Rechtsprechung
| BGH, 01.02.2023 - 5 StR 549/22 |
Zitiervorschläge
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- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
- rechtsprechung-im-internet.de
- IWW
§ 349 Abs. 2 StPO, § 73a StGB, § 73c StGB, § 354 Abs. 1 StPO, § 473 Abs. 4 StPO
- Wolters Kluwer
Einziehung des Wertes von Taterträgen durch Einnahmen aus dem Handel mit Betäubungsmitteln
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 73c
Einziehung des Wertes von Taterträgen durch Einnahmen aus dem Handel mit Betäubungsmitteln - datenbank.nwb.de
Verfahrensgang
- LG Berlin, 21.09.2022 - 531 KLs 13/22
- BGH, 01.02.2023 - 5 StR 549/22
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- BGH, 11.12.2018 - 5 StR 198/18
Voraussetzungen und Folgen eines Verzichts auf die Rückgabe von Gegenständen bei …
Auszug aus BGH, 01.02.2023 - 5 StR 549/22
Um jede Beschwer des Angeklagten auszuschließen, ist der Betrag daher bei der Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73c StGB) in Abzug zu bringen; von einer stillschweigend erklärten Annahme des Übereignungsangebots des Angeklagten durch die Staatsanwaltschaft kann bei Bargeld regelmäßig ausgegangen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2018 - 5 StR 198/18, BGHSt 63, 305).
- BGH, 22.04.2026 - 5 StR 616/25
Herabsetzung der verhängten Einzelfreiheitsstrafen i.R.d. Strafzumessung
Rn. 8 Die Strafkammer hat insoweit nicht geprüft, ob durch den in der Hauptverhandlung erklärten Verzicht des Angeklagten auf das bei ihm am 11. Juni 2024 sichergestellte Bargeld in Höhe von insgesamt 52.365,26 Euro der staatliche Zahlungsanspruch erloschen und die Einziehung des Wertes des Tatertrages insoweit ausgeschlossen sein könnte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Dezember 2018 - 5 StR 198/18, BGHSt 63, 305, 311f.;… vom 17. November 2020 - 4 StR 373/20 Rn. 3; vom 1. Februar 2023 - 5 StR 549/22 Rn. 2;… vom 30. Mai 2023 - 6 StR 193/23 Rn. 2;… vom 23. Oktober 2024 - 2 StR 145/24 Rn. 17). - BGH, 22.11.2023 - 2 StR 371/23
Erforderliche Darlegungen in Urteil bei Einziehung von Bargeld
Die in einem solchen Fall mögliche Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß § 73c Satz 1 StGB ist vorliegend ausgeschlossen, weil die Angeklagte auf den gesamten Bargeldbetrag von 760 EUR verzichtet hat; der staatliche Zahlungsanspruch ist dadurch erloschen (…vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Januar 2023 - 1 StR 406/22, juris Rn. 3; vom 1. Februar 2023 - 5 StR 549/22, juris Rn. 2).
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