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Rechtsprechung
   BGH, 15.02.2022 - 5 StR 401/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,4242
BGH, 15.02.2022 - 5 StR 401/21 (https://dejure.org/2022,4242)
BGH, Entscheidung vom 15.02.2022 - 5 StR 401/21 (https://dejure.org/2022,4242)
BGH, Entscheidung vom 15. Februar 2022 - 5 StR 401/21 (https://dejure.org/2022,4242)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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  • HRR Strafrecht

    § 74 StGB
    Änderung des Ausspruchs über die Einziehung von Tatgegenständen

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 55 Abs. 2 StGB, § 74 Abs. 1 StGB, § 75 Abs. 1 StGB, § 73c Satz 1 StGB, § 74 Abs. 2 StGB, § 33 Satz 1 BtMG, § 267 Abs. 3 Satz 4 Alt. 2 StPO

  • Wolters Kluwer

    Hinreichende Bestimmtheit der Anordnung der Einziehung der "im Verfahren sichergestellten Betäubungsmittel und Imitate"; Anordnung der Einziehung sichergestellten Bargelds

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 55 Abs. 2 ; StGB § 74 Abs. 1
    Hinreichende Bestimmtheit der Anordnung der Einziehung der "im Verfahren sichergestellten Betäubungsmittel und Imitate"; Anordnung der Einziehung sichergestellten Bargelds

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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (5)

  • BGH, 20.07.2016 - 2 StR 18/16

    Strafzumessung (Serientaten; Bemessung der Gesamtstrafe: zu hohes Strafübels …

    Auszug aus BGH, 15.02.2022 - 5 StR 401/21
    Das Landgericht hätte allenfalls klarstellen können, dass die frühere Verurteilung insoweit erledigt ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2016 - 2 StR 18/16, juris Rn. 22).
  • BGH, 09.02.2021 - 6 StR 459/20

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Einbeziehung früherer …

    Auszug aus BGH, 15.02.2022 - 5 StR 401/21
    Im Übrigen würde die Aufrechterhaltung nach § 55 Abs. 2 StGB selbst dann nicht in Betracht kommen, wenn damals die Einziehung des Klappmessers als Tatwerkzeug gemäß § 74 Abs. 1 StGB angeordnet worden sein sollte, denn die Einziehung wäre nach § 75 Abs. 1 StGB durch Übergang des Eigentums auf den Staat mit Eintritt der Rechtskraft erledigt gewesen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2021 - 6 StR 459/20, juris Rn. 3).
  • BGH, 05.08.2021 - 2 StR 442/20

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (symptomatischer Zusammenhang: …

    Auszug aus BGH, 15.02.2022 - 5 StR 401/21
    Die der Einziehung unterliegenden Gegenstände sind den Urteilsgründen jedoch im Einzelnen zu entnehmen (vgl. UA S. 23 unten), so dass der Senat die Urteilsformel wird ergänzen können (vgl. BGH, Beschluss vom 5. August 2021 - 2 StR 442/20, juris Rn. 3).
  • BGH, 29.04.1954 - 3 StR 898/53
    Auszug aus BGH, 15.02.2022 - 5 StR 401/21
    Vor dem Hintergrund, dass für die ersten fünf Taten unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 3. Juli 2020 bereits auf eine unbedingte Gesamtfreiheitsstrafe erkannt worden ist und der Angeklagte die Taten nur wenige Tage bis Wochen nach der Verurteilung zu der einbezogenen Strafe beging, während er in jener Sache von der Untersuchungshaft verschont war, bedurfte es einer Erörterung dieser Frage aber auch aus materiellrechtlichen Gründen als Grundlage für die revisionsgerichtliche Nachprüfung nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juli 2016 - 4 StR 232/16); nach den Strafzumessungserwägungen und aus der Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft in dieser Sache ist zu erkennen, dass die Strafkammer die Möglichkeit der Strafaussetzung im Blick hatte (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 1954 - 3 StR 898/53, BGHSt 6, 167, 172).
  • BGH, 05.07.2016 - 4 StR 232/16

    Revisionsgerichtliche Überprüfung der Nichtaussetzung der Freiheitstsrafe zur …

    Auszug aus BGH, 15.02.2022 - 5 StR 401/21
    Vor dem Hintergrund, dass für die ersten fünf Taten unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 3. Juli 2020 bereits auf eine unbedingte Gesamtfreiheitsstrafe erkannt worden ist und der Angeklagte die Taten nur wenige Tage bis Wochen nach der Verurteilung zu der einbezogenen Strafe beging, während er in jener Sache von der Untersuchungshaft verschont war, bedurfte es einer Erörterung dieser Frage aber auch aus materiellrechtlichen Gründen als Grundlage für die revisionsgerichtliche Nachprüfung nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juli 2016 - 4 StR 232/16); nach den Strafzumessungserwägungen und aus der Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft in dieser Sache ist zu erkennen, dass die Strafkammer die Möglichkeit der Strafaussetzung im Blick hatte (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 1954 - 3 StR 898/53, BGHSt 6, 167, 172).
  • BGH, 25.08.2026 - 7 StR 10/26
    Noch sind Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Möglichkeit der Strafaussetzung übersehen worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 1954 - 3 StR 898/53, BGHSt 6, 167, 172; Beschluss vom 15. Februar 2022 - 5 StR 401/21, juris Rn. 5 ff.).
  • BGH, 14.02.2024 - 5 StR 534/23

    Verwerfung der Revision mit Anm. des Senats zur Vollstreckung

    Die Nichterörterung der Frage, ob die Vollstreckung der - neben der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten - gesondert gegen den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe von acht Monaten zur Bewährung hätte ausgesetzt werden müssen, begründet keinen Rechtsfehler (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Februar 2022 - 5 StR 401/21 Rn. 5 ff.).
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