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Rechtsprechung
   BGH, 06.07.1998 - 5 StR 170/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,11857
BGH, 06.07.1998 - 5 StR 170/98 (https://dejure.org/1998,11857)
BGH, Entscheidung vom 06.07.1998 - 5 StR 170/98 (https://dejure.org/1998,11857)
BGH, Entscheidung vom 06. Juli 1998 - 5 StR 170/98 (https://dejure.org/1998,11857)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Erfüllung der Qualifikation zu einem Raub bei Vorliegen einer geladenen Schreckschusspistole - Tateinheit zwischen verschiedenen Tathandlungen bei fortwirkender Gewaltanwendung - Nichtgebrauch einer nicht die angedrohten Verletzungen herbeiführender Waffe als ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 177

 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (2)

  • BGH, 13.08.1985 - 4 StR 412/85

    Vergewaltigung - Sexuelle Nötigung - Ttaeinheit - Ausnutzung fortwirkender …

    Auszug aus BGH, 06.07.1998 - 5 StR 170/98
    In einem solchen Fall ist zwischen den einzelnen Tathandlungen von Tateinheit auszugehen (…vgl. BGHR StGB § 177 Abs. 1 Konkurrenzen 7; BGH NStZ 1985, 546).
  • BGH, 14.11.1989 - 1 StR 569/89

    Straftaten gegen die persönliche Freiheit: Entführung gegen den Willen des Opfers …

    Auszug aus BGH, 06.07.1998 - 5 StR 170/98
    In einem solchen Fall ist zwischen den einzelnen Tathandlungen von Tateinheit auszugehen (vgl. BGHR StGB § 177 Abs. 1 Konkurrenzen 7; BGH NStZ 1985, 546).
  • BGH, 12.08.1998 - 2 StR 326/98

    Einordnung einer Scheinwaffe als Werkzeug im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 …

    Scheinwaffen (Spielzeugpistolen und Schußwaffenattrappen) sind aber "Werkzeuge oder Mittel" im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB n.F. und keine Waffen im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB n.F. (BGH, Beschl. v. 23. April 1998 - 1 StR 180/98; BGH, Beschl. v. 17. Juni 1998 - 2 StR 209/98; BGH, Beschl. v. 3. Juni 1998 - 3 StR 166/98; BGH, Beschl. v. 16. Juni 1998 - 4 StR 153/98 - für Schreckschußpistolen mit denen nur die Existenz einer echten Schußwaffe vorgetäuscht werden soll: BGH, Beschl. v. 19. Mai 1998 - 4 StR 204/98; BGH, Beschl. v. 6. Juli 1998 - 5 StR 170/98), so daß danach von einem nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen von sechs Monaten bis fünfzehn Jahren auszugehen ist.
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