Rechtsprechung
| BGH, 01.02.2023 - 5 StR 487/22 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 45 StPO
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
- rechtsprechung-im-internet.de
- IWW
§ 45 Abs. 2 Satz 3 StPO, § 53 Abs. 2 BRAO, § 346 Abs. 1 StPO, § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 349 Abs. 1 StPO
- Wolters Kluwer
Gewährung der Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Begründung der Revision
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 45 Abs. 2 S. 3
Gewährung der Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Begründung der Revision - datenbank.nwb.de
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 23.06.2022 - 635 KLs 1/22
- BGH, 01.02.2023 - 5 StR 487/22
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- BGH, 30.09.2021 - 2 StR 354/20
Beweiswürdigung; Vergewaltigung (Unfähigkeit zur Bildung eines entgegenstehenden …
Auszug aus BGH, 01.02.2023 - 5 StR 487/22
In der Zuschrift hat er aber auch umfangreich zur Unbegründetheit des Rechtsmittels ausgeführt; darin ist hilfsweise der Antrag auf Verwerfung der Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO enthalten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. September 2021 - 2 StR 354/20 mwN; vom 20. April 2021 - 1 StR 85/21). - BGH, 20.04.2021 - 1 StR 85/21
Verwerfung der Revision des Nebenklägers als unbegründet
Auszug aus BGH, 01.02.2023 - 5 StR 487/22
In der Zuschrift hat er aber auch umfangreich zur Unbegründetheit des Rechtsmittels ausgeführt; darin ist hilfsweise der Antrag auf Verwerfung der Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO enthalten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. September 2021 - 2 StR 354/20 mwN; vom 20. April 2021 - 1 StR 85/21).
- OLG Celle, 27.09.2023 - 2 ORs 82/23
Zulässige Zulassung eines Polizeibeamten zu nichtöffentlicher Verhandlung bei …
Es ist in der Rechtsprechung jedoch anerkannt, dass Ausführungen in der Begründungsschrift eines Antrages auf Verwerfung als unzulässig gemäß § 349 Abs. 1 StPO zur Unbegründetheit des Rechtsmittels als hilfsweise gestellter Verwerfungsantrag nach § 349 Abs. 2 StPO verstanden werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Februar 2023 - 5 StR 408/22 -, juris; BGH, Beschluss vom 1. Februar 2023 - 5 StR 487/22 -, juris; BGH, Beschluss vom 30. September 2021 - 2 StR 354/20 m.w.N).
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