Rechtsprechung
| BGH, 22.01.2014 - 5 StR 555/13 |
Volltextveröffentlichungen (12)
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§ 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG; § 17 Abs. 2 JGG
Unzureichende Begründung der Erforderlichkeit einer Jugendstrafe (hier: wegen der Schwere der Schuld) aus erzieherischen Gründen - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Ahndung der Straftat eines Heranwachsenden: Beurteilung der Schuldschwere
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 17 Abs 2 JGG, § 105 JGG, § 240 Abs 4 Nr 1 StGB
Ahndung der Straftat eines Heranwachsenden: Beurteilung der Schuldschwere - Wolters Kluwer
Erzieherische Erforderlichkeit der Verhängung einer Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
JGG § 105 Abs. 1 Nr. 1; JGG § 17 Abs. 2
Erzieherische Erforderlichkeit der Verhängung einer Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Beurteilung der Schuldschwere im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG richtet sich nach innerer Tatseite des Täters
Verfahrensgang
- LG Bremen, 03.11.2011 - 41 KLs 150 Js 8980/08
- BGH, 22.01.2014 - 5 StR 555/13
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2014, 119
Wird zitiert von ... (11)
- LG Traunstein, 19.03.2024 - 2 KLs 402 Js 40276/22
Neun Jahre Haft wegen Mordes an Studentin Hanna
Der äußere Unrechtsgehalt der Tat ist dann noch insofern von Belang, als aus ihm Schlüsse auf die Persönlichkeit, die charakterliche Haltung und die Tatmotivation des Jugendlichen oder Heranwachsenden gezogen werden können (BGH, Beschluss vom 17.12.2014, 3 StR 521/14, NStZ-RR 2015, 1551/56, und Beschluss vom 22.01.2014, 5 StR 555/13, NStZ-RR 2014, 119/120; BGH, Urteil vom 09.01.2018 - 1 StR 239/17, NStZ 2018, 659; Urteil vom 18.07.2018 - 2 StR 150/18, NStZ 2018, 728 f.). - BGH, 13.12.2021 - 5 StR 115/21
Landfriedensbruch durch Beteiligung an Demonstrationen im sog. schwarzen Block …
bb) Angesichts dieses Rechtsfehlers bei der Bestimmung der Erziehungsbedürftigkeit kann der Senat offenlassen, ob (jedenfalls bei Taten, bei denen es sich nicht um Kapitaldelikte und diesen äquivalente Straftaten handelt) das Bestehen eines Erziehungsbedürfnisses - wie das Landgericht angenommen hat und was von den Revisionen angegriffen wird - überhaupt eine kumulative Voraussetzung der Verhängung einer auf die "Schwere der Schuld" gestützten Jugendstrafe ist (vgl. dazu BGH, Urteile vom 11. November 1960 - 4 StR 387/60, BGHSt 15, 224, 225 f.; vom 29. September 1961 - 4 StR 301/61, BGHSt 16, 261, 263; Beschluss vom 22. Januar 2014 - 5 StR 555/13, NStZ-RR 2014, 119 f.; stärker differenzierend zwischen der nach § 17 Abs. 2 JGG zu treffenden Sanktionsauswahlentscheidung und der durch § 18 Abs. 2 JGG bestimmten konkreten Strafzumessung etwa BGH, Beschlüsse vom 23. März 2010 - 5 StR 556/09, NStZ-RR 2010, 290; vom 27. September 2011 - 3 StR 259/11, NStZ-RR 2011, 385, 386; vom 25. Oktober 2011 - 3 StR 353/11, NStZ-RR 2012, 92; vom 22. Juni 2011 - 5 StR 202/11, NStZ-RR 2011, 305), oder ob - wie es überwiegend in der jugendstrafrechtlichen Literatur mit beachtlichen Argumenten vertreten wird - dies nicht zutrifft (…vgl. dazu MüKoStGB/Radtke/Scholze, 4. Aufl., § 17 JGG Rn. 57, 60 f. mwN). - BGH, 13.09.2023 - 5 StR 205/23
Erziehungsbedürftigkeit und -fähigkeit keine kumulative Voraussetzung der …
f) Der Senat gibt etwaige eigene entgegenstehende Rechtsprechung (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 22. Januar 2014 - 5 StR 555/13, NStZ-RR 2014, 119, 120) ausdrücklich auf.
- BGH, 18.07.2018 - 2 StR 150/18
Jugendstrafe (Maßstab zur Bestimmung der Schwere der Schuld)
Nach der Rechtsprechung und Teilen der Literatur kommt dem Unrecht der Tat bei der Prüfung der Schwere der Schuld im Sinne von § 17 Abs. 2 Var. 2 JGG im Allgemeinen keine selbstständige Bedeutung zu (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 1960 - 4 StR 387/60, BGHSt 15, 224, 225 f.; Urteil vom 29. September 1961 - 4 StR 301/61, BGHSt 16, 261, 263; Beschluss vom 9. August 2000 - 3 StR 176/00, NStZ-RR 2001, 215, 216; Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 3 StR 353/11, NStZ 2012, 164; Beschluss vom 22. Januar 2014 - 5 StR 555/13, NStZ-RR 2014, 119;… Eisenberg, JGG, 10. Aufl. 2018, § 17 Rn. 34 ff.;… Sonnen in Diemer/Schatz/Sonnen, JGG, 7. Aufl. 2015, § 17 Rn. 22;… a.A. Brunner/Dölling, JGG, 13. Aufl. 2018, § 17 Rn. 27;… MüKo-StGB/Radtke, 3. Aufl. 2017, § 17 JGG Rn. 58 ff.). - BayObLG, 16.05.2019 - 205 StRR 377/19
Schädliche Neigungen bei einem zum Zeitpunkt der Verurteilung bereits …
Als nicht ausreichend angesehen wurde z.B. der Fall eines sexuellen Kindesmissbrauchs mit Oralverkehr an einem sechsjährigen Kind (…OLG Hamm NStZ-RR 2005, 58, Rn. 19 f. bei juris), der Fall einer Vergewaltigung nach einer "Verführungssituation" (…BGH NStZ 2009, 450, hierzu sowie zur vorgenannten Entscheidung jedoch kritisch MüKo-StGB/Radtke a.a.O. § 17 JGG Rn. 67) sowie der Fall eines durch Nötigung erzwungenen Oralverkehrs (BGH NStZ-RR 2014, 119, Rn. 3, 8 bei juris).Zudem zeigen die vorgenannten Entscheidungen, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung selbst einen hohen äußeren Unrechtsgehalt gar nicht zwingend als ein Äquivalent der subjektiven Vorwerfbarkeit ansieht, sondern ihm ein Eigengewicht meist nur zubilligt gegenüber der grundsätzlich zusätzlich geforderten erzieherischen Notwendigkeit einer Jugendstrafe (vgl. z.B. OLG Hamm a.a.O. Rn. 19 bei juris, BGH NStZ-RR 2014, 119, Rn. 8 bei juris; siehe zur Bedeutung des Erziehungsgrundsatzes noch unten Ziff. III.1).
- LG Hamburg, 21.12.2022 - 610 KLs 4/22
Voraussetzungen der Verhängung einer Jugendstrafe
In gleicher Weise hat in einer weiteren - dem Beschluss vom 6.5.2013 nachfolgenden - Entscheidung vom 22.1.2014 der 5. Senat des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 3.11.2011 - 5 StR 555/13, NStZ-RR 2014, 119f.) bei einer mehr als fünf Jahre zurückliegenden Straftat eine vom Landgericht Bremen allein wegen Schuldschwere verhängte Jugendstrafe beanstandet, weil die Jugendkammer nicht hinreichend belegt habe, dass "aus erzieherischen Gründen die Verhängung einer Jugendstrafe noch erforderlich ist"; in der genannten Entscheidung hat der 5. Senat den Rechtsfolgeausspruch der Jugendkammer nicht nur aufgehoben, sondern durchentschieden und dabei gegen den Angeklagten eine Maßnahme unterhalb der Jugendstrafe verhängt.Rn. 120 Die Kammer hat bei ihrer Entscheidung auch bedacht, dass beide Angeklagten nunmehr 22 Jahre alt sind, die Schwere der Schuld mit zunehmenden Alter modifiziert zu beurteilen ist (vgl. etwa BGH, Urteil vom 18.7.2018 - 2 StR 150/18 - zitiert nach juris) und bei der Beurteilung der Schuldschwere ein größeres und dem Erziehungsbedürfnis demgegenüber ein geringeres Gewicht zukommt (…vgl. hierzu allg. Eisenberg, a.a.O., § 17 Rn. 57 m.w.N, s. aber auch BGH, Beschluss vom 22.1.2014 - 5 StR 555/13, NStZ-RR 2014, 119f sowie BGH, Urteil vom 29.11.2017 - 2 StR 460/16 m. zahlreichen w.N.- zitiert nach juris).
- LG Bamberg, 22.02.2018 - 71 KLs 1107 Js 1116/17
Verurteilung wegen Raubmordes nach Jugendstrafrecht
Dabei sind zur Bestimmung der zurechenbaren Schuld auch die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts einschließlich etwaiger gesetzlich vertypter Milderungsgründe als Maßstab heranzuziehen, weil darin die gesetzgeberische Einstufung des Tatunrechts zum Ausdruck kommt (BGH, NStZ-RR 2014, 119 f.; BGH, NStZ-RR 2015, 155 f.). - LG Weiden/Oberpfalz, 10.08.2020 - JK1 KLs 14 Js 8654/19
Beweiswürdigung bei Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen - Anwendung des …
Vorliegend haben sich nämlich die charakterliche Haltung und die Persönlichkeit sowie die Tatmotivation des Angeklagten in vorwerfbarer Schuld niedergeschlagen (vgl. BGH, Beschluss vom 22.01.2014 - 5 StR 555/13). - LG Detmold, 23.02.2024 - 23 KLs 1/24 Maßgeblich ist, inwieweit sich die charakterliche Haltung und die Persönlichkeit sowie die Tatmotivation des Jugendlichen oder Heranwachsenden in vorwerfbarer Schuld niedergeschlagen haben (so BGH, Beschluss vom 22. Januar 2014 - 5 StR 555/13 - juris Rn. 6).
- LG Traunstein, 30.11.2018 - KLs 450 Js 12135/18
Angriffe auf ein Asylbewerberheim: Mittäterschaft, Anwendung von Jugendstrafrecht …
Die Voraussetzungen der "Schwere der Schuld" bestimmen sich nicht primär nach dem äußeren Unrechtsgehalt der Tat, dem keine selbständige, sondern nur indizielle Bedeutung zukommt, sondern maßgeblich nach der inneren Tatseite (Persönlichkeit, Tatmotivation, Bezug zur Tat, Grad der Schuldfähigkeit); dabei sind zur Bestimmung der zurechenbaren Schuld auch die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts einschließlich etwaiger gesetzlich vertypter Milderungsgründe als Maßstab heranzuziehen, weil darin die gesetzgeberische Einstufung des Tatunrechts zum Ausdruck kommt; der äußere Unrechtsgehalt der Tat ist dann noch insofern von Belang, als aus ihm Schlüsse auf die Persönlichkeit, die charakterliche Haltung und die Tatmotivation des Jugendlichen oder Heranwachsenden gezogen werden können (BGH, Beschluss vom 17.12.2014, 3 StR 521/14, NStZ-RR 2015, 155/156, und Beschluss vom 22.01.2014, 5 StR 555/13, NStZ-RR 2014, 119/120; BGH, Urteil vom 09.01.2018 - 1 StR 239/17, NStZ 2018, 659; Urteil vom 18.07.2018 - 2 StR 150/18, NStZ 2018, 728 f.). - LG Duisburg, 22.03.2016 - 33 KLs 11/15
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