Rechtsprechung
| BVerwG, 24.02.2016 - 5 P 2.15 |
Volltextveröffentlichungen (12)
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ArbGG § 93 Abs. 1, § ... 96 Abs. 1 Satz 2; BPersVG § 44 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 71 Abs. 1 Satz 1 und 2; SächsPersVG § 45 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 85 Abs. 1 Satz 1; und 3, § 88 Abs. 2 Satz 1; SächsRKG § 5 Abs. 2 Satz 1 und 3; ZPO § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 3
Abwägungsentscheidung; Angemessenheit der Kostenverursachung; Aufgabenerfüllung; Aufwandsentschädigung; Aufwendungsersatz; Beisitzer einer Einigungsstelle; Dienststelle; dienststellenfremder Beisitzer; Bestellung; Beteiligtenstellung; Einigungsstellenverfahren; ... - openjur.de
- Bundesverwaltungsgericht
ArbGG § 93 Abs. 1, § 96 Abs. 1 Satz 2
Abwägungsentscheidung; Angemessenheit der Kostenverursachung; Aufgabenerfüllung; Aufwandsentschädigung; Aufwendungsersatz; Beisitzer einer Einigungsstelle; Bestellung; Beteiligtenstellung; Dienststelle; Einigungsstellenverfahren; Fahrtkosten; Hauptpersonalrat; ... - rechtsinformationen.bund.de
Zum Anspruch auf Aufwendungsersatz eines Rechtsanwalts, der von der Personalvertretung als dienststellenfremder Beisitzer einer Einigungsstelle bestellt worden ist
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 85 Abs 1 S 1 PersVG SN, § 85 Abs 1 S 3 PersVG SN, § 45 Abs 1 S 1 PersVG SN, § 45 Abs 1 S 2 PersVG SN, § 88 Abs 2 S 1 PersVG SN
Zum Anspruch auf Aufwendungsersatz eines Rechtsanwalts, der von der Personalvertretung als dienststellenfremder Beisitzer einer Einigungsstelle bestellt worden ist - Wolters Kluwer
Aufwendungsersatz eines von der Personalvertretung bestellten dienststellenfremden Beisitzers einer Einigungsstelle von der Dienststelle; Abwägungsentscheidung der Personalvertretung über die Notwendigkeit der Bestellung; Berufliche Tätigkeit eines Beisitzers als ...
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Abwägungsentscheidung; Angemessenheit der Kostenverursachung; Aufgabenerfüllung; Aufwandsentschädigung; Aufwendungsersatz; Beisitzer einer Einigungsstelle; Dienststelle; dienststellenfremder Beisitzer; Bestellung; Beteiligtenstellung; Einigungsstellenverfahren; ...
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Aufwendungsersatz eines von der Personalvertretung bestellten dienststellenfremden Beisitzers einer Einigungsstelle von der Dienststelle; Abwägungsentscheidung der Personalvertretung über die Notwendigkeit der Bestellung; Berufliche Tätigkeit eines Beisitzers als ...
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- NVwZ 2016, 1187
- NZA-RR 2016, 389
Wird zitiert von ... (19) Zitiert selbst (5)
- BVerwG, 09.10.1991 - 6 P 1.90
Personalvertretung - Honoraranspruch für den dienststellenfremden Beisitzer - …
Auszug aus BVerwG, 24.02.2016 - 5 P 2.15
Die Vorschrift ist entsprechend für die kostenverursachende Tätigkeit der Einigungsstelle anzuwenden, weil sie Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens ist, wonach die Dienststelle die Kosten aller im Personalvertretungsgesetz vorgesehenen Institutionen zu tragen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 1991 - 6 P 1.90 - BVerwGE 89, 93 zu den wortgleichen Regelungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 71 Abs. 1 Satz 1 und 2 BPersVG).Hat der dienstellenfremde Beisitzer erkennbar auf der Grundlage eines entsprechenden Geschäftswillens gehandelt und fällt die Tätigkeit ihrer Art nach in den weiteren Bereich seiner beruflichen oder gewerblichen Betätigung, so kann sich dieser Anspruch auf das dafür übliche Entgelt erstrecken (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 1991 - 6 P 1.90 - BVerwGE 89, 93 ).
Dieses Erfordernis beruht wesentlich darauf, dass die Personalvertretung - und dies gilt gleichermaßen für die Besetzung der Einigungsstelle - das Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten hat (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 1991 - 6 P 1.90 - BVerwGE 89, 93 m.w.N.).
Demgemäß sind die Kosten für eine Beisitzertätigkeit zur Aufgabenerfüllung entsprechend § 45 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 85 Abs. 1 Satz 1 und 3 SächsPersVG notwendig, wenn die Personalvertretung die Aufwendungen bei pflichtgemäßer Beurteilung der Sachlage für erforderlich und vertretbar halten durfte (BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 1991 - 6 P 1.90 - BVerwGE 89, 93 ).
Im Hinblick auf den Kostenaufwand sind auch die Bedeutung der Angelegenheit und die konkreten Verhältnisse in der Dienststelle angemessen zu berücksichtigen (BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 1991 - 6 P 1.90 - BVerwGE 89, 93 ).
Eine der Bestellung vorausgehende Abwägung der Personalvertretung über die Honorarforderung eines dienststellenfremden Beisitzers kann daher nur rechtmäßig sein, wenn die Personalvertretung auf andere Weise keine qualifizierten und vertrauenswürdigen Personen gewinnen kann (BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 1991 - 6 P 1.90 - BVerwGE 89, 93 ).
Ihre Entscheidung kann dann jedoch unter Kostengesichtspunkten keine interne Bindung der Dienststelle entfalten (BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 1991 - 6 P 1.90 - BVerwGE 89, 93 ).
Es muss mithin eine der Bestellung vorausgehende Abwägung der Personalvertretung über die Honorarforderung eines dienststellenfremden Beisitzers stattfinden (BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 1991 - 6 P 1.90 - BVerwGE 89, 93 ).
Denn diese ist im allseitigen Interesse an einer frühzeitigen Klärung der Frage einer Übernahme von Kosten vor deren tatsächlicher Entstehung zu einer Überprüfung berechtigt und verpflichtet, wobei sie nachzuprüfen hat, ob die Personalvertretung innerhalb der ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben gehandelt und ob sie sich hinsichtlich der Einschätzung der Vermeidbarkeit von Kosten im Rahmen ihres pflichtgemäßen (Auswahl-)Ermessens - bzw. ihres prognostischen Beurteilungsspielraums - bewegt hat (BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 1991 - 6 P 1.90 - BVerwGE 89, 93 ).
Ob auf eine honorargebundene Beisitzertätigkeit nach Lage der Dinge nicht verzichtet werden kann, hat nicht das Gericht nach den von ihm als sachdienlich erachteten Gründen zu beurteilen, sondern der Personalrat hat abzuwägen, ob sein Interesse an einer sachkundigen und vertrauensvollen Vertretung in der Einigungsstelle durch eine bestimmte - dienststellenfremde - Person so gewichtig ist, dass es den damit verbundenen Honoraraufwand unabweisbar macht (BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 1991 - 6 P 1.90 - BVerwGE 89, 93 ).
Dies verfängt zum einen nicht, weil auch ein Beisitzer einer Einigungsstelle eine öffentlich-rechtliche Tätigkeit ausübt und damit ein öffentliches Amt innehat (BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 1991 - 6 P 1.90 - BVerwGE 89, 93 ).
- BVerwG, 27.04.1979 - 6 P 45.78
Für die Tätigkeit im Personalrat erforderliche Kenntnisse - Beachtung des Gebots …
Auszug aus BVerwG, 24.02.2016 - 5 P 2.15
Weil sich die Beteiligtenstellung im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nach dem materiellen Recht bestimmt, kommt diese nicht dem Freistaat Sachsen als dem in materieller Hinsicht nur mittelbar betroffenen Rechtsträger zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. April 1979 - 6 P 45.78 - juris Rn. 38 - insoweit nicht abgedruckt in BVerwGE 58, 54 ff. - Schulz/Faber, PersV 2007, 245 ). - BVerwG, 09.03.1992 - 6 P 11.90
Personalvertretung - Teilrechtfähigkeit des Personalrats - Freistellungsanspruch …
Auszug aus BVerwG, 24.02.2016 - 5 P 2.15
Beteiligter ist vielmehr der Sächsische Staatsminister der Justiz als der Leiter der Dienststelle, nämlich des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz, die durch die im Streit stehende Kostenregelung des § 45 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 85 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes, hier anwendbar in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 430), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138) - SächsPersVG -, unmittelbar verpflichtet wird (vgl. Simianer, PersV 1994, 300 ). - BVerwG, 22.09.2015 - 5 P 12.14
Beteiligtenfähigkeit des Wahlvorstandes; Erlöschen des Amtes des Wahlvorstandes; …
Auszug aus BVerwG, 24.02.2016 - 5 P 2.15
Dieser Rechtslage hat der Senat nach Anhörung der Beteiligten durch eine entsprechende Änderung des Rubrums Rechnung getragen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. September 2015 - 5 P 12.14 - ZfPR 2016, 2 Rn. 11; BAG…, Beschluss vom 31. Mai 1983 - 1 ABR 57/80 - juris Rn. 44). - BAG, 31.05.1983 - 1 ABR 57/80
Eingruppierung - Betriebsratsmitbestimmung
Auszug aus BVerwG, 24.02.2016 - 5 P 2.15
Dieser Rechtslage hat der Senat nach Anhörung der Beteiligten durch eine entsprechende Änderung des Rubrums Rechnung getragen (vgl. BVerwG…, Beschluss vom 22. September 2015 - 5 P 12.14 - ZfPR 2016, 2 Rn. 11; BAG, Beschluss vom 31. Mai 1983 - 1 ABR 57/80 - juris Rn. 44).
- BVerwG, 25.10.2016 - 5 P 8.15
Abwägung; Antrag; Aufgabenwahrnehmung; Befähigung; Beginn; Begründung; …
Aus teleologischer Sicht liefe die grundsätzliche Versagung einer Übernahme der durch die Hinzuziehung einer sachverständigen Person im Einigungsstellenverfahren entstehenden Kosten dem allgemeinen Rechtsgedanken zuwider, wonach die Dienststelle die Kosten sämtlicher mitbestimmungsrechtlich vorgesehener Institutionen zu tragen hat (BVerwG, Beschlüsse vom 9. Oktober 1991 - 6 P 1.90 - BVerwGE 89, 93 und vom 24. Februar 2016 - 5 P 2.15 - NZA-RR 2016, 389 Rn. 14).Die Einigungsstelle ist als eigenständiges Organ der Dienststellenverfassung - wie die Personalvertretung selbst - an das Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. Oktober 1991 - 6 P 1.90 - BVerwGE 89, 93 m.w.N. und vom 24. Februar 2016 - 5 P 2.16 - NZA-RR 2016, 389 Rn. 16).
Ein auf § 53 Abs. 6 i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 6 i.V.m. § 54 Abs. 2 Satz 1 MBG Schl.-H. gestützter Vergütungsanspruch der sachverständigen Person gegen die Dienststelle und ein entsprechender Freistellungsanspruch der antragstellenden Mitglieder der Einigungsstelle gegen die Dienststelle setzt vielmehr dem Grunde nach voraus, dass die Mitglieder der Einigungsstelle bei einer Ex-ante-Betrachtung die Entstehung der seitens der sachverständigen Person geltend gemachten Kosten zur Informationsgewinnung und damit zur Förderung einer sachgerechten Entscheidungsfindung, mithin zur sachgerechten Erfüllung der Aufgaben der Einigungsstelle bei pflichtgemäßer Beurteilung der Sachlage für verhältnismäßig halten durften (…vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. Oktober 1991 - 6 P 1.90 - BVerwGE 89, 93 , vom 11. Oktober 2010 - 6 P 16.09 - Buchholz 251.95 § 17 MBG SH Nr. 1 Rn. 22 und vom 24. Februar 2016 - 5 P 2.16 - NZA-RR 2016, 389 Rn. 16, jeweils m.w.N.).
Im Hinblick auf den Kostenaufwand sind ferner die Bedeutung der Angelegenheit für die und die konkreten Verhältnisse in der Dienststelle angemessen zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. Oktober 1991 - 6 P 1.90 - BVerwGE 89, 93 und vom 24. Februar 2016 - 5 P 2.16 - NZA-RR 2016, 389 Rn. 17).
Im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erforderlich ist der Kostenaufwand für eine bestimmte Maßnahme daher nur, wenn die antragstellenden Mitglieder der Einigungsstelle ihren Informationsbedarf nicht durch gleichwertige, aber kostenneutrale oder -günstigere Maßnahmen zu decken vermögen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. November 1989 - 6 P 7.87 - BVerwGE 84, 58 , vom 18. Juni 1991 - 6 P 3.90 - Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 23 S. 37, vom 9. Oktober 1991 - 6 P 1.90 - BVerwGE 89, 93 und vom 24. Februar 2016 - 5 P 2.16 - NZA-RR 2016, 389 Rn. 17).
Rn. 43 In verfahrensmäßiger Hinsicht haben die antragstellenden Mitglieder der Einigungsstelle eine die materiellen Vorgaben berücksichtigende Abwägungsentscheidung zu treffen und hierbei die Entstehung etwaiger Honorarforderungen als mittelbare Folge der Hinzuziehung zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 1991 - 6 P 1.90 - BVerwGE 89, 93 und vom 24. Februar 2016 - 5 P 2.16 - NZA-RR 2016, 389 Rn. 18).
Sie hat nachzuprüfen, ob die antragstellenden Mitglieder der Einigungsstelle innerhalb der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben gehandelt und ob sie sich hinsichtlich der Einschätzung der Vermeidbarkeit von Kosten im Rahmen ihres pflichtgemäßen (Auswahl-)Ermessens - bzw. ihres prognostischen Beurteilungsspielraums - bewegt haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 1991 - 6 P 1.90 - BVerwGE 89, 93 und vom 24. Februar 2016 - 5 P 2.16 - NZA-RR 2016, 389 Rn. 18).
- BVerwG, 11.03.2026 - 5 P 5.24
Erstattung der Kosten einer außergerichtlichen anwaltlichen Beratung des …
Auf die Tragung der Kosten ihrer Tätigkeit sind die Regelungen für den Personalrat aber entsprechend anzuwenden, wenn das Gesetz keine eigenständigen Kostentragungsbestimmungen für die Einigungsstelle enthält (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. Oktober 1991 - 6 P 1.90 - BVerwGE 89, 93 und vom 24. Februar 2016 - 5 P 2.15 - NZA-RR 2016, 389 Rn. 14).Je bedeutungsvoller und schwieriger sie ist, desto eher lässt sich eine sachverständige Beratung des Personalrats rechtfertigen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. Oktober 1991 - 6 P 1.90 - BVerwGE 89, 93 und vom 24. Februar 2016 - 5 P 2.15 - NZA-RR 2016, 389 Rn. 17).
Denn außerhalb des Einigungsstellenverfahrens gilt nicht das für diesen Grundsatz kennzeichnende Paritätsprinzip, aufgrund dessen die Personalvertretungen in bedeutsamen und schwierigen Angelegenheiten eine gravierende Unterlegenheit nicht hinnehmen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Februar 2016 - 5 P 2.15 - NZA-RR 2016, 389 Rn. 17).
Für die Bestellung eines dienststellenfremden anwaltlichen Beisitzers einer Einigungsstelle durch den Personalrat ist geklärt, dass die Personalvertretung nur dann einen dienststellenfremden Rechtsanwalt bestellen darf, wenn sie auf andere Weise keine qualifizierten und vertrauenswürdigen Personen gewinnen kann (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. Oktober 1991 - 6 P 1.90 - BVerwGE 89, 93 und vom 24. Februar 2016 - 5 P 2.15 - NZA-RR 2016, 389 Rn. 17).
Sie hat den Nachweis zu erbringen, ob und welche Überlegungen und zumutbaren Anstrengungen sie unternommen hat, um eine andere Person zu finden, die gleichermaßen geeignet ist und ihr Vertrauen genießt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. Oktober 1991 - 6 P 1.90 - BVerwGE 89, 93 und vom 24. Februar 2016 - 5 P 2.15 - NZA-RR 2016, 389 Rn. 18).
- VG Arnsberg, 15.03.2019 - 20 K 2716/18 Bei seinen Erwägungen habe er sich maßgeblich von der Entscheidung des BVerwG vom 24. Februar 2016 - 5 P 2.15 - leiten lassen.
Rn. 83 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der insoweit vom Antragsteller mehrfach zitierte Beschluss des BVerwG vom 24. Februar 2016 - 5 P 2.15 -, PersV 2016, 381, weder einen eigenen - insbesondere selbständigen - Kostenerstattungsanspruch begründet noch weitet diese Entscheidung den Anwendungsbereich des § 40 LPVG aus.
Rn. 89 vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Februar 2016 - 5 P 2.15 -, a.a.O.,.
Insoweit unterliegt der Antragsteller einer grundsätzlichen Fehleinschätzung bei der Interpretation des Beschlusses des BVerwG vom 24. Februar 2016 - 5 P 2.15 -, a.a.O, und letztlich auch seiner Funktion innerhalb der Dienststelle.
Rn. 117 Vgl. insoweit die vom Antragsteller selbst herangezogene Entscheidung des BVerwG, Beschluss vom 24. Februar 2016 - 5 P 2.15 -, NZA-RR 2016, 389.
- BAG, 18.06.2025 - 7 ABR 6/24
Gesamtschwerbehindertenvertretung - Zuständigkeit
Beteiligt iSv. § 83 Abs. 3 ArbGG ist in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren über die Bestimmung der Zuständigkeit der Schwerbehindertenvertretung in Abgrenzung zur Gesamtschwerbehindertenvertretung im Anwendungsbereich des NPersVG der Leiter der (Gesamt-)Dienststelle, der für die Durchführung der beteiligungspflichtigen Maßnahme zuständig ist (…vgl. zur Amtszeit einer Schwerbehindertenvertretung nach § 177 SGB IX im Anwendungsbereich des BPersVG BAG 14. September 2022 - 7 ABR 17/21 - Rn. 15, BAGE 179, 98;… vgl. zur Anfechtung der Wahl der Schwerbehindertenvertretung BAG 20. Januar 2010 - 7 ABR 39/08 - Rn. 14, BAGE 133, 114; vgl. zum Personalvertretungsrecht BVerwG 24. Februar 2016 - 5 P 2.15 - Rn. 11). - OVG Sachsen-Anhalt, 15.07.2025 - 5 L 2/24
Dienststellenfremder Beisitzer einer Einigungsstelle; Aufwendungsersatz
Auch das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit wie der Verhältnismäßigkeit verpflichten den Personalrat zur sparsamen Mittelverwendung (BVerwG, Beschlüsse vom 9. Oktober 1991 - BVerwG 6 P 1.90 - juris m.w.N. und vom 24. Februar 2016 - 5 P 2/15 - juris Rn. 16;… Hedermann in BeckOK, BPersVG, 20. Edition Stand 1. April 2025, § 46 Rn. 11, 12).Die Erstattungspflicht für Aufwendungen dienststellenfremder Personen setzt insoweit voraus, dass der Personalrat aufgrund eingehender Überlegung und sachgerechter Würdigung der Umstände des Falles nach Ausschöpfung aller anderen Möglichkeiten die Aufwendungen für die Inanspruchnahme externen Sachverstands, hier für die Bestellung eines Rechtsanwalts als Beisitzer für eine Einigungsstelle, bei pflichtgemäßer Beurteilung der Sachlage für erforderlich und vertretbar halten durfte (BVerwG, Beschluss vom 24. Februar 2016 - 5 P 2.15 - juris Rn. 16).
Eine der Bestellung vorausgehende Abwägung der Personalvertretung über die Honorarforderung eines dienststellenfremden Beisitzers kann daher nur rechtmäßig sein, wenn die Personalvertretung auf andere Weise keine qualifizierten und vertrauenswürdigen Personen gewinnen kann (BVerwG, Beschluss vom 24. Februar 2016 - 5 P 2.15 - juris Rn. 17).
Denn die Dienststelle hat nachzuprüfen, ob die Personalvertretung innerhalb der ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben gehandelt und ob sich hinsichtlich der Einschätzung der Vermeidbarkeit von Kosten im Rahmen ihres pflichtgemäßen (Auswahl-)Ermessens - bzw. ihres prognostischen Beurteilungsspielraums - bewegt hat (BVerwG, Beschluss vom 24. Februar 2016 - 5 P 2/15 - juris Rn. 18 mit Anmerkung Störmer, jurisPR-BVerwG 17/2016 Anm. 2;… Sächs. OVG, Beschluss vom - 9 A 333/23.PL - juris Rn. 40).
- BVerwG, 15.07.2016 - 5 P 4.16
Anhörungsrüge zu Überraschungsentscheidung
Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Februar 2016 - BVerwG 5 P 2.15 - wird zurückgewiesen.Rn. 1 Die gegen den Beschluss des Senats vom 24. Februar 2016 - BVerwG 5 P 2.15 - gerichtete Anhörungsrüge des Antragstellers (§ 88 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG i.V.m. § 78a Abs. 1 Satz 1, Abs. 8 ArbGG) hat keinen Erfolg.
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 24.10.2017 - 5 TaBV 9/17
Kosten der Schwerbehindertenvertretung - Mobiltelefon
Dabei ist das Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel ebenso zu beachten wie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerwG…, Beschluss vom 25. Oktober 2016 - 5 P 8/15 - Rn. 41, juris = NZA-RR 2017, 108; BVerwG, Beschluss vom 24. Februar 2016 - 5 P 2/15 - Rn. 16, juris = NZA-RR 2016, 389; BVerwG…, Beschluss vom 12. November 2012 - 6 P 4/12 - Rn. 12, juris = ZTR 2013, 217; LAG Mecklenburg-Vorpommern…, Beschluss vom 04. Dezember 2012 - 5 TaBV 6/11 - Rn. 39 , juris).Die Erforderlichkeit ist danach zu beurteilen, welche Aufwendungen der Personalrat bei pflichtgemäßer Würdigung der Sachlage für notwendig erachten darf (BVerwG, Beschluss vom 24. Februar 2016 - 5 P 2/15 - Rn. 16, juris = NZA-RR 2016, 389; BVerwG…, Beschluss vom 09. Oktober 1991 - 6 P 1/90 - Rn. 57, juris = PersV 1992, 218; vgl. zum BetrVG: BAG…, Beschluss vom 14. Dezember 2016 - 7 ABR 8/15 - Rn. 19, juris = NZA 2017, 514).
- BAG, 14.09.2022 - 7 ABR 17/21
Schwerbehindertenvertretung - vorzeitiges Amtszeitende - Beendigung der auf einem …
Beteiligter Arbeitgeber iSv. § 83 Abs. 3 ArbGG ist in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren über die Amtszeit einer Schwerbehindertenvertretung nach § 177 SGB IX im Anwendungsbereich des BPersVG der Leiter der Dienststelle, bei der die Schwerbehindertenvertretung gebildet ist (…vgl. zur Anfechtung der Wahl der Schwerbehindertenvertretung BAG 20. Januar 2010 - 7 ABR 39/08 - Rn. 14, BAGE 133, 114; vgl. zum Personalvertretungsrecht BVerwG 24. Februar 2016 - 5 P 2.15 - Rn. 11). - OVG Sachsen, 13.06.2024 - 9 A 333/23
Einigungsstelle, ; Rechtsanwalt, ; dienststellenfremder Beisitzer, ; Vergütung, ; …
Dieses Gebot beruht auf dem auch für die Besetzung der Einigungsstelle einschlägigen Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (BVerwG, Beschl. v. 24. Februar 2016 - 5 P 2/15 -, juris Rn. 16).Eine der Bestellung vorausgehende Abwägung der Personalvertretung kann daher nur rechtmäßig sein, wenn die Personalvertretung auf andere Weise keine qualifizierten und vertrauenswürdigen Personen gewinnen kann (BVerwG, Beschl. v. 24. Februar 2016 a. a. O. Rn. 17 m. w. N.).
Diese dürfte in Einklang stehen mit den angeführten Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts in seiner Entscheidung vom 24. Februar 2016 (- 5 P 2/15 -).
- BVerwG, 23.05.2024 - 5 C 5.23
Prozesskostenhilfe; Bedürftigkeit des Personalrats; Kostentragungsanspruch
Darunter fallen alle in einem Zusammenhang zur Personalratstätigkeit stehenden Kosten, die zur Aufgabenerfüllung des Personalrats notwendig sind und die dieser bei pflichtgemäßer Beurteilung der Sachlage für erforderlich und verhältnismäßig halten darf (…vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. Oktober 1991 - 6 P 1.90 - BVerwGE 89, 93 , vom 15. April 2008 - 6 PB 3.08 - Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 36 Rn. 8…, vom 29. April 2011 - 6 PB 21.10 - Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 39 Rn. 3 und vom 24. Februar 2016 - 5 P 2.15 - NZA-RR 2016, 389 Rn. 14, 16 f.). - BVerwG, 23.05.2024 - 5 C 6.23
Anspruch des Personalrats auf Prozesskostenhilfe; fehlende Bedürftigkeit
- BVerwG, 25.10.2016 - 5 P 7.15
Antrag; Aufgabenkreis; Aufgabenwahrnehmung; Aufklärungsrüge; Befähigung; Beginn; …
- OVG Berlin-Brandenburg, 22.06.2022 - 62 PV 6.21
Personalrat; Kosten rechtsanwaltlicher Tätigkeit; Anspruch eines Beschäftigten …
- BVerwG, 27.09.2017 - 1 WB 33.17
Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im …
- BVerwG, 23.05.2024 - 5 C 7.23
Ein Personalrat kann die unangemessene Dauer eines personalvertretungsrechtlichen …
- BVerwG, 05.02.2026 - 5 PB 9.24
- OVG Berlin-Brandenburg, 29.10.2020 - 10 S 55.20
Pflicht zur Einholung eines ernsthaft psychisch erkrankten Diplomaten
- VG Oldenburg, 10.08.2018 - 9 A 711/18
Außergerichtliches Verfahren; Gerichtsverfahren; Mitbestimmung; Personalrat; …
- VG Berlin, 24.09.2021 - 72 K 13.20
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