Rechtsprechung
| LAG Düsseldorf, 19.09.2002 - 5 Sa 649/02 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
Altersteilzeit, Aufstockungsbetrag, Berücksichtigung des Kirchensteuerhebesatz
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
§ 3 Abs. 1 Ziff. 1 a ATG Art. 3, 4 GG
Altersteilzeit, Aufstockungsbetrag, Berücksichtigung des Kirchensteuerhebesatz - LAG Düsseldorf
§ 3 Abs. 1 Ziff. 1 a ATG Art. 3, 4 GG
Altersteilzeit, Aufstockungsbetrag, Berücksichtigung des Kirchensteuerhebesatz
- Wolters Kluwer(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ATG § 3 Abs. 1 Nr. 1a; GG Art. 3; GG Art. 4
Altersteilzeit, Aufstockungsbetrag, Berücksichtigung des Kirchensteuerhebesatz - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Berücksichtigung des Kirchensteuerhebesatz bei der Berechnung der Altersteilzeitvergütung; Berechnung eines Aufstockungsbetrages; Berechnung der Altersteilzeitnettovergütung ; Bestimmungen in einer Konzernbetriebsvereinbarung
- datenbank.nwb.de (Leitsatz)
Altersteilzeit; fiktiver Kirchensteuerhebesatz bei der Altersteilzeitvergütung
Verfahrensgang
- ArbG Düsseldorf, 25.01.2002 - 13 Ca 6599/01
- LAG Düsseldorf, 19.09.2002 - 5 Sa 649/02
Papierfundstellen
- DB 2003, 616
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (5)
- BVerfG, 23.03.1994 - 1 BvL 8/85
Kirchensteuer Arbeitslose
Auszug aus LAG Düsseldorf, 19.09.2002 - 5 Sa 649/02
2.2.1 Bereits das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Beschluss vom 23.03.1994 - 1 BvL 8/85 - NJW 1994, 2346) hat in der genannten Entscheidung festgestellt, dass es mit dem Grundgesetz vereinbar sei, dass nach § 111 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AFG (a. F.) auch bei Arbeitslosen, die keiner Kirche angehören, bei der Berechnung des Nettoentgelts, nachdem sich die Höhe des Arbeitslosengeldes bestimmt, ein Kirchensteuerhebesatz zu berücksichtigen ist. - BAG, 05.02.1997 - 10 AZR 553/96
Sozialplanabfindung bei Betriebsübergang
Auszug aus LAG Düsseldorf, 19.09.2002 - 5 Sa 649/02
Zu beachten ist dabei der Gesamtzusammenhang der Regelung, weil er auf den wirklichen Willen der Betriebspartner und damit auf den Zweck der Regelung schließen lassen kann (BAG, Urteil vom 17.11.1998 - 1 AZR 221/98 - AP Nr. 6 zu § 77 BetrVG 1972 Auslegung; BAG, Urteil vom 16.03.1994 - 10 AZR 606/93 - AP Nr. 75 zu § 112 BetrVG 1972; BAG, Urteil vom 05.02.1997 - 10 AZR 553/96 - AP Nr. 112 zu § 112 BetrVG 1972). - BAG, 17.11.1998 - 1 AZR 221/98
Auslegung eines Sozialplans - Begriff des Kündigungstermins
Auszug aus LAG Düsseldorf, 19.09.2002 - 5 Sa 649/02
Zu beachten ist dabei der Gesamtzusammenhang der Regelung, weil er auf den wirklichen Willen der Betriebspartner und damit auf den Zweck der Regelung schließen lassen kann (BAG, Urteil vom 17.11.1998 - 1 AZR 221/98 - AP Nr. 6 zu § 77 BetrVG 1972 Auslegung; BAG, Urteil vom 16.03.1994 - 10 AZR 606/93 - AP Nr. 75 zu § 112 BetrVG 1972; BAG, Urteil vom 05.02.1997 - 10 AZR 553/96 - AP Nr. 112 zu § 112 BetrVG 1972). - BAG, 16.03.1994 - 10 AZR 606/93
Sozialplanabfindung - Bemessung nach der Betriebszugehörigkeit
Auszug aus LAG Düsseldorf, 19.09.2002 - 5 Sa 649/02
Zu beachten ist dabei der Gesamtzusammenhang der Regelung, weil er auf den wirklichen Willen der Betriebspartner und damit auf den Zweck der Regelung schließen lassen kann (BAG, Urteil vom 17.11.1998 - 1 AZR 221/98 - AP Nr. 6 zu § 77 BetrVG 1972 Auslegung; BAG, Urteil vom 16.03.1994 - 10 AZR 606/93 - AP Nr. 75 zu § 112 BetrVG 1972; BAG, Urteil vom 05.02.1997 - 10 AZR 553/96 - AP Nr. 112 zu § 112 BetrVG 1972). - OVG Rheinland-Pfalz, 19.01.2001 - 2 A 11297/00
Auszug aus LAG Düsseldorf, 19.09.2002 - 5 Sa 649/02
Darüber hinaus bieten die streitbefangenen Regelungen auch keine Anreize zu Veränderungen im bekenntnisspezifischen Verhalten, die einen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 GG diskutabel erscheinen lassen könnten (so auch: Oberwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.01.2001 - 2 A 11297/00 - n. v., inzwischen bestätigt vom Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28.02.2002 - 2 C 15/01 - ZTR 2002, 399).
- LAG München, 08.04.2003 - 8 Sa 507/02
Altersteilzeitvergütung
Der Kirchensteuer-Hebesatz ist ein reiner Rechnungsposten, der bekenntnisspezifisch neutral ist, weil weder eine tatsächliche Erhebung von Kirchensteuer bei ihm, noch eine Abführung ihrer Beiträge an die Kirchen stattfindet; Anreize zur Veränderung im bekenntnisspezifischen Verhalten können daher von dieser gesetzlichen, tarifvertraglichen, betriebsvereinbarungsrechtlichen und arbeitsvertraglichen Regelung nicht ausgehen (vgl. LAG Düsseldorf vom 19. September 2002 - 5 Sa 649/02, Entscheidungsgründe II. 2.2.3 und OVG Rheinland-Pfalz vom 19. Januar 2001 - 2 A 11297/00, Entscheidungsgründe 2.).Jedenfalls im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz gem. Art. 3 GG wird er dadurch im Hinblick auf sein Altersteilzeitentgelt nicht schlechter gestellt (vgl. ebenfalls LAG Düsseldorf vom 19. September 2002, a. a. O., Entscheidungsgründe II. 2.2.2).
- LAG Düsseldorf, 13.03.2024 - 12 Sa 738/23
Anspruch auf eine höhere Betriebsrente; Abzug der Kirchensteuer im Rahmen einer …
Sie haben dabei u.a. die durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentumsgarantie (…BAG 24.10.2017 - 1 AZR 846/15, juris Rn. 24) und die in Art. 4 Abs. 1 GG geschützte Religionsfreiheit (LAG Düsseldorf 19.09.2002 - 5 Sa 649/02, juris Rn. 42, 58) zu beachten.
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