Rechtsprechung
| BGH, 29.07.2022 - 5 StR 141/22 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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§ 397a Abs. 2 S. 1 StPO
Gewährung von Prozesskostenhilfe an den Nebenkläger - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
§ 397a Abs. 2 Satz 1 StPO
- Wolters Kluwer
Bewilligung von Prozesskostenhilfe gegenüber dem Nebenklägerwie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 397a Abs. 2 S. 1
Bewilligung von Prozesskostenhilfe gegenüber dem Nebenklägerwie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten - datenbank.nwb.de
Verfahrensgang
- LG Leipzig, 06.12.2021 - 5 KLs 707 Js 28233/21
- BGH, 29.07.2022 - 5 StR 141/22
- BGH, 08.08.2022 - 5 StR 141/22
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (3)
- BGH, 25.04.2017 - 5 StR 95/17
Ablehnung des Antrags auf Prozesskostenhilfe für den Nebenkläger (gesonderte …
Auszug aus BGH, 29.07.2022 - 5 StR 141/22
Die Bezugnahme auf die erstinstanzliche Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen war hier ausnahmsweise zulässig, da die Nebenklägerin deutlich gemacht hat, dass keine Veränderungen eingetreten sind (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 25. April 2017 - 5 StR 95/17 -, juris unter Verweis auf BGH, Beschluss vom 16. März 1983 - IVb ZB 73/82 -, juris).Eine auf den Zeitpunkt der Antragstellung rückwirkende Entscheidung kommt jedoch in Betracht, wenn der Antrag nicht rechtzeitig beschieden worden ist und der Antragsteller mit seinem Antrag bereits alles für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe Erforderliche getan hat (Senat, Beschluss vom 25. April 2017 - 5 StR 95/17 -, juris; Senat, Beschluss vom 7. März 2018 - 5 StR 587/17 für das Adhäsionsverfahren).
- BGH, 16.03.1983 - IVb ZB 73/82
Prozesskostenhilfe - Bewilligung - Rechtsmittelinstanz - Vordruck - Erklärung - …
Auszug aus BGH, 29.07.2022 - 5 StR 141/22
Die Bezugnahme auf die erstinstanzliche Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen war hier ausnahmsweise zulässig, da die Nebenklägerin deutlich gemacht hat, dass keine Veränderungen eingetreten sind (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 25. April 2017 - 5 StR 95/17 -, juris unter Verweis auf BGH, Beschluss vom 16. März 1983 - IVb ZB 73/82 -, juris). - BGH, 07.03.2018 - 5 StR 587/17
Prozesskostenhilfebewilligung im Adhäsionsverfahren: Rückwirkende Entscheidung …
Auszug aus BGH, 29.07.2022 - 5 StR 141/22
Eine auf den Zeitpunkt der Antragstellung rückwirkende Entscheidung kommt jedoch in Betracht, wenn der Antrag nicht rechtzeitig beschieden worden ist und der Antragsteller mit seinem Antrag bereits alles für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe Erforderliche getan hat (Senat, Beschluss vom 25. April 2017 - 5 StR 95/17 -, juris; Senat, Beschluss vom 7. März 2018 - 5 StR 587/17 für das Adhäsionsverfahren).
- LG Nürnberg-Fürth, 18.09.2024 - 12 Qs 34/24
Rückwirkende Beiordnung, Beiordnungsantrag, Rechtsmißbrauch, Laufendes …
Für diese Konstellation entspricht es allgemeiner Auffassung, dass die Beiordnung ausnahmsweise dann rückwirkend bewilligt werden kann, wenn der Antrag während des Verfahrens gestellt, aber nicht beschieden worden ist und der Antragsteller mit seinem Antrag bereits alles für die Beiordnung Erforderliche getan hat (BGH, Beschluss vom 29.07.2022 - 5 StR 141/22, juris Rn. 6; OLG Köln…, Beschluss vom 01.10.1999 - 2 Ws 528/99, juris Rn. 23; KG…, Beschluss vom 07.03.2005 - 1 AR 217/05 - 3 Ws 97/05, juris, Rn. 2;… Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 379a Rn. 15 m.w.N.).
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Rechtsprechung
| BGH, 08.08.2022 - 5 StR 141/22 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- Doctrine
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 356a StPO
Unzulässige Anhörungsrüge - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
§ 349 Abs. 2 StPO, § 126a StPO, § 44 Satz 1 StPO, § 356a StPO, § 300 StPO, § 356a Satz 3 StPO, § 465 Abs. 1 StPO
- Wolters Kluwer
Verwerfung des Antrags des Beschuldigten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Begründung der Revision; Verwerfung der Anhörungsrüge
- rechtsportal.de
StPO § 44 S. 1; StPO § 356a
Verwerfung des Antrags des Beschuldigten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Begründung der Revision; Verwerfung der Anhörungsrüge - datenbank.nwb.de
Verfahrensgang
- LG Leipzig, 06.12.2021 - 5 KLs 707 Js 28233/21
- BGH, 29.07.2022 - 5 StR 141/22
- BGH, 08.08.2022 - 5 StR 141/22
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (6)
- EGMR, 01.09.2016 - 24062/13
Marc Brauer ./. Deutschland: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Art. 6 MRK
Auszug aus BGH, 08.08.2022 - 5 StR 141/22
Selbst unter Berücksichtigung der daraus resultierenden besonderen Schutzbedürftigkeit des Beschuldigten (vgl. EGMR, Urteil vom 1. September 2016 - 24062/13, NVwZ 2018, 635, 637; BGH, Beschluss vom 22. März 2017 - 4 StR 86/13, NStZ-RR 2017, 148) ist nicht ersichtlich, dass im konkreten Fall sein Zugang zur Rechtsmittelinstanz entscheidungserheblich eingeschränkt wurde. - EGMR, 22.03.2007 - 59519/00
Auszug aus BGH, 08.08.2022 - 5 StR 141/22
Insbesondere liegt kein Fall eines offenkundigen Versagens des Pflichtverteidigers vor, durch das dem Beschuldigten ein an sich zustehendes Rechtsmittel genommen wurde (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 7. August 2019 - 3 StR 165/19, NStZ-RR 2019, 349;… BeckOK StPO/Cirener, 43. Ed., § 44 Rn. 34 mwN), etwa weil sich der beigeordnete Rechtsanwalt geweigert hat, die Revision einzulegen (vgl. EGMR, Urteil vom 22. März 2007 - 59519/00, NJW 2008, 2317, 2320). - BGH, 22.03.2017 - 4 StR 86/13
Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach EGMR-Urteil
Auszug aus BGH, 08.08.2022 - 5 StR 141/22
Selbst unter Berücksichtigung der daraus resultierenden besonderen Schutzbedürftigkeit des Beschuldigten (vgl. EGMR, Urteil vom 1. September 2016 - 24062/13, NVwZ 2018, 635, 637; BGH, Beschluss vom 22. März 2017 - 4 StR 86/13, NStZ-RR 2017, 148) ist nicht ersichtlich, dass im konkreten Fall sein Zugang zur Rechtsmittelinstanz entscheidungserheblich eingeschränkt wurde.
- BGH, 07.08.2019 - 3 StR 165/19
Recht auf ein faires Verfahren (offenkundiger Mangel der Verteidigung bei …
Auszug aus BGH, 08.08.2022 - 5 StR 141/22
Insbesondere liegt kein Fall eines offenkundigen Versagens des Pflichtverteidigers vor, durch das dem Beschuldigten ein an sich zustehendes Rechtsmittel genommen wurde (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 7. August 2019 - 3 StR 165/19, NStZ-RR 2019, 349;… BeckOK StPO/Cirener, 43. Ed., § 44 Rn. 34 mwN), etwa weil sich der beigeordnete Rechtsanwalt geweigert hat, die Revision einzulegen (vgl. EGMR, Urteil vom 22. März 2007 - 59519/00, NJW 2008, 2317, 2320). - BGH, 04.02.2010 - 3 StR 555/09
Hehlerei (Absetzen; Eintreten eines Förderungserfolgs; Geeignetheit der …
Auszug aus BGH, 08.08.2022 - 5 StR 141/22
Eine solche liegt hinsichtlich der Revisionsbegründungsfrist nicht vor, weil die Revision des Beschuldigten von seinem Verteidiger mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründet worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Juli 2017 - 1 StR 513/11; vom 4. Februar 2010 - 3 StR 555/09). - BGH, 12.07.2017 - 1 StR 513/11
Zurückweisung der Anhörungsrüge
Auszug aus BGH, 08.08.2022 - 5 StR 141/22
Eine solche liegt hinsichtlich der Revisionsbegründungsfrist nicht vor, weil die Revision des Beschuldigten von seinem Verteidiger mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründet worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Juli 2017 - 1 StR 513/11; vom 4. Februar 2010 - 3 StR 555/09).
- BGH, 04.10.2023 - 6 StR 426/22
Verwerfung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig; …
Eine solche liegt hinsichtlich der Revisionsbegründungsfrist nicht vor, weil die Revision des Verurteilten von seinem früheren Verteidiger fristgerecht mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet worden war (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. August 2022 - 5 StR 141/22; vom 12. Juli 2017 - 1 StR 513/11; vom 4. Februar 2010 - 3 StR 555/09). - BGH, 27.01.2026 - 5 StR 15/26 Von diesem Grundsatz ist auch nicht mit Blick auf das Krankheitsbild des Beschuldigten und seine daraus resultierende besondere Schutzbedürftigkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 8. August 2022 - 5 StR 141/22 mwN) abzuweichen.
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