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Rechtsprechung
   LAG München, 11.06.2010 - 5 Sa 582/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,14845
LAG München, 11.06.2010 - 5 Sa 582/09 (https://dejure.org/2010,14845)
LAG München, Entscheidung vom 11.06.2010 - 5 Sa 582/09 (https://dejure.org/2010,14845)
LAG München, Entscheidung vom 11. Juni 2010 - 5 Sa 582/09 (https://dejure.org/2010,14845)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Arbeitnehmereigenschaft eines Bildmischers bei einer Rundfunk- und Fernsehanstalt - nicht programmgestaltender Mitarbeiter - Bestimmung des vertraglichen Beschäftigungsvolumens

  • hensche.de

    Arbeitnehmer, Weisungsrecht, Scheinselbständigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 5 Abs. 1 S. 2; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1
    Arbeitsverhältnis einer Bildmischerin für Rundfunk- und Fernsehanstalt; Bestimmung des vertraglichen Beschäftigungsvolumens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Arbeitsverhältnis einer Bildmischerin für Rundfunk- und Fernsehanstalt; Bestimmung des vertraglichen Beschäftigungsvolumens

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Zitiert selbst (18)

  • BAG, 20.05.2009 - 5 AZR 31/08

    Arbeitnehmerstatus eines redaktionellen Mitarbeiters

    Auszug aus LAG München, 11.06.2010 - 5 Sa 582/09
    Widersprechen sich Vereinbarung und tatsächliche Durchführung ist letztere maßgebend (insgesamt st. Rspr. d. BAG, vgl. Urt. vom 20.05.2009 - 5 AZR 31/08, NZA-RR 2010, S. 172 mit ausführlicher Dokumentation der Rechtsprechung des BAG).

    Auch die Einbindung in ein festes Programmschema und die Vorgabe eines Programmverlaufs sei bei programmgestaltenden Mitarbeitern nicht statusbegründend, ebenso wenig die Anwesenheit zu feststehenden Zeiten oder die notwendige Teilnahme an zeitlich festgelegten Abstimmungskonferenzen (BAG vom 20.05.2009, a. a. O.).

    Rn. 45 Wegen des Charakters ihrer Tätigkeit liegt das Augenmerk der Prüfung bei diesen Mitarbeitern deshalb insbesondere darauf, ob sie trotz Programmgestaltung weitgehenden inhaltlichen Weisungen unterliegen und ihnen nur ein geringes Maß an Gestaltungsfreiheit, Eigeninitiative und Selbständigkeit verbleibt und ob der Sender innerhalb eines zeitlichen Rahmens über ihre Arbeitsleistung verfügen kann (BAG vom 20.05.2009, a. a. O.).

    Nicht zu den programmgestaltenden Mitarbeitern gehören das betriebstechnische und das Verwaltungspersonal sowie diejenigen, die zwar bei der Verwirklichung des Programms mitwirken, aber keinen inhaltlichen Einfluss darauf haben (…BVerfG vom 13.01.1982, a. a. O.; BAG vom 20.05.2009, a.a.O.).

  • BAG, 11.03.1998 - 5 AZR 522/96

    Arbeitsrechtlicher Status eines Rundfunkmitarbeiters

    Auszug aus LAG München, 11.06.2010 - 5 Sa 582/09
    Letztlich kommt es für die Beantwortung der Frage, welches Rechtsverhältnis im konkreten Fall vorliegt, auf eine Gesamtwürdigung aller maßgebenden Umstände des Einzelfalls an (BAG vom 11.03.1998 - 5 AZR 522/96, NZA 1998, S. 705).

    Nur in Ausnahmefällen kann auch hinsichtlich solcher Tätigkeiten ein freies Mitarbeiterverhältnis vereinbart werden (BAG vom 11.03.1998 - 5 AZR 522/96, NZA 1998, S. 705;… vom 30.11.1994 - 5 AZR 704/93, NZA 1995, S. 622;… vom 20.07.1994 - 5 AZR 627/93, NZA 1995, S. 161;… vom 16.02.1994 - 5 AZR 402/93, NZA 1995, S. 21).

    Wesentlich ist hier in erster Linie die Art der zu verrichtenden Tätigkeit (BAG vom 11.03.1998, a. a. O.).

  • BVerfG, 13.01.1982 - 1 BvR 848/77

    Freie Mitarbeiter

    Auszug aus LAG München, 11.06.2010 - 5 Sa 582/09
    Rn. 41 Bei programmgestaltenden Mitarbeitern ist im Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG in der Regel eine fallbezogene Abwägung zwischen der Bedeutung der Rundfunkfreiheit auf der einen und dem Rang der von den Normen des Arbeitsrechts geschützten Rechtsgüter auf der anderen Seite notwendig (grundlegend BVerfG vom 13.01.1982 - 1 BvR 848/77, NJW 1982, S. 1447).

    Nicht zu den programmgestaltenden Mitarbeitern gehören das betriebstechnische und das Verwaltungspersonal sowie diejenigen, die zwar bei der Verwirklichung des Programms mitwirken, aber keinen inhaltlichen Einfluss darauf haben (BVerfG vom 13.01.1982, a. a. O.;… BAG vom 20.05.2009, a.a.O.).

  • BAG, 14.03.2007 - 5 AZR 499/06

    Arbeitnehmerstatus eines Sportredakteurs

    Auszug aus LAG München, 11.06.2010 - 5 Sa 582/09
    Dennoch kann auch bei programmgestaltenden Mitarbeitern entgegen der ausdrücklich getroffenen Vereinbarung ein Arbeitsverhältnis vorliegen, wenn sie weitgehenden inhaltlichen Weisungen unterliegen, ihnen also nur ein geringes Maß an Gestaltungsfreiheit, Eigeninitiative und Selbständigkeit verbleibt, und der Sender innerhalb eines zeitlichen Rahmens über ihre Arbeitsleistung verfügen kann (BAG vom 14.03.2007 - 5 AZR 499/06, NZA - RR 2007, S. 424).

    Allerdings kann sich die ständige Dienstbereitschaft sowohl aus den ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen der Parteien als auch aus der praktischen Durchführung der Vertragsbeziehungen ergeben (BAG vom 14.03.2007, a. a. O.).

  • BAG, 30.11.1994 - 5 AZR 704/93

    Arbeitsrechtlicher Status eines Rundfunkmitarbeiters

    Auszug aus LAG München, 11.06.2010 - 5 Sa 582/09
    Nur in Ausnahmefällen kann auch hinsichtlich solcher Tätigkeiten ein freies Mitarbeiterverhältnis vereinbart werden (…BAG vom 11.03.1998 - 5 AZR 522/96, NZA 1998, S. 705; vom 30.11.1994 - 5 AZR 704/93, NZA 1995, S. 622;… vom 20.07.1994 - 5 AZR 627/93, NZA 1995, S. 161;… vom 16.02.1994 - 5 AZR 402/93, NZA 1995, S. 21).

    Die Verneinung der Arbeitnehmereigenschaft eines Fernsehansagers (Urteil vom 14.06.1989 - 5 AZR 346/88, n. v.) und eines Rundfunksprechers (Urteil vom 13.06.1990 - 5 AZR 419/89, n. v.) bezeichnet das BAG im Urteil vom 30.11.1994 (a. a. O.) deshalb ausdrücklich als Einzelfälle mit besonders gelagerten Sachverhalten.

  • BAG, 19.01.2000 - 5 AZR 644/98

    Arbeitsrechtlicher Status eines Rundfunkmitarbeiters

    Auszug aus LAG München, 11.06.2010 - 5 Sa 582/09
    Letzteres ist dann der Fall, wenn ständige Dienstbereitschaft erwartet wird oder wenn der Mitarbeiter in nicht unerheblichem Umfang auch ohne entsprechende Vereinbarung herangezogen wird, ihm also die Arbeiten letztlich zugewiesen werden (BAG vom 19.01.2000 - 5 AZR 644/98, NZA 2000, S 1102).

    So kann z. B. - so das Bundesarbeitsgericht - bei programmgestaltenden Mitarbeitern das Angewiesensein auf Mitarbeiter und technische Einrichtungen des Senders nicht als Umstand gewertet werden, der auf eine Eingliederung und persönliche Abhängigkeit schließen lässt (vgl. BAG vom 19.01.2000, a. a. O.).

  • BAG, 07.12.2005 - 5 AZR 535/04

    Arbeit auf Abruf - Inhaltskontrolle von AGB

    Auszug aus LAG München, 11.06.2010 - 5 Sa 582/09
    Im Übrigen sieht § 12 Abs. 1 S. 2 TzBfG als Regelmodell auch für die Arbeit auf Abruf eine Vereinbarung über die Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit vor (zur Lückenfüllung anhand der tatsächlichen Vertragsdurchführung auch beim Abrufarbeitsverhältnis vgl. BAG vom 07.12.2005 - 5 AZR 535/04, NZA 2006, S. 423; LAG Köln vom 07.12.2001 - 11 (6) Sa 827/01;… Preis in ErfKom., § 12 TzBfG Rn. 16;… ders. in Preis, Der Arbeitsvertrag II A 90 Rn. 57 ff.).
  • BAG, 08.11.2006 - 5 AZR 706/05

    Arbeitnehmerstatus eines Rundfunkmitarbeiters - Rückzahlung von Honoraren

    Auszug aus LAG München, 11.06.2010 - 5 Sa 582/09
    Regelmäßig genügt es für die Annahme eines widersprüchlichen Verhaltens aber nicht, dass der Arbeitnehmer die Handhabung als freies Dienstverhältnis hingenommen und auch etwaige Vorteile entgegengenommen hat (vgl. BAG vom 08.11.2006 - 5 AZR 706/05, NZA 2007, S. 321;… vom 04.12.2002 - 5 AZR 556/01, NZA 2003, S. 341).
  • BAG, 15.12.1999 - 5 AZR 3/99

    Arbeitnehmerstellung eines Versicherungsvertreters

    Auszug aus LAG München, 11.06.2010 - 5 Sa 582/09
    Jedenfalls dann, wenn sich die gegenwärtigen tatsächlichen Umstände seit Vertragsbeginn nicht geändert haben, bedarf es auch keines gesonderten Feststellungsinteresses für einen bis dahin zurückreichenden Klageantrag (BAG vom 15.12.1999 - 5 AZR 3/99, NZA 2000, S. 534).
  • BAG, 04.12.2002 - 5 AZR 556/01

    Antragstellung im Berufungsverfahren - Arbeitnehmerstatus - widersprüchliches …

    Auszug aus LAG München, 11.06.2010 - 5 Sa 582/09
    Regelmäßig genügt es für die Annahme eines widersprüchlichen Verhaltens aber nicht, dass der Arbeitnehmer die Handhabung als freies Dienstverhältnis hingenommen und auch etwaige Vorteile entgegengenommen hat (…vgl. BAG vom 08.11.2006 - 5 AZR 706/05, NZA 2007, S. 321; vom 04.12.2002 - 5 AZR 556/01, NZA 2003, S. 341).
  • BAG, 06.11.2002 - 5 AZR 364/01

    Vergangenheitsbezogene Statusbeurteilung

  • BAG, 14.06.1989 - 5 AZR 346/88

    Arbeitnehmereigenschaft: Fernsehansager, der bei einem anderen Sender …

  • LAG Köln, 07.12.2001 - 11 (6) Sa 827/01

    Unterscheidung zwischen Vollzeitarbeitsverhältnis und Abrufarbeitsverhältnis; …

  • BAG, 13.06.1990 - 5 AZR 419/89

    Arbeitsrechtlicher Status eines beim Rundfunk angestellten Sprechers und …

  • BVerfG, 20.05.1996 - 1 BvR 21/96

    Bestimmtheitsgrundsatz: Beschäftigungsverhältnis i.S. von § 7 Abs. 1 SGB IV

  • BAG, 23.04.1980 - 5 AZR 426/79

    Arbeitnehmerstatus eines Drehbuchautors und Regisseurs - Rundfunkanstalt

  • BAG, 20.07.1994 - 5 AZR 627/93

    Arbeitsrechtlicher Status eines Rundfunkmitarbeiters

  • BAG, 16.02.1994 - 5 AZR 402/93

    Arbeitsrechtlicher Status eines Rundfunkmitarbeiters

  • LAG München, 24.01.2012 - 6 Sa 411/11

    Arbeitnehmereigenschaft

    Widersprechen sich Vereinbarung und tatsächliche Durchführung kommt es auf letztere an (vgl. nur BAG v. 20.5. 2009 - 5 AZR 31/08, NZA-RR 2010, 172 m.w.N.; LAG München v. 11.6. 2010 - 5 Sa 582/09, juris).

    Letztlich kommt es für die Beantwortung der Frage, welches Rechtsverhältnis im konkreten Fall vorliegt, auf eine Gesamtwürdigung aller maßgebenden Umstände des Einzelfalls an (BAG v. 11.3. 1998 - 5 AZR 522/96, NZA 1998, 705; LAG München v. 11.6. 2010, a.a.O.), ohne dass dabei stets sämtliche als idealtypisch erkannten, d. h. den Typus kennzeichnenden Merkmale (Indizien) vorliegen müssten.

    Doch kann auch hier entgegen einer ausdrücklich getroffenen Vereinbarung ein Arbeitsverhältnis vorliegen, wenn der/die betreffende Mitarbeiter/-in weitgehenden inhaltlichen Weisungen unterliegt und so nur ein geringes Maß an Gestaltungsfreiheit, Eigeninitiative und Selbständigkeit verbleibt und der Sender innerhalb eines zeitlichen Rahmens über die Arbeitsleistung verfügen kann (BAG v. 14.3. 2007 - 5 AZR 499/06, NZA-RR 2007, 424; LAG München v. 11.6.2010, a.a.O.).

    Von Letzterem ist ins- 6 Sa 411/11 - 12 besondere dann auszugehen, wenn ständige Dienstbereitschaft erwartet oder der/die Mitarbeiter/-in in nicht unerheblichem Umfang auch ohne entsprechende Vereinbarung herangezogen wird, die Arbeiten somit als letztlich zugewiesen werden (BAG v. 19.1. 2000 - 5 AZR 644/98, NZA 2000, 1102; LAG München v. 11.6. 2010, a.a.O.).

    Nur in Ausnahmefällen bleibt die Vereinbarung eines freien Mitarbeiterverhältnisses möglich (…BAG v. 11.3.1998, a.a.O.; BAG v. 30.11.1994 - 5 AZR 704/93, NZA 1995, 622; BAG v. 20.7.1994 - 5 AZR 627/93, NZA 1995, 161; BAG v. 16.2.1994 - 5 AZR 402/93, NZA 1995, 21; LAG München v. 11.6.2010, a.a.O.).

    Hier kommt es primär auf die Art der zu verrichtenden Tätigkeit an (…BAG v. 11.3. 1998, a.a.O.; ebenso LAG München v. 11.6. 2010, a.a.O.).

    Dies ist allerdings nicht ohne Weiteres auf nicht programmgestaltende Mitarbeiter, denen ein (deutlich) geringerer Einfluss auf die Gestaltung einer Sendung zukommt, übertragbar (so bereits LAG München v. 11.6. 2010, a.a.O.).

    Eine ständige Dienstbereitschaft kann sich allerdings auch aus den ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen der Parteien wie auch aus der praktischen Durchführung der Vertragsbeziehungen ergeben (…BAG v. 14.3. 2007, a.a.O.; LAG München v. 11.6. 2010, a.a.O.).

    Dass im Verlaufe der Beschäftigung der Klägerin - ggf. auch wann - eine signifikante qualitative Veränderung eingetreten wäre, woraus eine abweichende Beurteilung der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses möglich wäre, kann dem Vortrag des darlegungsbelasteten Beklagten (vgl. auch LAG München v. 11.6. 2010, a.a.O.) nicht entnommen werden.

    Dafür genügt regelmäßig nicht, dass ein Arbeitnehmer die Handhabung als freies Dienstverhältnis hingenommen und auch etwaige Vorteile entgegengenommen hat (…vgl. BAG v. 8.11.2006, a.a.O.; BAG v. 4.12.2002 - 5 AZR 556/01, NZA 2003, 341; LAG München v. 11.6. 2010, a.a.O.).

    Kammer des Landesarbeitsgerichts München (Urt. v. 11.6. 2010, a.a.O.) ausgeführt hat, "nicht ein Element aus seiner Argumentation im Sinne des Bestehens eines freien Dienstverhältnisses ins Arbeitsrecht transportieren und sich auf § 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG berufen." In Konsequenz des angenommenen Arbeitsverhältnisses ist der Beklagte hinsichtlich des "Ob" der Beschäftigung der Klägerin nicht so frei, wie ursprünglich vorgestellt, weswegen konsequenterweise auch die Inhalte des Arbeitsverhältnisses anhand der tatsächlichen Vertragsdurchführung bestimmt werden müssen.

  • LAG München, 09.04.2013 - 6 Sa 605/12

    Arbeitnehmereigenschaft, Cutter

    Widersprechen sich Vereinbarung und tatsächliche Durchführung kommt es auf letztere an (vgl. nur BAG v. 20.5. 2009 - 5 AZR 31/08, NZARR 2010, 172 m.w.N.; LAG München v. 11.6. 2010 - 5 Sa 582/09, juris).

    Letztlich kommt es für die Beantwortung der Frage, welches Rechtsverhältnis im konkreten Fall vorliegt, auf eine Gesamtwürdigung aller maßgebenden Umstände des Einzelfalls an (BAG v. 11.3. 1998 - 5 AZR 522/96, NZA 1998, 705; LAG München v. 11.6. 2010, a.a.O.), ohne dass dabei stets sämtliche als idealtypisch erkannten, d. h. den Typus kennzeichnenden Merkmale (Indizien) vorliegen müssten.

    Doch kann auch hier entgegen einer ausdrücklich getroffenen Vereinbarung ein Arbeitsverhältnis vorliegen, wenn der/die betreffende Mitarbeiter/in weitgehenden inhaltlichen Weisungen unterliegt und so nur ein geringes Maß an Gestaltungsfreiheit, Eigeninitiative und Selbständigkeit verbleibt und der Sender innerhalb eines zeitlichen Rahmens über die Arbeitsleistung verfügen kann (BAG v. 14.3. 2007 - 5 AZR 499/06, NZARR 2007, 424; LAG München v. 11.6.2010, a.a.O.).

    Von Letzterem ist insbesondere dann auszugehen, wenn ständige Dienstbereitschaft erwartet oder der/die Mitarbeiter/in in nicht unerheblichem Umfang auch ohne entsprechende Vereinbarung herangezogen wird, die Arbeiten somit als letztlich zugewiesen werden (BAG v. 19.1. 2000 - 5 AZR 644/98, NZA 2000, 1102; LAG München v. 11.6. 2010, a.a.O.; LAG München v. 24.1. 2012 - 6 Sa 411/11).

    Dies ist allerdings nicht ohne Weiteres auf nicht programmgestaltende Mitarbeiter, denen ein (deutlich) geringerer Einfluss auf die Gestaltung einer Sendung zukommt, übertragbar (so 6 Sa 605/12 - 17 bereits LAG München v. 11.6. 2010, a.a.O.).

  • LAG München, 24.02.2015 - 6 Sa 407/14

    Berufung, Arbeitsverhältnis, Arbeitnehmerstatus, Wiedereinsetzung, Erkrankung, …

    Widersprechen sich Vereinbarung und tatsächliche Durchführung kommt es auf letztere an (…vgl. BAG v. 17.4.2013 - 10 AZR 272/12, NZA 2013, 903, unter Rz. 15;… BAG v. 29.8.2012 - 10 AZR 499/11, NZA 2012, 1433, unter Rz. 14 f.;… BAG v. 20.1.2010-5 AZR 99/09, EzA BGB 2002 § 611 Arbeitnehmerbegriff Nr. 16, unter Rz. 13; BAG v. 20.5.2009 - 5 AZR 31/08, NZA-RR 2010, 172 m. w. N.; LAG München v. 11.6.2010-5 Sa 582/09, juris; LAG München v. 9.4.2013-6 Sa 605/12, juris).

    Letztlich kommt es für die Beantwortung der Frage, welches Rechtsverhältnis im konkreten Fall vorliegt, auf eine Gesamtwürdigung aller maßgebenden Umstände des Einzelfalls an (BAG v. 11.3. 1998 - 5 AZR 522/96, NZA 1998, 705; LAG München v. 11.6. 2010, a. a. O.), ohne dass dabei stets sämtliche als idealtypisch erkannten, d. h. den Typus kennzeichnenden Merkmale (Indizien) vorliegen müssten.

    Allerdings kann auch hier entgegen einer ausdrücklich getroffenen Vereinbarung ein Arbeitsverhältnis vorliegen, wenn der/die betreffende Mitarbeiterin weitgehenden inhaltlichen Weisungen unterliegt und so nur ein geringes Maß an Gestaltungsfreiheit, Eigeninitiative und Selbstständigkeit verbleibt und der Sender innerhalb eines zeitlichen Rahmens über die Arbeitsleistung verfügen kann (BAG v. 14.3. 2007 - 5 AZR 499/06, NZA-RR 2007, 424; LAG München v. 11.6.2010, a. a. O.).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 14.03.2019 - 2 Sa 285/18

    Kameramann - Arbeitnehmereigenschaft - nicht programmgestaltender Mitarbeiter - …

    Die Beklagte hat ihrerseits nicht gemäß § 138 Abs. 2 ZPO dargelegt, ob und ggf. wann welche qualitativen Veränderungen in der Zusammenarbeit zwischen den Parteien im Laufe der Jahre stattgefunden haben sollen, die gegen die Annahme eines Arbeitsverhältnisses in der Zeit davor sprechen könnten (zur abgestuften Darlegungslast vgl. LAG München 11. Juni 2010 - 5 Sa 582/09 - Rn. 79, juris).

    Dabei hat das Arbeitsgericht zutreffend unter Zugrundelegung eines Referenzzeitraums von drei Jahren im Verhältnis der von einer Vollzeitkraft geleisteten Normalarbeitszeit von 220 Arbeitstagen einen Arbeitszeitanteil von 46, 82 % einer Vollzeitkraft ermittelt (vgl. zum Referenzzeitraum LAG München 11. Juni 2010 - 5 Sa 582/09 - Rn. 85, juris).

  • LAG München, 05.12.2016 - 3 Sa 619/16

    Arbeitnehmerstatus, Systemverwalterin, Rundfunkanstalt, Beschäftigungsumfang

    Schließlich kann diese aus einem anderen Verfahren vor dem LAG München zum Gz.: 5 Sa 582/09 abgeleitete Argumentation nicht ohne Weiteres auf die Klägerin übertragen werden, denn nachdem sie im Jahr 2011 lediglich an 191 Tagen für die Beklagten tätig geworden ist, hat sie dennoch im Jahr 2012 an 213 Tage ihren Dienst erbracht.
  • LAG Berlin-Brandenburg, 08.02.2012 - 15 Sa 2287/11

    Rundfunkanstalt - Arbeitnehmereigenschaft einer Cutterin - programmgestaltende …

    Rn. 18 1.2 Zu Recht hat das Arbeitsgericht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BAG (…11.03.1998 - 5 AZR 522/96 - NZA 1998, 705, zitiert nach juris Rn. 16) darauf hingewiesen, dass nicht programmgestaltend tätige Mitarbeiter in der Regel nur im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses beschäftigt werden können (so auch LAG München 11.06.2010 - 5 Sa 582/09 - juris, Rn. 42).
  • ArbG München, 26.11.2014 - 35 Ca 7472/14

    .....

    Die dabei zugrunde gelegte Rückbetrachtung von drei Jahren ist einerseits lang genug, um außergewöhnliche Jahre nur im Rahmen der Bildung eines Durchschnitts miteinzubeziehen und andererseits kurz genug, um das Typische des aktuell praktizierten Vertragsverhältnisses zu erfassen (vgl. auch LAG München Urteil vom 11. Juni 2010 5 Sa 582/09).
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