Rechtsprechung
| BGH, 10.04.2018 - 5 StR 101/18 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 357 StPO
Revisionserstreckung - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
- Wolters Kluwer
Verwerfung der Revision als unbegründet hinsichtlich Haftung für einen Einziehungsbetrag als Gesamtschuldner
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 73
Verwerfung der Revision als unbegründet hinsichtlich Haftung für einen Einziehungsbetrag als Gesamtschuldner - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (1)
- BGH, 17.09.2014 - 1 StR 357/14
Anordnung der Schmälerung der Höhe des Verfalls des Wertersatzes i.R.d. …
Auszug aus BGH, 10.04.2018 - 5 StR 101/18
Nach § 357 Satz 1 StPO ist die Änderung des Urteils auf die nichtrevidierenden Mitangeklagten zu erstrecken (vgl. BGH, Beschluss vom 17. September 2014 - 1 StR 357/14).
- BGH, 10.01.2019 - 5 StR 387/18
Anwendbarkeit des Verschlechterungsverbots im Fall der unterbliebenen …
a) Zwar haben der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs und der erkennende Senat die Gültigkeit des Verschlechterungsverbots (nach § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) auch unter der Geltung des reformierten Rechts der Vermögensabschöpfung zugrunde gelegt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. März 2018 - 4 StR 57/18 und vom vom 10. April 2018 - 5 StR 101/18). - BGH, 19.12.2018 - 3 StR 263/18
Untreue durch den gesetzlichen Betreuer (kein Vermögensschaden durch Veranlassung …
An einer solchen Urteilsergänzung ist der Senat indes wegen des Verbots der Schlechterstellung gehindert (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO;… BGH, Beschlüsse vom 31. Juli 2018 - 3 StR 620/17, juris Rn. 31; vom 10. April 2018 - 5 StR 101/18, juris Rn. 1; OLG Hamburg, Beschluss vom 12. Juli 2018 - 5 Rev 4/18, wistra 2018, 485, 486; Schmidt, NStZ 2018, 631, 632). - OLG Hamburg, 12.07.2018 - 5 Rev 4/18
Vorlage an den BGH
Der Beschluss des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs hat die fortdauernde Geltung des Verschlechterungsverbots auch nach neuer Rechtslage nur in einem anders gelagerten Fall angenommen, in dem eine selbständige Anordnung auch nach Ansicht des vorlegenden Senats nicht in Betracht gekommen wäre, da insoweit bereits eine ausdrückliche Einziehungsentscheidung vom Landgericht getroffen worden war (BGH, Beschluss vom 10. April 2018 - 5 StR 101/18).
- OLG Zweibrücken, 03.07.2018 - 1 OLG 2 Ss 81/17
Einziehung von Taterträgen: Verschlechterungsverbot bei Berufung des Angeklagten
Rn. 6 Ob, wie das Kammergericht in der vorgenannten Entscheidung vertreten hat, das Verschlechterungsverbot hinsichtlich von Entscheidungen nach den §§ 73 ff. StGB n.F. nur eingeschränkt bzw. überhaupt nicht gilt (a.A.: Senat…, Beschluss vom 06.11.2017 - 1 OLG 2 Ss 65/17, juris Rn. 5;… Wiedner in BeckOK-StPO, 29. Ed. 01.01.2018, StPO § 358 Rn. 36;… differenzierend: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61 Aufl. § 331 Rn. 21; vgl. a.: BGH, Beschluss vom 10.04.2018 - 5 StR 101/18, juris Rn. 1 zu § 358 StPO) bedarf keiner Entscheidung. - BGH, 22.09.2020 - 6 StR 234/20
Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern (tatsächliche …
- BGH, 08.09.2020 - 6 StR 222/20
Änderung der Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen
Um jede Benachteiligung des Angeklagten auszuschließen, setzt der Senat den von der Strafkammer festgesetzten Einziehungsbetrag in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO um diesen Betrag herab, was gemäß § 357 Satz 1 StPO auf die Nichtrevidentin zu erstrecken ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10. April 2018 - 5 StR 101/18). - BGH, 05.02.2019 - 5 StR 545/18
Rechtsfehlerhafte Berücksichtigung von Einzelstrafen bei der Bildung der …
Die Einziehungsentscheidung beruht auch bei ihm auf dem aufgezeigten sachlich-rechtlichen Mangel (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 2018 - 5 StR 623/17 und 624/17; Beschlüsse vom 23. November 2011 - 4 StR 516/11, NStZ 2012, 382, 383; vom 10. April 2018 - 5 StR 101/18). - BGH, 06.05.2020 - 2 StR 542/19
Einziehung des Wertes von Taterträgen bei Begehung einer schweren räuberischen …
Die Einziehungsentscheidung bedarf aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift dargelegten Gründen indes der Ergänzung insoweit, als der Angeklagte nur als Gesamtschuldner haftet (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Juli 2018 - 2 StR 245/18 mwN), was gemäß § 357 StPO auf den Nichtrevidenten zu erstrecken ist (vgl. Beschluss vom 10. April 2018 - 5 StR 101/18).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".