Rechtsprechung
| BGH, 22.02.2006 - 5 StR 31/06 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 46 StGB; § 21 StGB; § 64 StGB
Strafzumessung (Schärfung wegen des nichtigen Tatanlasses nicht bei ausschlaggebender verminderter Schuldfähigkeit); Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Gefahrbegründung durch eine Anlasstat) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Judicialis
StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StGB § 63; ; StGB § 64; ; StGB § 64 Abs. 1
- Wolters Kluwer
Aufhebung eines Urteils; Anordnung einer Unterbringung in einer Erziehungsanstalt; Verwerfung einer Revision; Stellungnahme eines Sachverständigen zur Frage noch erhaltener Schuldfähigkeit; Verminderung der Steuerungsfähigkeit durch massive Alkoholisierung; Ablehnung ...
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 64
Gefährlichkeit trotz Fehlens einschlägiger Vorstrafen - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2006, 204 (Ls.)
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (2)
- BVerfG, 16.03.1994 - 2 BvL 3/90
Entziehungsanstalt
Auszug aus BGH, 22.02.2006 - 5 StR 31/06
Da nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ein Ausmaß der Alkoholerkrankung des Angeklagten, bei dem die Voraussetzungen des § 63 StGB in Erwägung zu ziehen wären, ausscheidet, ein Hang im Sinne des § 64 StGB indes feststeht, wird das neue Tatgericht die ausstehende Maßregelentscheidung auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen, namentlich auch zum Vorleben des Angeklagten, die lediglich durch weitere, ihnen nicht widersprechende Feststellungen ergänzbar sind, zu treffen und dafür - erneut mit sachverständiger Hilfe - im Wesentlichen nur noch die Frage hinreichender Erfolgsaussicht einer Entziehungskur im Sinne von BVerfGE 91, 1 zu klären haben. - BGH, 18.07.2000 - 5 StR 289/00
Voraussetzungen der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
Auszug aus BGH, 22.02.2006 - 5 StR 31/06
Angesichts des Tatbildes der tödlichen Gewalttat des alkoholkranken, mit 3, 47 ‰ massiv alkoholisierten Angeklagten gegen einen Trinkgenossen aufgrund nichtigsten Anlasses - Streit, ob das Opfer dem Angeklagten für diesen eingekaufte Zigaretten zu dessen etwa fünf Meter entfernter Parkbank zu bringen habe oder ob der Angeklagte sie sich abholen müsse - überbewerten Gericht und Sachverständiger bei der Verneinung einer Wiederholungsgefahr das Fehlen einschlägiger Vorbelastungen des Angeklagten; sie lassen unbeachtet, dass die von § 64 Abs. 1 StGB geforderte Gefahr allein durch die Anlasstat begründet werden kann und durch eine hangbedingte schwere Gewalttat regelmäßig hinreichend belegt wird (BGHR StGB § 64 Abs. 1 Gefährlichkeit 7).
- BGH, 29.08.2018 - 4 StR 248/18
Darlegung der hangbedingten Gefährlichkeit nach provozierter Körperverletzung
Auch wenn die von § 64 Satz 1 StGB geforderte Gefahr allein durch die Anlasstat begründet werden kann und durch eine hangbedingte schwere Gewalttat regelmäßig hinreichend belegt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2006 - 5 StR 31/06, NStZ-RR 2006, 204 (Ls) mwN), hätte es hier mit Rücksicht auf die festgestellte Provokationslage und den sich daraus ergebenden besonderen Situationsbezug näherer Ausführungen dazu bedurft, warum mit einer Wiederholung zu rechnen ist. - BGH, 10.06.2021 - 2 StR 104/21
Verminderte Schuldfähigkeit (BAK: mehr als 3 , Rückrechnung, Alkoholgewöhnung, …
Zwar kann die von § 64 Satz 1 StGB geforderte Gefahr allein durch die Anlasstat begründet werden und wird durch eine hangbedingte schwere Gewalttat regelmäßig hinreichend belegt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2006 - 5 StR 31/06, NStZ-RR 2006, 204 mwN). - BGH, 12.12.2012 - 5 StR 580/12
Rechtsfehlerhaft unterbliebene Anordnung der Unterbringung in einer …
Die nicht weiter begründete Behauptung des Landgerichts, es mangele an einer solchen Gefahr weiterer Straftaten, lässt unbeachtet, dass die von § 64 Abs. 1 StGB geforderte Gefahr allein durch die Anlasstat begründet werden kann und durch eine hangbedingte schwere Gewalttat regelmäßig hinreichend belegt wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Februar 2006 - 5 StR 31/06, NStZ-RR 2006, 204, …und vom 18. Juli 2000 - 5 StR 289/00, BGHR StGB § 64 Abs. 1 Gefährlichkeit 7).
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