Rechtsprechung
| BGH, 30.07.2024 - 5 StR 202/24 |
Volltextveröffentlichungen (7)
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§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO
Zulässigkeit der Verfahrensrüge (kein Verweis auf Tatsachenvortrag in anderen Verfahren) - bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
- rechtsprechung-im-internet.de
- IWW
§ 349 Abs. 2 StPO, § ... 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG, § 100b Abs. 2 StPO, § 345 Abs. 1 StPO, § 1 Nr. 4 und Nr. 8 KCanG, § 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG, § 29a Abs. 1 BtMG, § 2 Abs. 3 StGB, § 354a StPO, § 265 StPO, § 353 Abs. 2 StPO
- datenbank.nwb.de
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 14.12.2023 - 639 KLs 14/23
- BGH, 30.07.2024 - 5 StR 202/24
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (7)
- BGH, 02.03.2022 - 5 StR 457/21
EncroChat-Daten zur Aufklärung schwerer Straftaten verwertbar
Auszug aus BGH, 30.07.2024 - 5 StR 202/24
Die Rechtsmeinung des Beschwerdeführers, dem Senat seien diese Verfahrenstatsachen bereits aus anderen Verfahren bekannt, weshalb insoweit eine Bezugnahme - hier in Form der Wiedergabe des verfahrensrechtlichen Sachverhalts aus der Grundsatzentscheidung des Senats (BGH, Beschluss vom 2. März 2022 - 5 StR 457/21, NJW 2022, 1539) - ausreichend sei, geht fehl.Mit dem nachgereichten Schriftsatz vom 14. Juni 2024 macht er zum einen geltend, die EncroChat-Daten hätten betreffend die Fälle II.1 und II.3 bis II.4 der Urteilsgründe nach den Maßstäben der Grundsatzentscheidung des Senats (BGH, Beschluss vom 2. März 2022 - 5 StR 457/21, NJW 2022, 1539) aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht verwertet werden dürfen, weil das Handeltreiben mit Cannabis (§ 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG) nach dem insoweit am 1. April 2024 in Kraft getretenen Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz) vom 27. März 2024 (BGBl. I 2024 Nr. 109) keine Katalogtat im Sinne von § 100b Abs. 2 StPO mehr darstelle, zum anderen, dass es nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 30. April 2024 - C-670/22 - zur Datenverwertung einer Unterrichtung des Mitgliedsstaates bedurft hätte, woran es fehle.
- EuGH, 30.04.2024 - C-670/22
EncroChat: Der Gerichtshof präzisiert die Voraussetzungen für die Übermittlung …
Auszug aus BGH, 30.07.2024 - 5 StR 202/24
Mit dem nachgereichten Schriftsatz vom 14. Juni 2024 macht er zum einen geltend, die EncroChat-Daten hätten betreffend die Fälle II.1 und II.3 bis II.4 der Urteilsgründe nach den Maßstäben der Grundsatzentscheidung des Senats (BGH, Beschluss vom 2. März 2022 - 5 StR 457/21, NJW 2022, 1539) aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht verwertet werden dürfen, weil das Handeltreiben mit Cannabis (§ 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG) nach dem insoweit am 1. April 2024 in Kraft getretenen Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz) vom 27. März 2024 (BGBl. I 2024 Nr. 109) keine Katalogtat im Sinne von § 100b Abs. 2 StPO mehr darstelle, zum anderen, dass es nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 30. April 2024 - C-670/22 - zur Datenverwertung einer Unterrichtung des Mitgliedsstaates bedurft hätte, woran es fehle. - BGH, 23.04.2024 - 5 StR 153/24
Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis nach Inkrafttreten des Gesetzes zum …
Auszug aus BGH, 30.07.2024 - 5 StR 202/24
Soweit sich das Handeltreiben nur auf Marihuana und damit Cannabis bezog (§ 1 Nr. 4 und Nr. 8 KCanG), unterfällt dies nach dem seit dem 1. April 2024 geltenden KCanG (BGBl. I 2024 Nr. 109) als Handeltreiben mit Cannabis der Strafvorschrift des § 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG (zur insoweit nicht geringen Menge und Tenorierung vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2024 - 5 StR 153/24).
- BGH, 06.02.2018 - 3 StR 426/17
Unzulässigkeit der Revision des Nebenklägers (Unzulässigkeit der Bezugnahme auf …
Auszug aus BGH, 30.07.2024 - 5 StR 202/24
Da der zur Beurteilung der Zulässigkeit erforderliche Sachverhalt eigenständig vorzutragen und eine Bezugnahme auf Schriftsätze anderer Verfahrensbeteiligter oder Aktenbestandteile nicht ausreichend ist (BGH, Beschluss vom 6. Februar 2018 - 3 StR 426/17, NStZ-RR 2018, 153), genügt den Vortragsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erst recht kein Verweis auf Tatsachenvortrag in gänzlich anderen Verfahren. - BGH, 16.02.2023 - 4 StR 93/22
Revisionsbegründung (Beweisverwertungsverbot: Darlegungsanforderungen, EncroChat, …
Auszug aus BGH, 30.07.2024 - 5 StR 202/24
Sie unterlässt ferner konkreten Vortrag hinsichtlich der Verfahrenstatsachen zur ausländischen Beweisgewinnung und -übermittlung und trägt insbesondere die insoweit erlassenen französischen Gerichtsbeschlüsse und Ermittlungsanordnungen nicht vor (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Februar 2023 - 4 StR 93/22 Rn. 4;… vom 18. Juli 2024 - 5 StR 623/23 Rn. 16). - BGH, 19.12.2018 - 2 StR 247/18
Revisionsbegründung (Darlegungsanforderungen; Prüfung des Vorliegen eines …
Auszug aus BGH, 30.07.2024 - 5 StR 202/24
Für den Revisionsvortrag wesentliche Schriftstücke oder Aktenstellen sind im Einzelnen zu bezeichnen und zum Bestandteil der Revisionsbegründung zu machen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2018 - 2 StR 247/18, NStZ-RR 2019, 157 mwN). - BGH, 18.07.2024 - 5 StR 623/23
Unzulässige Rüge der Verwertung von EncroChat-Daten
Auszug aus BGH, 30.07.2024 - 5 StR 202/24
Sie unterlässt ferner konkreten Vortrag hinsichtlich der Verfahrenstatsachen zur ausländischen Beweisgewinnung und -übermittlung und trägt insbesondere die insoweit erlassenen französischen Gerichtsbeschlüsse und Ermittlungsanordnungen nicht vor (…vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Februar 2023 - 4 StR 93/22 Rn. 4; vom 18. Juli 2024 - 5 StR 623/23 Rn. 16).
- BGH, 05.02.2025 - 6 StR 406/24
Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis (Akzessorietät der Teilnahme; …
Die Erhebung einer zulässigen Rüge nach § 261 StPO setzt zunächst voraus, dass der Beschwerdeführer mitteilt, wann und in welcher Form die von ihm konkret zu bezeichnenden Beweistatsachen in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. April 2023 - 4 StR 368/22, NStZ 2024, 503; vom 30. Juli 2024 - 5 StR 202/24, Rn. 3).Da der zur Beurteilung der Zulässigkeit erforderliche Sachverhalt eigenständig vorzutragen und eine Bezugnahme auf Schriftsätze anderer Verfahrensbeteiligter oder Aktenbestandteile nicht ausreichend ist (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2018 - 3 StR 426/17, NStZ-RR 2018, 153), genügt den Vortragsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erst recht kein Verweis auf Tatsachenvortrag in gänzlich anderen Verfahren (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juli 2024 - 5 StR 202/24, Rn. 4).
- BayObLG, 18.03.2026 - 202 ObOWi 112/26
Verkauf alkoholhaltiger Mischgetränke in einem sogenannten Automatenkiosk oder …
Eine Bezugnahme auf Schriftsätze oder Aktenbestandteile ist nicht ausreichend (vgl. nur BGH, Beschluss vom 30.07.2024 - 5 StR 202/24 m.w.N.;… Schmitt/Köhler/Schmitt StPO 68. Aufl. § 344 Rn. 20, 21).
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