Rechtsprechung
| BVerwG, 11.04.2024 - 5 P 10.22 |
Volltextveröffentlichungen (7)
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- Bundesverwaltungsgericht
SBG § 4 Abs. 1, § 59 Satz 1, § ... 60 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 2 und 3, § 61; SBG 1997 §§ 50, 51; BPersVG § 5 Satz 1, § 13 Abs. 1 und 2, § 28 Abs. 4, § 108 Abs. 2; BPersVG a. F. § 12 Abs. 1; ZPO § 319 Abs. 1; ArbGG § 72 Abs. 5, § 92 Abs. 2 Satz 1, § 93 Abs. 1 Satz 1
Die Amtszeit des Personalrats einer militärischen Dienststelle endet mit dem Ausscheiden des einzigen zivilen Beschäftigten aus dem Personalrat und der Dienststelle
- rechtsinformationen.bund.de
Amtszeit des Personalrats einer militärischen Dienststelle; Ausscheiden des einzigen zivilen Beschäftigten aus dem Personalrat und der Dienststelle
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Die Amtszeit des Personalrats einer militärischen Dienststelle endet mit dem Ausscheiden des einzigen zivilen Beschäftigten aus dem Personalrat und der Dienststelle
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Beendigung der Amtszeit des Personalrats einer militärischen Dienststelle mit dem Ausscheiden des einzigen zivilen Beschäftigten aus dem Personalrat und der Dienststelle; Verlust ihrer Personalratsfähigkeit
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Die Amtszeit des Personalrats einer militärischen Dienststelle endet mit dem Ausscheiden des einzigen zivilen Beschäftigten aus dem Personalrat und der Dienststelle
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Beendigung der Amtszeit eines gebildeten mit Verlust ihrer Personalratsfähigkeit
Verfahrensgang
- VG Düsseldorf, 25.10.2021 - 33 K 2214/20
- OVG Nordrhein-Westfalen, 20.06.2022 - 33 A 3021/21
- BVerwG, 11.04.2024 - 5 P 10.22
Papierfundstellen
- BVerwGE 182, 132
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (6)
- BVerwG, 07.01.2003 - 6 P 7.02
Personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren; örtliche Zuständigkeit des …
Auszug aus BVerwG, 11.04.2024 - 5 P 10.22
Damit sollte eine Korrektur der früheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der für die Personalratsfähigkeit erforderlichen Mindestzahl nach § 13 Abs. 1 BPersVG erfolgen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 2003 - 6 P 7.02 - Buchholz 252 § 49 SBG Nr. 1 S. 3 ff.), aber erkennbar nicht der das Personalratsmodell des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz bestimmende Akzessorietätsgrundsatz aufgegeben werden, nach dem die Errichtung einer Personalvertretung in einer militärischen Dienststelle oder Einrichtung ausgeschlossen ist, der ausschließlich Soldaten angehören (vgl. BT-Drs. 18/8298 S. 50).Ausgeschlossen ist daher nicht nur die Errichtung einer Personalvertretung in einer militärischen Dienststelle, der ausschließlich Soldaten angehören, sondern auch eine Personalvertretung, die ausschließlich aus Soldaten besteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 2003 - 6 P 7.02 - Buchholz 252 § 49 SBG Nr. 1 S. 4 ff. m. w. N.).
- BVerwG, 11.04.2024 - 5 P 9.22
Gültigkeit einer Personalratswahl in einer militärischen Dienststelle
Auszug aus BVerwG, 11.04.2024 - 5 P 10.22
Rn. 4 Der Antragsteller hat deswegen das vorliegende personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet, das er auch nach der - vom Beteiligten angefochtenen - Wahl eines ausschließlich aus Soldaten bestehenden Personalrats am 11. November 2020 (vgl. das Parallelverfahren BVerwG 5 P 9.22 ) fortsetzt.Zum anderen kann der Personalrat die Zivilbeschäftigten nicht mehr repräsentieren, wenn der Dienststelle überhaupt kein Zivilbeschäftigter mehr angehört (ebenso die Parallelsache BVerwG, Beschluss vom 11. April 2024 - 5 P 9.22 - Rn. 22).
- BVerwG, 18.01.1990 - 6 P 8.88
Begriff der Dienststelle im personalvertretungsrechtlichen Sinn
Auszug aus BVerwG, 11.04.2024 - 5 P 10.22
Rn. 12 1. In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass die Amtszeit eines Personalrats endet, wenn die Dienststelle ihre Personalratsfähigkeit verliert, weil sie aufgelöst wird, ihre Selbständigkeit verliert oder die Größe der Dienststelle während der Amtszeit eines Personalrats dauerhaft unter die in § 13 Abs. 1 BPersVG vorgegebene Mindestzahl fällt und sie deshalb gemäß § 13 Abs. 2 BPersVG personalvertretungsrechtlich einer benachbarten Dienststelle zugeteilt wird (BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 1990 - 6 P 8.88 - Buchholz 251.0 § 9 BaWüPersVG Nr. 5 S. 5 f. m. w. N.;… Noll, in: Altvater/Baden/Baunack/Berg/Dierßen/Herget/Kröll/Lenders/Noll, BPersVG, 11. Aufl. 2023, § 13 Rn. 3;… Dörner, in: Richardi/Dörner/Weber/Annuß, Personalvertretungsrecht, 6. Aufl. 2024, § 13 Rn. 14;… Gronimus, Bundespersonalvertretungsrecht, 9. Aufl. 2022, § 13 BPersVG Rn. 18;… Ilbertz, in: Ilbertz/Widmaier, BPersVG, 15. Aufl. 2023, § 13 Rn. 11).
- BVerfG, 16.08.2001 - 1 BvL 6/01
Zulässigkeit einer konkreten Normenkontrolle gegen die Zuordnung eines …
Auszug aus BVerwG, 11.04.2024 - 5 P 10.22
Etwaige anderslautende Absichten des Gesetzgebers, die allein in der Gesetzesbegründung Niederschlag gefunden haben und nicht in der Norm selbst zum Ausdruck kommen, sind unbeachtlich (vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. August 2001 - 1 BvL 6/01 - NVwZ-RR 2002, 117 ). - BVerwG, 03.05.2022 - 5 P 1.22
Keine Verpflichtung des Dienststellenleiters zur Vorlage von Unterlagen an den …
Auszug aus BVerwG, 11.04.2024 - 5 P 10.22
Rn. 10 Das Oberverwaltungsgericht hat den abstrakten Feststellungsantrag zutreffend als zulässig angesehen und, da dieser Antrag gegenwarts- und zukunftsgerichtet ist, bei seiner materiell-rechtlichen Prüfung das aktuelle Recht herangezogen (BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 2022 - 5 P 1.22 - BVerwGE 175, 285 Rn. 30). - BVerwG, 13.07.2011 - 6 P 16.10
Antragsbefugnis von Gewerkschaften im personalvertretungsrechtlichen …
- BVerwG, 26.03.2026 - 5 C 7.24
Kein dauerndes Getrenntleben von Ehegatten im Sinne des …
Der sogenannte Wille des Gesetzgebers bzw. der am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten kann bei der Interpretation aber - positiv formuliert - jedenfalls dann maßgeblich berücksichtigt werden, wenn und soweit er auch im Text einen Niederschlag gefunden hat (vgl. BVerwG…, Urteil vom 21. Februar 2013 - 5 C 9.12 - BVerwGE 146, 89 Rn. 16;… Beschlüsse vom 20. Juni 2022 - 5 PB 14.21 - PersV 2023, 30 Rn. 5 und vom 11. April 2024 - 5 P 10.22 - BVerwGE 182, 132 Rn. 18). - BVerwG, 11.04.2024 - 5 P 9.22
Gültigkeit einer Personalratswahl in einer militärischen Dienststelle
Das deswegen von dem Beteiligten eingeleitete personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren, mit dem er die Feststellung begehrt, dass seine Amtszeit nicht mit dem Ausscheiden des einzigen Zivilbeschäftigten endete, ist Gegenstand des Verfahrens 5 P 10.22 .Rn. 19 e) Schließlich folgt auch aus § 61 SBG a. F., dass einem Personalrat im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 SBG mindestens ein Vertreter der Zivilbeschäftigten angehören muss (ebenso die Parallelentscheidung in BVerwG, Beschluss vom 11. April 2024 - 5 P 10.22 - Rn. 19).
Zum anderen kann der Personalrat die Zivilbeschäftigten nicht mehr repräsentieren, wenn der Dienststelle überhaupt kein Zivilbeschäftigter mehr angehört (ebenso die Parallelsache BVerwG, Beschluss vom 11. April 2024 - 5 P 10.22 - Rn. 22).
- BVerwG, 22.10.2024 - 5 P 8.23
Anfechtung der Wahl eines Teildienststellenpersonalrats
Weil der abstrakte Feststellungsantrag gegenwarts- und zukunftsgerichtet ist, ist für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung und dementsprechend bei der materiell-rechtlichen Prüfung auf das aktuelle Recht abzustellen (…vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 3. Mai 2022 - 5 P 1.22 - BVerwGE 175, 285 Rn. 30…, vom 21. September 2022 - 5 P 4.21 - PersV 2023, 295 Rn. 9 und vom 11. April 2024 - 5 P 10.22 - PersV 2024, 512 Rn. 10). - OVG Berlin-Brandenburg, 27.06.2025 - 4 S 36.24
Dienstelle im Sinne des BGleiG; Stiftung Preußischer Kulturbesitz als eine …
In dieser ist anerkannt, dass auch ein nach der Wahl eintretender Umstand, wie die Auflösung einer Dienststelle, der Verlust ihrer Selbstständigkeit oder ihrer Größe oder ein sonstiger Verlust der Personalratsfähigkeit, dazu führt, dass die Amtszeit eines gewählten Personalrats endet (BVerwG…, Beschluss vom 18. Januar 1990 - 6 P 8.88 - juris Rn. 19 und Beschluss vom 11. April 2024 - 5 P 10.22 - juris Rn. 2).
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