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Rechtsprechung
   BGH, 17.08.2021 - 5 StR 190/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,42342
BGH, 17.08.2021 - 5 StR 190/21 (https://dejure.org/2021,42342)
BGH, Entscheidung vom 17.08.2021 - 5 StR 190/21 (https://dejure.org/2021,42342)
BGH, Entscheidung vom 17. August 2021 - 5 StR 190/21 (https://dejure.org/2021,42342)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

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  • HRR Strafrecht

    § 29 BtMG; § 52 StGB
    Konkurrenzrechtliche Bewertung bei Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (einheitliche Betäubungsmittelmenge; Bewertungseinheit)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 265 StPO, § 353 Abs. 2 StPO, § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG

  • Wolters Kluwer

    Rechtsfehlerhaftigkeit der konkurrenzrechtlichen Bewertung von Betäubungsmitteltaten; Schuldspruch wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsfehlerhaftigkeit der konkurrenzrechtlichen Bewertung von Betäubungsmitteltaten; Schuldspruch wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

  • rechtsportal.de

    Rechtsfehlerhaftigkeit der konkurrenzrechtlichen Bewertung von Betäubungsmitteltaten; Schuldspruch wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (3)

  • BGH, 24.01.2017 - 3 StR 487/16

    Keine Bewertungseinheit bei verschiedenen Betäubungsmittelmengen allein aufgrund …

    Auszug aus BGH, 17.08.2021 - 5 StR 190/21
    Das Landgericht hat die Fälle II.3a und II.3b als selbständige Taten bewertet, dabei aber rechtsfehlerhaft übersehen, dass die veräußerten Tabletten aus einem Vorrat stammten und sich der Vertrieb daher auf eine einheitliche Betäubungsmittelmenge bezog, mit der Folge, dass die beiden Verkaufsgeschäfte zu einer Bewertungseinheit und zu einer Tat des Handeltreibens (Fall II.3a) verbunden werden (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2017 - 3 StR 487/16, NStZ 2017, 711, 712).

    Das hat zur Folge, dass die beiden Bewertungseinheiten in den Fällen II.1 und II.3 der Urteilsgründe wegen der teilweisen Identität ihrer tatbestandlichen Ausführungshandlungen nicht mehr im Verhältnis der Tatmehrheit, sondern in demjenigen der Tateinheit zueinander stehen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2017 - 3 StR 487/16, NStZ 2017, 711, 712).

  • BGH, 08.04.2020 - 3 StR 55/20

    Anforderungen an die konkrete Bezeichnung einzuziehender Gegenstände in der …

    Auszug aus BGH, 17.08.2021 - 5 StR 190/21
    Zudem weist der Senat darauf hin, dass die ausdrückliche Bezeichnung als "unerlaubt" im Betäubungsmittelstrafrecht entbehrlich ist, da Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz ausschließlich den unerlaubten Umgang mit Betäubungsmitteln betreffen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. April 2020 - 3 StR 55/20).
  • BGH, 28.10.2020 - 1 StR 309/20

    Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln (Täterschaft)

    Auszug aus BGH, 17.08.2021 - 5 StR 190/21
    Unklar bleibt hingegen, ob der Angeklagte die an den beiden Tagen verkauften Einzelmengen jeweils unmittelbar zuvor beim Lieferanten erworben hatte oder er die Geschäfte aus einem einheitlichen Vorrat heraus abwickelte; im letztgenannten Fall stünden diese Umsatzgeschäfte nicht - wie vom Landgericht angenommen - im Verhältnis der Tatmehrheit zueinander, sondern würden zu einer Bewertungseinheit verbunden (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2020 - 1 StR 309/20 mwN).
  • BGH, 24.01.2023 - 6 StR 500/22

    Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Deliktstypus; Vollendung); …

    Ferner ist bei den Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz der Zusatz "unerlaubt" überflüssig; ebenso kann der Zusatz "in nicht geringer Menge" zur rechtlichen Bezeichnung eines Verbrechens des bewaffneten Handeltreibens nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG entfallen, weil dieser Qualifikationstatbestand stets voraussetzt, dass die Tat eine solche Menge betrifft (vgl. BGH, Beschluss vom 17. August 2021 - 5 StR 190/21).
  • BGH, 31.03.2026 - 6 StR 31/26

    Geständnis als ein bestimmender Strafzumessungsgrund

    Rn. 4 a) Der Senat korrigiert den von den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen getragenen Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO, weil der Zusatz "in nicht geringer Menge" zur rechtlichen Bezeichnung der Qualifikationen des bewaffneten Handeltreibens nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG und nach § 34 Abs. 4 Nr. 4 KCanG entbehrlich ist (…vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Januar 2023 - 6 StR 500/22, Rn. 16;… vom 2. Oktober 2024 - 3 StR 296/24, Rn. 10; vom 17. August 2021 - 5 StR 190/21, Rn. 11).
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