Rechtsprechung
| BGH, 10.10.2018 - 5 StR 488/18 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 73 StGB
Berichtigung der Einziehungsentscheidung - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
§ 349 Abs. 2 StPO, § 73c StGB, § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB, § 473 Abs. 4 StPO
- Wolters Kluwer
Anordnung der Einziehung von Wertersatz durch Berechnung des Betrags i.R.d. bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 73 Abs. 1 S. 1; StGB § 73c
Anordnung der Einziehung von Wertersatz durch Berechnung des Betrags i.R.d. bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 08.11.2018 - 4 StR 297/18
Erweiterte Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern (Einverständnis …
In der Hauptverhandlung hat er vielmehr auch insoweit den Verzicht auf sämtliche bei diesen Durchsuchungen sichergestellten Asservate erklärt (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2018 - 5 StR 488/18, Rn. 3), weshalb die Einziehungsanordnung letztlich ins Leere geht. - BGH, 04.01.2022 - 5 StR 302/21
Anordnung der Einziehung trotz Verzicht auf Herausgabe sichergestellter …
Die überobligatorische, nur deklaratorisch wirkende Anordnung der Einziehung des sichergestellten Feldhockeyschlägers und (zweier) Einhandmesser beschwert den Angeklagten nicht, weil er auf deren Rückgabe ausdrücklich verzichtet hat (BGH, Beschlüsse vom 13. August 2019 - 4 StR 338/19; vom 10. Oktober 2018 - 5 StR 488/18). - BGH, 13.08.2019 - 4 StR 338/19
Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. des Senats zur Anordnung der …
Die auf § 74 Abs. 1 StGB gestützte Einziehung eines nicht als Tatmittel verwendeten Langmessers sowie von nicht verfahrensgegenständlichen (UA 13) Kleinmengen MDMA und Kokain vermag den Angeklagten nicht zu beschweren, weil er sich insoweit ausdrücklich mit der außergerichtlichen Einziehung einverstanden erklärt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2018 - 5 StR 488/18 Rn. 3).
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