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Rechtsprechung
   BVerwG, 11.04.2024 - 5 P 9.22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,18370
BVerwG, 11.04.2024 - 5 P 9.22 (https://dejure.org/2024,18370)
BVerwG, Entscheidung vom 11.04.2024 - 5 P 9.22 (https://dejure.org/2024,18370)
BVerwG, Entscheidung vom 11. April 2024 - 5 P 9.22 (https://dejure.org/2024,18370)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    SBG § 59 Satz 1; SBG 1997 §§ 50, ... 51; SBG a. F. § 4 Abs. 1, § 59 Satz 1, § 60 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 und 2, § 61; BPersVG § 5 Satz 1, § 13 Abs. 1 und 2, § 16 Abs. 1 Satz 1, §§ 17, 19 Abs. 1 und 2 Satz 1 Alt. 1 und 2 sowie Satz 2, §§ 26, 27 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2, § 28 Abs. 4 und 5, § 108 Abs. 2, § 130 Abs. 2 Satz 1; BPersVG a. F. § 12 Abs. 1 und 2, § 16 Abs. 1 Satz 1, § 19 Abs. 1 und 2 Satz 1 Alt. 1, § 25; BPersVWO § 2 Abs. 2, § 21 Abs. 1; ZPO § 319 Abs. 1; ArbGG § 72 Abs. 5, § 92 Abs. 2 Satz 1, § 93 Abs. 1 Satz 1
    Gültigkeit einer Personalratswahl in einer militärischen Dienststelle

  • rechtsinformationen.bund.de

    Gültigkeit einer Personalratswahl in einer militärischen Dienststelle

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 60 Abs 1 S 1 SBG 2016 vom 04.08.2019, § 60 Abs 2 S 1 SBG 2016 vom 04.08.2019, § 60 Abs 3 S 1 SBG 2016 vom 04.08.2019, § 60 Abs 3 S 2 SBG 2016 vom 04.08.2019, § 61 SBG 2016 vom 04.08.2019
    Gültigkeit einer Personalratswahl in einer militärischen Dienststelle

  • datenbank.nwb.de

    Gültigkeit einer Personalratswahl in einer militärischen Dienststelle

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 182, 138
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 11.04.2024 - 5 P 10.22

    Die Amtszeit des Personalrats einer militärischen Dienststelle endet mit dem …

    Auszug aus BVerwG, 11.04.2024 - 5 P 9.22
    Das deswegen von dem Beteiligten eingeleitete personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren, mit dem er die Feststellung begehrt, dass seine Amtszeit nicht mit dem Ausscheiden des einzigen Zivilbeschäftigten endete, ist Gegenstand des Verfahrens 5 P 10.22 .

    Rn. 19 e) Schließlich folgt auch aus § 61 SBG a. F., dass einem Personalrat im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 SBG mindestens ein Vertreter der Zivilbeschäftigten angehören muss (ebenso die Parallelentscheidung in BVerwG, Beschluss vom 11. April 2024 - 5 P 10.22 - Rn. 19).

    Zum anderen kann der Personalrat die Zivilbeschäftigten nicht mehr repräsentieren, wenn der Dienststelle überhaupt kein Zivilbeschäftigter mehr angehört (ebenso die Parallelsache BVerwG, Beschluss vom 11. April 2024 - 5 P 10.22 - Rn. 22).

  • BVerwG, 04.05.2023 - 5 P 16.21

    Soziale Medien mit Kommentarfunktion können mitbestimmungspflichtige …

    Auszug aus BVerwG, 11.04.2024 - 5 P 9.22
    Die Frage nach der für die Entscheidung maßgeblichen Rechtslage bestimmt sich auch im personalvertretungsrechtlichen Wahlanfechtungsverfahren nach dem materiellen Recht (vgl. allgemein zum personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren BVerwG, Beschluss vom 4. Mai 2023 - 5 P 16.21 - BVerwGE 178, 281 Rn. 11 m. w. N.).
  • BVerwG, 06.06.1991 - 6 P 8.89

    Probebeamten Wahlberechtigung - Wahlanfechtung - Antragsauslegung …

    Auszug aus BVerwG, 11.04.2024 - 5 P 9.22
    Rn. 11 1. Gegen die Zulässigkeit des Wahlanfechtungsbegehrens des Antragstellers, das mit einem auf die Erklärung der Ungültigkeit der Wahl zielenden Gestaltungsantrag geltend gemacht wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 1991 - 6 P 8.89 - Buchholz 251.2 § 12 BlnPersVG Nr. 1 S. 2), bestehen keine Bedenken.
  • BVerwG, 24.11.2021 - 5 P 5.20

    Initiativrecht des Personalrats

    Auszug aus BVerwG, 11.04.2024 - 5 P 9.22
    Denn im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren sind Rechtsänderungen während des Rechtsbeschwerdeverfahrens nur insoweit zu berücksichtigen, wie sie die Vorinstanz berücksichtigen müsste, wenn sie im Zeitpunkt der Entscheidung über die Rechtsbeschwerde entschiede (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 24. November 2021 - 5 P 5.20 - IÖD 2022, 114 m. w. N.).
  • BVerwG, 07.01.2003 - 6 P 7.02

    Personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren; örtliche Zuständigkeit des …

    Auszug aus BVerwG, 11.04.2024 - 5 P 9.22
    Ausgeschlossen ist daher nicht nur die Errichtung einer Personalvertretung in einer militärischen Dienststelle, der ausschließlich Soldaten angehören, sondern auch eine Personalvertretung, die ausschließlich aus Soldaten besteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 2003 - 6 P 7.02 - Buchholz 252 § 49 SBG Nr. 1 S. 4 ff. m. w. N.).
  • BVerwG, 22.10.2024 - 5 P 8.23

    Anfechtung der Wahl eines Teildienststellenpersonalrats

    Rn. 7 Ein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis der eine Personalratswahl Anfechtenden ist Zulässigkeitsvoraussetzung des Wahlanfechtungsverfahrens (BVerwG, Beschluss vom 11. April 2024 - 5 P 9.22 - PersV 2024, 509 Rn. 11).

    Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Wahlanfechtung fehlt daher, wenn sich das Wahlanfechtungsverfahren durch Ablauf der Amtsperiode des Personalrats erledigt hat (…BVerwG, Beschlüsse vom 13. Juli 2011 - 6 P 21.10 - juris Rn. 11 und vom 11. April 2024 - 5 P 9.22 - PersV 2024, 509 Rn. 11).

    Daraus folgt zugleich, dass die Amtszeit des bisherigen Personalrats mit Ablauf des 31. Mai des Jahres endet, in dem die regelmäßigen Personalratswahlen stattfinden, wobei die Geschäftsführungsregelungen des § 27 Abs. 2 Satz 2 BPersVG auf das Ende der Amtszeit keinen Einfluss haben (BVerwG, Beschluss vom 11. April 2024 - 5 P 9.22 - PersV 2024, 509 Rn. 11).

  • BVerwG, 11.04.2024 - 5 P 10.22

    Die Amtszeit des Personalrats einer militärischen Dienststelle endet mit dem …

    Rn. 4 Der Antragsteller hat deswegen das vorliegende personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet, das er auch nach der - vom Beteiligten angefochtenen - Wahl eines ausschließlich aus Soldaten bestehenden Personalrats am 11. November 2020 (vgl. das Parallelverfahren BVerwG 5 P 9.22 ) fortsetzt.

    Zum anderen kann der Personalrat die Zivilbeschäftigten nicht mehr repräsentieren, wenn der Dienststelle überhaupt kein Zivilbeschäftigter mehr angehört (ebenso die Parallelsache BVerwG, Beschluss vom 11. April 2024 - 5 P 9.22 - Rn. 22).

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