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Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 21.03.2014 - 5 S 1.13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,16731
OVG Berlin-Brandenburg, 21.03.2014 - 5 S 1.13 (https://dejure.org/2014,16731)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 21.03.2014 - 5 S 1.13 (https://dejure.org/2014,16731)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 21. März 2014 - 5 S 1.13 (https://dejure.org/2014,16731)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2014, 824
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 30.10.2002 - 2 C 23.01

    Pfarrerdienstverhältnis, kein Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten für Klagen …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.03.2014 - 5 S 1.13
    Diese Gewährleistung fügt der Religionsfreiheit die für diese freie Betätigung unerlässliche weitere Freiheit der Kirchen zur Bestimmung über Organisation, Normsetzung und Verwaltung hinzu (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2002 - BVerwG 2 C 23.01 - juris Rn. 9;… Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Dezember 2008 - 2 BvR 717/08 - juris Rn. 3 f.).

    Dieser Status ist Mittel zur Entfaltung der Religionsfreiheit; er soll die Eigenständigkeit und die Unabhängigkeit der Religionsgemeinschaft unterstützen, sie aber nicht bei der Ordnung ihrer inneren Angelegenheiten zu einem Handeln in den Formen und mit den Mitteln des öffentlichen Rechts befähigen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2002, a.a.O., Rn. 10 …und Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Dezember 2008, a.a.O., Rn. 2 und 5).

    Trifft das Gesetz die Kirche in ihrer Besonderheit als Kirche, weil nämlich ihr Selbstverständnis, insbesondere ihren geistlich-religiösen Auftrag beschränkend, und damit anders als den normalen Adressaten, bildet es insoweit keine Schranke (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2002, a.a.O., Rn. 12).

    Das Dienstrecht der Geistlichen gehört zum Kernbereich der innergemeinschaftlichen Angelegenheiten der Kirchen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2002, a.a.O., Rn. 13).

    Im Bereich der eigenen Angelegenheiten der Kirche ist jedoch kein staatliches Recht zulässig, das die Selbstbestimmung der Religionsgemeinschaften einschränkt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2002, a.a.O., Rn. 15).

  • BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvR 717/08

    Innerkirchliche Rechtsakte sind der staatlichen Gerichtsbarkeit entzogen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.03.2014 - 5 S 1.13
    Diese Gewährleistung fügt der Religionsfreiheit die für diese freie Betätigung unerlässliche weitere Freiheit der Kirchen zur Bestimmung über Organisation, Normsetzung und Verwaltung hinzu (…vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2002 - BVerwG 2 C 23.01 - juris Rn. 9; Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Dezember 2008 - 2 BvR 717/08 - juris Rn. 3 f.).

    Dieser Status ist Mittel zur Entfaltung der Religionsfreiheit; er soll die Eigenständigkeit und die Unabhängigkeit der Religionsgemeinschaft unterstützen, sie aber nicht bei der Ordnung ihrer inneren Angelegenheiten zu einem Handeln in den Formen und mit den Mitteln des öffentlichen Rechts befähigen (…vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2002, a.a.O., Rn. 10 und Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Dezember 2008, a.a.O., Rn. 2 und 5).

    Die Ausgestaltung des Dienst- und Amtsrechts unterliegt dem Selbstbestimmungsrecht der Kirche und ist - sofern diese es nicht selbst dem staatlichen Recht unterstellt - der staatlichen Gerichtsbarkeit entzogen (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Dezember 2008, a.a.O., Rn. 7).

    Nur soweit die Kirche die vom Staat verliehenen Befugnisse ausübt oder soweit ihre Maßnahmen den kirchlichen Bereich überschreiten oder in den staatlichen Bereich hineinreichen, betätigt die Kirche mittelbar auch staatliche Gewalt mit der Folge, dass ihre Selbstbestimmung eine in der Sache begründete Einschränkung erfährt (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Dezember 2008, a.a.O., Rn. 5).

  • BGH, 28.03.2003 - V ZR 261/02

    Rechtsweg für Ansprüche eines Geistlichen der Heilsarmee aus dem …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.03.2014 - 5 S 1.13
    Da die Evangelische Kirche einen eigenen Rechtsweg zur Klärung innerkirchlicher Streitigkeiten aus dem Dienstrecht der Kirche einschließlich einstweiliger Anordnungen geschaffen hat (vgl. § 105 Abs. 1 PfDG.EKD sowie § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Kirchengesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit der Evangelischen Kirche in Deutschland [Verwaltungsgerichtsgesetz der EKD - VwGG.EKD] vom 10. November 2010), dürften die staatlichen Gerichte nicht vor Erschöpfung des kirchlichen Rechtswegs entscheiden (…vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18. September 1998 - 2 BvR 1476/94 -, juris Rn. 30; Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. März 2003 - V ZR 261/02 - juris Rn. 14).
  • BVerfG, 18.09.1998 - 2 BvR 1476/94

    Rechtsschutz gegen kirchliche Maßnahmen - hier: Erfolglose Verfassungsbeschwerden

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.03.2014 - 5 S 1.13
    Da die Evangelische Kirche einen eigenen Rechtsweg zur Klärung innerkirchlicher Streitigkeiten aus dem Dienstrecht der Kirche einschließlich einstweiliger Anordnungen geschaffen hat (vgl. § 105 Abs. 1 PfDG.EKD sowie § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Kirchengesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit der Evangelischen Kirche in Deutschland [Verwaltungsgerichtsgesetz der EKD - VwGG.EKD] vom 10. November 2010), dürften die staatlichen Gerichte nicht vor Erschöpfung des kirchlichen Rechtswegs entscheiden (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18. September 1998 - 2 BvR 1476/94 -, juris Rn. 30;… Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. März 2003 - V ZR 261/02 - juris Rn. 14).
  • VG Berlin, 16.08.2019 - 3 K 113.19

    Staats- und Domchor Berlin: Mädchen kann keine Aufnahme in Knabenchor …

    Die mit der Klage beabsichtigte Aufnahme in den Staats- und Domchor fällt nicht in den Bereich der innerkirchlichen Selbstverwaltung, was zur Folge hätte, dass die Klage wegen des Selbstverwaltungsrechts der Religionsgesellschaften gemäß Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 der Weimarer Reichsverfassung nicht der staatlichen Gerichtsbarkeit unterläge, sondern vor den kirchlichen Gerichten anhängig zu machen und vom Verwaltungsgericht als unzulässig abzuweisen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2002 - BVerwG 2 C 23/01 - juris, betreffend ein Pfarrerdienstverhältnis; vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. März 2014 - OVG 5 S 1.13 - juris Rn. 17, betreffend einen Anspruch auf Aktenherausgabe eines Pfarrers gegen seine ehemalige Pfarrgemeinde).
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