Rechtsprechung
| BGH, 16.08.2022 - 5 StR 131/22 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 354 StPO
Korrektur der Einziehungsentscheidung durch das Revisionsgericht - bundesgerichtshof.de
- IWW
§ 349 Abs. 2 StPO, § 73c StGB, § 354 Abs. 1 StPO, § 357 StPO, § 473 Abs. 4 StPO
- Wolters Kluwer
Gewerbsmäßiger Bandenbetrug; Einziehung des Wertes von Taterträgen
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 73c
Gewerbsmäßiger Bandenbetrug; Einziehung des Wertes von Taterträgen
Verfahrensgang
- LG Berlin, 20.09.2021 - (546/501 KLs) 255 Js 698/13
- BGH, 16.08.2022 - 5 StR 131/22
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 20.02.2025 - 5 StR 134/24
Für den illegalen Handel bestimmtes Ketamin als Arzneimittel; Vorrang des …
Dass die Urteilsgründe zu dieser sich aufdrängenden Frage schweigen, stellt einen Erörterungsmangel dar; gegebenenfalls wäre das Bargeld, auf das der Angeklagte verzichtet hat, in Abzug zu bringen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. August 2024 - 5 StR 226/24; vom 6. August 2022 - 5 StR 131/22 Rn. 3).Schließlich hat sich die Strafkammer auch insoweit nicht zu der sich aufdrängenden Frage verhalten, ob die bei den Wohnungs- und Personendurchsuchungen aufgefundenen und im zeitlichen Zusammenhang mit der Tat sichergestellten Bargelder (in einem Lüftungsschacht versteckte 30.000 Euro sowie diverse weitere Bargeldbeträge), auf die die Angeklagten verzichtet haben, Teile der Erlöse des verfahrensgegenständlichen Handeltreibens gewesen sind, die in Abzug zu bringen wären (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. August 2024 - 5 StR 226/24; vom 6. August 2022 - 5 StR 131/22 Rn. 3).
- BGH, 14.01.2025 - 2 StR 523/24
Konkurrenzen (Tateinheit: Einfuhr von Cannabis, Handeltreiben mit Cannabis; …
Der Senat holt zur Meidung doppelter Belastung den Abzug in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO nach (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. August 2022 - 5 StR 131/22, Rn. 3, …und vom 14. August 2024 - 5 StR 226/24, Rn. 3 f.) und reduziert den Einziehungsbetrag auf 682.281,45 Euro. - BGH, 14.08.2024 - 5 StR 226/24
Korrektur der Einziehungsentscheidung
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