die Schadensursache alleine aus dem Verantwortungsbereich des Betreibers herrührt (OLG Frankfurt, Urteil vom 14.12.2017, 11 U 43/17, juris; OLG Hamm, Urteil vom 12.04.2002, 12 U 170/01, juris; OLG Koblenz, Urteil vom 30.06.1994, 5 U 1939/93, juris; LG Itzehoe, Urteil vom 26.01.2017, 6 O 279/16, juris; LG Wuppertal, Urteil vom 13.03.2013, 5 O 172/11, juris).
  • LG Nürnberg-Fürth, 14.10.2022 - 15 S 885/22

    Beweislastverteilung bei Waschanlagenschaden

    Abweichend davon kann von der Beschädigung des Fahrzeugs auf die Pflichtverletzung des Anlagenbetreibers geschlossen werden, wenn der Geschädigte beweist, dass der Schaden nur durch den technisierten Waschvorgang beim Durchlaufen der Waschanlage entstanden sein kann (ebenso OLG Hamm, BeckRS 9998, 18571; LG Wuppertal, BeckRS 2013, 07452; LG Bochum, BeckRS 9998, 19489; LG Kempten, NJOZ 2017, 1057 (1058)).
  • AG Jülich, 27.11.2014 - 9 C 116/13
    In Abweichung von dieser grundsätzlichen Beweislastverteilung ist für Schadensfälle, die sich in einer Waschstraße ereignet haben, anerkannt, dass von der Schädigung auf die Pflichtverletzung des Betreibers geschlossen werden kann, wenn der Geschädigte darlegt und beweist, dass die Schadensursache allein aus dem Verantwortungsbereich des Betreibers herrühren kann (LG Wuppertal, Urt. v. 13.03.2013, Az. 5 O 172/11, zit. n. juris).
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