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Rechtsprechung
   BGH, 30.08.2022 - 5 StR 201/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,23986
BGH, 30.08.2022 - 5 StR 201/22 (https://dejure.org/2022,23986)
BGH, Entscheidung vom 30.08.2022 - 5 StR 201/22 (https://dejure.org/2022,23986)
BGH, Entscheidung vom 30. August 2022 - 5 StR 201/22 (https://dejure.org/2022,23986)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen hinsichtlich Haftung als Gesamtschuldner

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen hinsichtlich Haftung als Gesamtschuldner

  • rechtsportal.de

    Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen hinsichtlich Haftung als Gesamtschuldner

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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (5)

  • BGH, 24.05.2018 - 5 StR 623/17

    Anforderungen an eine Einziehung von Taterträgen

    Auszug aus BGH, 30.08.2022 - 5 StR 201/22
    Die Änderung der Höhe des eingezogenen Betrages ist hinsichtlich der Fälle 2.b)dd), 2.b)hh) und 2.b)ii) der Urteilsgründe und in Bezug auf den Umfang der gesamtschuldnerischen Haftung gemäß § 357 Satz 1 StPO auf den nicht revidierenden Mitangeklagten T. zu erstrecken, weil die Einziehungsentscheidung auch bei ihm auf dem aufgezeigten sachlich-rechtlichen Mangel beruht (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 2018 - 5 StR 623/17 und 5 StR 624/17; Beschluss vom 18. Juli 2018 - 2 StR 553/17).
  • BGH, 10.06.2020 - 3 StR 37/20

    Einziehungsanordnung bei verbrauchten Betäubungsmitteln (Taterträge; Tatobjekte)

    Auszug aus BGH, 30.08.2022 - 5 StR 201/22
    In den Fällen 2.b)dd) und 2.b)hh) der Urteilsgründe erhielten die Angeklagten lediglich Tatobjekte im Sinne des § 33 S. 1 BtMG (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 10. Juni 2020 - 3 StR 37/20, NStZ 2021, 557).
  • BGH, 08.12.2021 - 5 StR 296/21

    Einziehung von Taterträgen (Kausalzusammenhang zwischen Tat und erlangtem Etwas; …

    Auszug aus BGH, 30.08.2022 - 5 StR 201/22
    Angesichts des nur geringfügigen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten C. mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2021 - 5 StR 296/21 mwN).
  • BGH, 24.05.2018 - 5 StR 624/17

    Erlangung eines Vermögenswertes im Sinne des Rechts der Einziehung von …

    Auszug aus BGH, 30.08.2022 - 5 StR 201/22
    Die Änderung der Höhe des eingezogenen Betrages ist hinsichtlich der Fälle 2.b)dd), 2.b)hh) und 2.b)ii) der Urteilsgründe und in Bezug auf den Umfang der gesamtschuldnerischen Haftung gemäß § 357 Satz 1 StPO auf den nicht revidierenden Mitangeklagten T. zu erstrecken, weil die Einziehungsentscheidung auch bei ihm auf dem aufgezeigten sachlich-rechtlichen Mangel beruht (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 2018 - 5 StR 623/17 und 5 StR 624/17; Beschluss vom 18. Juli 2018 - 2 StR 553/17).
  • BGH, 18.07.2018 - 2 StR 553/17

    Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern (Erlangung eines …

    Auszug aus BGH, 30.08.2022 - 5 StR 201/22
    Die Änderung der Höhe des eingezogenen Betrages ist hinsichtlich der Fälle 2.b)dd), 2.b)hh) und 2.b)ii) der Urteilsgründe und in Bezug auf den Umfang der gesamtschuldnerischen Haftung gemäß § 357 Satz 1 StPO auf den nicht revidierenden Mitangeklagten T. zu erstrecken, weil die Einziehungsentscheidung auch bei ihm auf dem aufgezeigten sachlich-rechtlichen Mangel beruht (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 2018 - 5 StR 623/17 und 5 StR 624/17; Beschluss vom 18. Juli 2018 - 2 StR 553/17).
  • BVerfG, 20.10.2023 - 2 BvR 499/23

    Einziehung von Verkaufserlösen aus Betäubungsmittelgeschäften (Erfordernis …

    Er gehe aber, wie auch der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift vom 25. November 2022, mit keinem Wort auf die Rechtsfehlerhaftigkeit der Einziehungsentscheidung ein, obwohl gerade der hier zur Entscheidung berufene 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Beschluss vom 30. August 2022 - 5 StR 201/22 -, also zeitlich nach Erlass des angefochtenen Urteils des Landgerichts Bremen, ausdrücklich entschieden habe, dass die Einziehung von Wertersatz gemäß § 73c StGB nicht nur dann ausgeschlossen sei, wenn ein fragliches Betäubungsmittelgeschäft insgesamt nicht durchgeführt worden sei, sondern auch dann, wenn die Übergabe von Geldbeträgen nicht festgestellt worden sei, da in diesen Fällen der Täter ebenfalls keine Taterträge im Sinne der §§ 73, 73c StGB erlangt habe.

    In diesem Zusammenhang hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs - dessen Entscheidung hier angegriffen ist - hervorgehoben, dass die diesbezügliche Einziehung entsprechende Feststellungen zur tatsächlichen Übergabe von Geldbeträgen an den Täter voraussetzt (vgl. BGH, Beschluss vom 30. August 2022 - 5 StR 201/22 -).

    Der 5. Strafsenat hat sich mit der Rechtslage nicht hinreichend auseinandergesetzt, insbesondere seinen Beschluss vom 30. August 2022 - 5 StR 201/22 - für die revisionsrechtliche Bewertung vollständig ausgeblendet.

  • BGH, 04.07.2024 - 5 StR 503/22

    Einziehung von Erträgen aus Betäubungsmittelgeschäften

    Das hier gefundene Ergebnis steht im Einklang mit der vom Beschwerdeführer angeführten Entscheidung des Senats vom 30. August 2022 (5 StR 201/22).
  • BGH, 09.12.2025 - 6 StR 346/25
    Für den Erlös aus Betäubungsmittelgeschäften setzt dies regelmäßig die tatsächliche Übergabe von Geldbeträgen an den Täter voraus (vgl. BVerfG, NJW 2024, 142, 143;… BGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 2023 - 6 StR 157/23, Rn. 7; vom 30. August 2022 - 5 StR 201/22 Rn. 4).
  • BGH, 12.12.2023 - 6 StR 157/23

    Einziehung des Wertes von Taterträgen (erlangtes Etwas: Faktische …

    Für den Erlös aus Betäubungsmittelgeschäften setzt dies regelmäßig die tatsächliche Übergabe von Geldbeträgen an den Täter voraus (vgl. BVerfG…, Beschluss vom 20. Oktober 2023 - 2 BvR 499/23 Rn. 31; BGH, Beschluss vom 30. August 2022 - 5 StR 201/22 Rn. 4).
  • BGH, 10.12.2024 - 6 StR 488/24

    Verwerfung der Revision als unbegründet

    Für den Erlös aus Betäubungsmittelgeschäften setzt dies regelmäßig die tatsächliche Übergabe von Geldbeträgen an den Täter voraus (vgl. BVerfG…, Beschluss vom 20. Oktober 2023 - 2 BvR 499/23, Rn. 31; BGH, Beschluss vom 30. August 2022 - 5 StR 201/22, Rn. 4).
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