Rechtsprechung
| BGH, 09.12.2009 - 5 StR 482/09 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 45 GVG; § 77 GVG
Öffentlichkeitsgrundsatz bei der Auslosung von (Hilfs-)Schöffen; fehlerhafte Angabe des Datums im Aushang; Offenkundigkeit des zutreffenden Termins - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes durch ein offensichtlich falsches Datum auf einem auf die öffentliche Sitzung hinweisenden Aushang i.R.d. Auslosung der Reihenfolge von Hilfsschöffen
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GVG § 169; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2
Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes durch ein offensichtlich falsches Datum auf einem auf die öffentliche Sitzung hinweisenden Aushang i.R.d. Auslosung der Reihenfolge von Hilfsschöffen - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- berlin.de (Pressemitteilung)
Auslosung der Hilfsschöffen beim Landgericht Berlin ist nach einer Entscheidungdes Bundesgerichtshofs nicht zu beanstanden - Verteidiger hatten im Bankenverfahren gegen Klaus-R. Landowsky u. a. die ordnungsgemäße Besetzung des Gerichtes gerügt
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (1)
- BVerfG, 05.07.2006 - 2 BvR 998/06
Anforderungen an die Herstellung der Öffentlichkeit bei der Auslosung der …
Auszug aus BGH, 09.12.2009 - 5 StR 482/09
Einem an der Auslosung interessierten Bürger wäre es ohne weiteres möglich gewesen, sich Kenntnis von der Sitzung durch Rückfrage zu verschaffen (vgl. hierzu BVerfG - Kammer - NJW-RR 2006, 1653).
- OLG Hamm, 25.06.2012 - 3 RBs 149/12
Grundsatz der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung; Terminsverzeichnis
Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Verhandlung beinhaltet nämlich nicht, dass jedermann immer und unter allen Umständen wissen muss, wann und wo das Gericht eine Hauptverhandlung durchführt; es reicht vielmehr aus, dass jedermann die Möglichkeit hat, sich ohne besondere Schwierigkeiten davon Kenntnis zu verschaffen, und dass der tatsächliche Zutritt im Rahmen der vorhandenen Gegebenheiten ungehindert eröffnet ist (BVerfG NJW-RR 2006, 1653; BVerfG NJW 2002, 814; BGH v. 09.12.2009 - 5 StR 482/09 - juris;… BGH, Urt. v. 22.01.1981, 4 StR 97/80 -juris; OLG Koblenz NZV 2011, 266).
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