Rechtsprechung
| BGH, 06.03.1962 - 5 StR 16/62 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Strafbarkeit wegen Betruges - Anforderungen an die Bildung einer Gesamtstrafe - Folgen eines unentschuldigten Ausbleibens der Angeklagten
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BGHSt 17, 173
- MDR 1962, 492
Wird zitiert von ... (20) Zitiert selbst (2)
- BGH, 30.06.1960 - 2 StR 147/60
Voraussetzungen für die Bildung einer Gesamtstrafe - Zum Begriff der "früheren …
Auszug aus BGH, 06.03.1962 - 5 StR 16/62
Er soll den Vorteil der Gesamtfreiheitsstrafe in demselben Umfange erhalten, wie er ihn bei gemeinsamer Aburteilung im ersten Urteil nach § 74 StGB erhalten hätte" (BGHSt 15, 66,69) [BGH 30.06.1960 - 2 StR 147/60].Ein Berufungsurteil, das nach § 329 Abs. 1 StPO ergeht, ist daher ebensowenig eine "frühere Verurteilung" im Sinne des § 79 StGB wie ein solches, das eine Berufung als unzulässig verwirft (vgl. RGSt 60, 382; BGHSt 15, 66,69) [BGH 30.06.1960 - 2 StR 147/60].
- RG, 22.10.1926 - I 421/26
Kommt es für den Begriff der "früheren Verurteilung" im § 79 StGB. auf das Urteil …
Auszug aus BGH, 06.03.1962 - 5 StR 16/62
Ein Berufungsurteil, das nach § 329 Abs. 1 StPO ergeht, ist daher ebensowenig eine "frühere Verurteilung" im Sinne des § 79 StGB wie ein solches, das eine Berufung als unzulässig verwirft (vgl. RGSt 60, 382; BGHSt 15, 66,69) [BGH 30.06.1960 - 2 StR 147/60].
- BGH, 07.12.1983 - 1 StR 148/83
Angeklagter - Straftat zwischen zwei rechtskräftigen Verurteilungen zu …
"Grundgedanke des § 55 StGB ist, daß Taten, die bei gemeinsamer Aburteilung nach §§ 53, 54 StGB behandelt worden wären, auch bei getrennter Aburteilung dieselbe Behandlung erfahren sollen, so daß der Täter im Endergebnis weder besser noch schlechter gestellt ist (BGHSt 7, 180; 8, 203; 15, 66; 17, 173). - BGH, 29.10.2008 - 2 StR 386/08
Anfrage zum Härteausgleich in Fällen, in denen eine nachträgliche …
Grundgedanke des § 55 StGB ist, dass Taten, die bei gemeinsamer Aburteilung nach §§ 53, 54 StGB behandelt worden wären, auch bei getrennter Aburteilung dieselbe Behandlung erfahren sollen, so dass der Täter im Endergebnis weder besser noch schlechter gestellt ist, als wenn alle Taten in dem zuerst durchgeführten Verfahren abgeurteilt worden wären (BGHSt 7, 180, 181; 15, 66, 69; 17, 173, 174 f.; 32, 190, 193).Grundgedanke des § 55 StGB ist, dass Taten, die bei gemeinsamer Aburteilung nach §§ 53, 54 StGB behandelt worden wären, auch bei getrennter Aburteilung dieselbe Behandlung erfahren sollen, so dass der Täter im Endergebnis weder besser noch schlechter gestellt ist, als wenn alle Taten in dem zuerst durchgeführten Verfahren abgeurteilt worden wären (BGHSt 7, 180, 181; 15, 66, 69; 17, 173, 174 f.; 32, 190, 193).
- BGH, 10.06.2009 - 2 StR 386/08
Einschränkung des Härteausgleichs bei der Gesamtstrafenbildung in Fällen …
Rn. 9 1. Grundgedanke des § 55 StGB ist, dass Taten, die bei gemeinsamer Aburteilung nach §§ 53, 54 StGB behandelt worden wären, auch bei getrennter Aburteilung dieselbe Behandlung erfahren sollen, so dass der Täter im Endergebnis weder besser noch schlechter gestellt ist, als wenn alle Taten in dem zuerst durchgeführten Verfahren abgeurteilt worden wären (BGHSt 7, 180, 181; 15, 66, 69; 17, 173, 174 f.; 32, 190, 193).
- BGH, 10.06.1985 - 4 StR 153/85
Zur Gesamtstrafenbildung bei Strafbefehl
Wenn demgegenüber das Oberlandesgericht München (…aaO) darauf abhebt, ob der Strafbefehl gegenüber dem Angeklagten eine Warnfunktion entfalten konnte, so bringt es damit eine Erwägung in das Recht der Gesamtstrafenbildung, die den §§ 53 ff StGB fremd ist; denn hiernach soll nur sichergestellt werden, dass der Täter auch bei getrennter Aburteilung im Endergebnis weder besser noch schlechter gestellt ist als bei einer gemeinsamen Aburteilung aller seiner Taten (BGHSt 7, 180 f; 8, 203 ff; 15, 66, 69; 17, 173, 175). - BGH, 20.01.2010 - 2 StR 403/09
Härteausgleich durch Vollstreckungslösung bei der Verhängung lebenslanger …
Rn. 5 a) Grundgedanke des § 55 StGB ist, dass Taten, die bei gemeinsamer Aburteilung nach §§ 53, 54 StGB behandelt worden wären, auch bei getrennter Aburteilung dieselbe Behandlung erfahren sollen, so dass der Täter im Endergebnis weder besser noch schlechter gestellt ist, als wenn alle Taten in dem zuerst durchgeführten Verfahren abgeurteilt worden wären (BGHSt 7, 180, 181; 15, 66, 69; 17, 173, 174 f.; 32, 190, 193). - BGH, 13.11.1985 - 3 StR 311/85
Zäsurwirkung einer nach der einzubeziehenden Verurteilung begangenen Straftat
Durch die nachträgliche Gesamtstrafenbildung soll ein Angeklagter, dessen mehere Straftaten aus irgendwelchen Gründen in verschiedenen Verfahren abgeurteilt werden, nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt werden, als wenn alle Taten in einem, und zwar dem zuerst durchgeführten Verfahren abgeurteilt worden wären (BGHSt 7, 180, 181; 15, 66, 69; 17, 173, 174; 32, 190, 193; 33, 230, 232; BGH NJW 1982, 2080 ). - BGH, 23.01.1985 - 1 StR 645/84
Wirkungen einer bereits vollstreckten Freiheitstrafe auf die Bildung einer …
Dies ergibt sich aus dem Grundgedanken des § 55 StGB, daß Taten, die bei gemeinsamer Aburteilung nach §§ 53, 54 StGB behandelt worden wären, bei getrennter Aburteilung dieselbe Behandlung erfahren sollen, so daß der Täter im Endergebnis weder besser noch schlechter gestellt ist (BGHSt 7, 180; 8, 203 [BGH 29.09.1955 - 4 StR 297/55]; 15, 66 [BGH 30.06.1960 - 2 StR 275/60]; 17, 173 [BGH 02.03.1962 - 4 StR 355/61]; 32, 190, 193) [BGH 07.12.1983 - 1 StR 148/83]. - OLG Saarbrücken, 08.08.2024 - 1 Ws 101/24
Strafneufestsetzung und Entscheidung über Aussetzung der Vollstreckung der Strafe …
Geht es bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung darum, den Angeklagten zu seinen Gunsten so zu stellen, wie er stünde, wenn er bei gemeinsamer Aburteilung aller Taten in einem Verfahren zu einer Gesamtstrafe nach § 54 verurteilt worden wäre (vgl. BGHSt 7 180, 181; 15, 66, 69; 17, 173, 175; 32, 190, 193; 33, 131, 132; 35, 208, 211;… Rissing-van Saan/Scholze in: LK-StGB, 13. Aufl., § 55 Rn. 2 m.w.N.), dient die Strafneufestsetzung nach Art. 313 Abs. 4 EGStGB (hier i.V.m. Art. 316p EGStGB) der Umsetzung gesetzlich angeordneter Amnestie. - BGH, 10.12.1981 - 4 StR 622/81
Verurteilung wegen Diebstahls - Anordnung der Unterbringung in einer …
Die nachträgliche Gesamtstrafenbildung hat den Zweck, dem Angeklagten den Vorteil der Gesamtstrafe in demselben Umfang zu gewähren, wie er ihn bei gemeinsamer Aburteilung aller Taten im ersten Urteil gehabt hätte; er soll also so gestellt werden, wie es der Fall wäre, wenn sämtliche Taten in dem ersten ("früheren") Urteil abgeurteilt worden wären (BGHSt 7, 180, 182 [BGH 16.12.1954 - 3 StR 189/54]; 15, 66, 69 [BGH 30.06.1960 - 2 StR 147/60]; 17, 173, 174 [BGH 06.03.1962 - 5 StR 16/62]/175). - OLG Köln, 10.05.1991 - 19 U 265/89
Weiterveräußerung einer unter Eigentumsvorbehalt verkaufter Sachen
Durch die nachträgliche Gesamtstrafenbildung soll ein Angeklagter, dessen mehrere Straftaten aus irgendwelchen Gründen in verschiedenen Verfahren abgeurteilt werden, nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt werden, als wenn alle Taten in einem, und zwar dem zuerst durchgeführten Verfahren abgeurteilt worden wären (BGHSt 7, 180, 181; 15, 66, 69; 17, 173, 174; 32, 190, 193; 33, 230, 232; BGH NJW 1982, 2080). - BGH, 16.01.1979 - 1 StR 575/78
Verurteilung wegen Zuhälterei - Ausschluss eines Richters von der Ausübung des …
- BGH, 18.03.1982 - 4 StR 636/81
Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe aus vor und nach der verurteilten Tat …
- OLG München, 23.03.2010 - 5St RR (II) 66/10
Vorlagebeschluss: Nachträgliche Gesamtstrafenbildung bei Berufungsbeschränkung …
- BGH, 23.01.2020 - 5 StR 501/19
Nachträgliche Gesamtstrafenbildung in der Berufung
- OLG Saarbrücken, 13.12.2007 - Ss 67/07
- OLG Düsseldorf, 23.10.1996 - 5 Ss 279/96
- OLG Bremen, 14.02.1992 - Ws 6/92
Voraussetzungen für die Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe; Möglichkeit …
- BGH, 10.06.1986 - 1 StR 284/86
Gegenstand der Gesamtstrafenbildung bei bestehender Zäsurwirkung einer …
- BayObLG, 19.04.1983 - RReg. 4 St 31/83
Strafbarkeit wegen unterlassener Führung von Handelsbüchern
- BGH, 13.02.1973 - 1 StR 561/72
Berücksichtigung einer rechtskräftig abgeurteilten Vorstraftat in einer erst nach …
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