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Rechtsprechung
   BGH, 08.07.2020 - 5 StR 144/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,22618
BGH, 08.07.2020 - 5 StR 144/20 (https://dejure.org/2020,22618)
BGH, Entscheidung vom 08.07.2020 - 5 StR 144/20 (https://dejure.org/2020,22618)
BGH, Entscheidung vom 08. Juli 2020 - 5 StR 144/20 (https://dejure.org/2020,22618)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • rechtsinformationen.bund.de

    Strafverurteilung wegen erpresserischen Menschenraubs u.a.: Konkurrenzverhältnis bei mehreren Tatbeteiligten

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 52 StGB, § 53 StGB
    Strafverurteilung wegen erpresserischen Menschenraubs u.a.: Konkurrenzverhältnis bei mehreren Tatbeteiligten

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 265 StPO, § 358 Abs. 2 StPO, § 64 StGB

  • Wolters Kluwer

    Tragen des Geschehens in der Wohnung von einem einheitlichen Willen des Angeklagten und Prägung durch die fortdauernde Zwangslage des Nebenklägers i.R.d. erpresserischen Menschenraubes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 52 ; StPO § 265
    Tragen des Geschehens in der Wohnung von einem einheitlichen Willen des Angeklagten und Prägung durch die fortdauernde Zwangslage des Nebenklägers i.R.d. erpresserischen Menschenraubes

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2020, 306
 
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Wird zitiert von ... (7)Zitiert selbst (4)

  • BGH, 11.07.2019 - 1 StR 683/18

    Bandendiebstahl (Begriff der Bandenabrede: Verabredung zu einer unbestimmten …

    Auszug aus BGH, 08.07.2020 - 5 StR 144/20
    Rn. 8 Eine natürliche Handlungseinheit setzt voraus, dass zwischen mehreren strafrechtlich erheblichen Verhaltensweisen, die von einem einheitlichen Willen getragen werden, ein unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht und das gesamte Tätigwerden bei natürlicher Betrachtungsweise auch für einen "objektiven" Dritten als ein einheitliches Tun erscheint (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 2019 - 1 StR 683/18 mwN).
  • BGH, 02.07.2014 - 4 StR 176/14

    Tateinheit bei mittäterschaftlich begangener Mehrzahl von Delikten (gesonderte …

    Auszug aus BGH, 08.07.2020 - 5 StR 144/20
    Denn bei mehreren Tatbeteiligten ist für jeden nach der Art seines Tatbeitrags die konkurrenzrechtliche Bewertung selbständig zu treffen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 2. Juli 2014 - 4 StR 176/14, wistra 2014, 437 mwN).
  • BGH, 06.12.2012 - 2 StR 294/12

    Gewerbsmäßiger Betrug (Tateinheit bei Schneeballsystemen)

    Auszug aus BGH, 08.07.2020 - 5 StR 144/20
    Rn. 12 Der Senat hat auch die Einzelfreiheitsstrafe im Fall II.2 der Urteilsgründe aufgehoben, um dem neuen Tatgericht eine Strafzumessung unter Berücksichtigung des von dem Angeklagten verwirklichten Gesamtunrechts zu ermöglichen, das von der konkurrenzrechtlichen Einordnung der Einzeltaten im Allgemeinen nicht berührt wird (BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2012 - 2 StR 294/12).
  • BGH, 03.06.1982 - 4 StR 271/82

    Entführungsstrafbarkeit auf Grund des mutmaßlich entgegenstehenden Willens einer …

    Auszug aus BGH, 08.07.2020 - 5 StR 144/20
    Durch das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO wäre das neue Tatgericht nicht daran gehindert, wegen der nunmehr einheitlich zu ahndenden Straftat eine höhere Strafe als die bislang verhängten Einzelfreiheitsstrafen zu verhängen, solange die bisherige Gesamtfreiheitsstrafe nicht überschritten wird (BGH, Beschluss vom 3. Juni 1982 - 4 StR 271/82, JR 1983, 210).
  • BGH, 04.06.2025 - 2 StR 156/24

    Einziehung des Wertes von Taterträgen (Erlangen durch eine rechtswidrige Tat: …

    Dabei ist bei mehreren Tatbeteiligten die konkurrenzrechtliche Bewertung für jeden einzelnen nach der Art seines Tatbeitrages selbständig vorzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juli 2020 - 5 StR 144/20, NStZ-RR 2020, 306 mwN).
  • BGH, 10.09.2025 - 5 StR 335/25

    Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse durch Atteste zur Befreiung von der …

    Denn aufgrund des unmittelbaren räumlichen, zeitlichen und motivationalen Zusammenhangs erweist sich das Verhalten des Angeklagten dort als einheitliches Tun und verbindet die einzelnen Tathandlungen zu einer natürlichen Handlungseinheit, so dass die Straftaten zueinander im Verhältnis der Tateinheit stehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Juli 2020 - 5 StR 144/20 mwN; vom 6. Juli 2022 - 5 StR 85/22).
  • BGH, 14.11.2024 - 3 StR 289/23

    Selbstleseverfahren (Bestimmtheit; Bezeichnung der eingeführten Urkunden; …

    Angesichts dessen, dass bei mehreren Tatbeteiligten für jeden nach der Art seines Tatbeitrags die konkurrenzrechtliche Bewertung selbstständig zu treffen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juli 2020 - 5 StR 144/20, NStZ-RR 2020, 306), bilden die vorgenannten Fälle beim Angeklagten A. A. jeweils eine Tat im Sinne von § 52 Abs. 1 StGB, also insgesamt fünf anstelle von zehn Fällen.
  • BGH, 18.10.2023 - 6 StR 464/23

    Rücktritt vom Versuch (Rücktrittshorizont; mehrere Tatbeteiligte); Tateinheit, …

    Es ist deshalb nur eine Tat im Rechtssinne (§ 52 StGB) gegeben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Juli 2020 ? 5 StR 144/20, Rn. 8; …und vom 8. November 2022 ? 5 StR 318/22, Rn. 8).
  • BGH, 01.09.2020 - 2 StR 264/20

    Tateinheit (materiellrechtliche Tateinheit bei natürlicher Handlungseinheit); …

    Durch das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO wäre das neue Tatgericht nicht daran gehindert, wegen der nunmehr einheitlich zu ahndenden Straftaten höhere als die bislang verhängten Einzelfreiheitsstrafen auszusprechen, solange die bisherige Gesamtfreiheitsstrafe nicht überschritten wird (BGH, Beschluss vom 8. Juli 2020 - 5 StR 144/20, juris Rn. 12 mwN).
  • BGH, 28.01.2025 - 5 StR 565/24
    Denn aufgrund des unmittelbaren räumlichen, zeitlichen und motivationalen Zusammenhangs erweist sich das gesamte Verhalten des Angeklagten als einheitliches Tun und verbindet die einzelnen Tathandlungen zu einer natürlichen Handlungseinheit (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Juli 2020 - 5 StR 144/20 mwN; vom 6. Juli 2022 - 5 StR 85/22).
  • BGH, 06.07.2022 - 5 StR 85/22

    Tateinheit durch natürliche Handlungseinheit

    Denn aufgrund des unmittelbaren räumlichen, zeitlichen und motivationalen Zusammenhangs erweist sich das gesamte Verhalten des Angeklagten als einheitliches Tun und verbindet die einzelnen Tathandlungen zu einer natürlichen Handlungseinheit, so dass beide Straftaten zueinander im Verhältnis der Tateinheit stehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Juli 2020 - 5 StR 144/20; vom 31. Mai 2016 - 3 StR 54/16 jeweils mwN).
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