Rechtsprechung
| BGH, 13.02.2024 - 5 StR 561/23 |
Volltextveröffentlichungen (9)
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§ 20 StGB; § 21 StGB
Schuldunfähigkeit (Eingangsmerkmal; schwere andere seelische Störung; gesicherter psychiatrischer Befund; Beeinträchtigung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit; Sachverständiger) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Notwendigkeit tatrichterlicher Feststellungen zur Schuldfähigkeit
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 20 StGB, § 21 StGB, § 177 StGB, § 224 StGB, § 267 StPO
Notwendigkeit tatrichterlicher Feststellungen zur Schuldfähigkeit - IWW
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 20
Beurteilung des Vorliegens eines Eingangsmerkmals im Sinne des § 20 StGB bei gesichertem psychiatrischen Befund; Prüfung einer aufgehobenen oder erheblich beeinträchtigten Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit; Erforderlichkeit von ... - datenbank.nwb.de
Notwendigkeit tatrichterlicher Feststellungen zur Schuldfähigkeit
Kurzfassungen/Presse
- ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)
Feststellungen zur Schuldfähigkeit im Strafprozess
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 23.05.2023 - 606 KLs 16/22
- BGH, 13.02.2024 - 5 StR 561/23
Papierfundstellen
- StV 2025, 96
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (16)
- BGH, 30.09.2021 - 5 StR 325/21
Tötung einer 15jährigen Berliner Schülerin an der Rummelsburger Bucht muss …
Auszug aus BGH, 13.02.2024 - 5 StR 561/23
Die Feststellung einer gleichwohl nicht erheblichen Minderung der Steuerungsfähigkeit bedarf dann einer besonderen Begründung (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. September 2021 - 5 StR 325/21, NStZ-RR 2022, 7 f.; vom 28. September 2016 - 2 StR 223/16, NStZ-RR 2017, 37 f.).c) Auch bei geplantem und geordnetem Vorgehen kann die Fähigkeit erheblich eingeschränkt sein, Anreize zu einem bestimmten Verhalten und Hemmungsvorstellungen gegeneinander abzuwägen und danach den Willensentschluss zu bilden (vgl. BGH, Beschluss vom 30. September 2021 - 5 StR 325/21, NStZ-RR 2022, 7 f. mwN).
Dem Tatverhalten wie auch dem Verhalten vor und nach der Tat kommt beim Vorliegen einer schweren Persönlichkeitsstörung kein maßgebliches Gewicht zu (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Mai 2023 - 4 StR 340/22, NStZ-RR 2023, 317, 319; vom 23. November 2022 - 2 StR 378/22; vom 12. Mai 2022 - 5 StR 99/22; vom 30. September 2021 - 5 StR 325/21, NStZ-RR 2022, 7 f.).
- BGH, 02.03.2021 - 4 StR 543/20
Nachstellung (Tatbestandsmerkmal der Beharrlichkeit); verminderte Schuldfähigkeit …
Auszug aus BGH, 13.02.2024 - 5 StR 561/23
Insoweit gilt: Wird eine schwere andere seelische Störung festgestellt, die überhaupt nur dann in Betracht kommt, wenn Symptome von beträchtlichem Gewicht vorliegen, deren Folgen den Täter vergleichbar schwer belasten oder einengen wie krankhafte seelische Störungen (vgl. BGH, Beschlüsse 21. Juni 2023 - 2 StR 158/23, NStZ-RR 2023, 272 f.; vom 11. Januar 2022 - 1 StR 447/21, NStZ-RR 2022, 132 f.; vom 2. März 2021 - 4 StR 543/20, NStZ-RR 2021, 138 f.; vom 22. Januar 2020 - 2 StR 562/19, NStZ-RR 2020, 222 f.; vom 12. Oktober 2017 - 5 StR 364/17), so liegt es nahe, dass eine solche Störung zur Verminderung oder Aufhebung der Schuldfähigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB führt.Da es sich bei der kombinierten Persönlichkeitsstörung um ein eher unspezifisches Störungsbild handelt, erreicht sie den Grad einer schweren anderen seelischen Störung regelmäßig erst dann, wenn der Täter aus einem mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang heraus gehandelt hat (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2023 - 2 StR 255/22 mwN; Beschlüsse vom 21. Juni 2023 - 2 StR 158/23, NStZ-RR 2023, 272 f.; vom 2. März 2021 - 4 StR 543/20, NStZ-RR 2021, 138, 140).
- BGH, 22.01.2020 - 2 StR 562/19
Zurücknahme und Verzicht der Revision (Beschränkung des Rechtsmittels auf …
Auszug aus BGH, 13.02.2024 - 5 StR 561/23
Insoweit gilt: Wird eine schwere andere seelische Störung festgestellt, die überhaupt nur dann in Betracht kommt, wenn Symptome von beträchtlichem Gewicht vorliegen, deren Folgen den Täter vergleichbar schwer belasten oder einengen wie krankhafte seelische Störungen (vgl. BGH, Beschlüsse 21. Juni 2023 - 2 StR 158/23, NStZ-RR 2023, 272 f.; vom 11. Januar 2022 - 1 StR 447/21, NStZ-RR 2022, 132 f.; vom 2. März 2021 - 4 StR 543/20, NStZ-RR 2021, 138 f.; vom 22. Januar 2020 - 2 StR 562/19, NStZ-RR 2020, 222 f.; vom 12. Oktober 2017 - 5 StR 364/17), so liegt es nahe, dass eine solche Störung zur Verminderung oder Aufhebung der Schuldfähigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB führt.Erst wenn das Muster des störungsbedingt beeinträchtigten Denkens, Fühlens oder Verhaltens sich im Zeitverlauf als stabil erwiesen hat, können die psychiatrischen Voraussetzungen vorliegen, die rechtlich das genannte Eingangsmerkmal erfüllen (BGH, Beschlüsse vom 24. Oktober 2022 - 5 StR 364/22, NStZ-RR 2023, 73 f.; vom 22. Januar 2020 - 2 StR 562/19, NStZ-RR 2020, 222).
- BGH, 21.06.2023 - 2 StR 158/23
Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen (dissoziale Persönlichkeitsstörung: …
Auszug aus BGH, 13.02.2024 - 5 StR 561/23
Insoweit gilt: Wird eine schwere andere seelische Störung festgestellt, die überhaupt nur dann in Betracht kommt, wenn Symptome von beträchtlichem Gewicht vorliegen, deren Folgen den Täter vergleichbar schwer belasten oder einengen wie krankhafte seelische Störungen (vgl. BGH, Beschlüsse 21. Juni 2023 - 2 StR 158/23, NStZ-RR 2023, 272 f.; vom 11. Januar 2022 - 1 StR 447/21, NStZ-RR 2022, 132 f.; vom 2. März 2021 - 4 StR 543/20, NStZ-RR 2021, 138 f.; vom 22. Januar 2020 - 2 StR 562/19, NStZ-RR 2020, 222 f.; vom 12. Oktober 2017 - 5 StR 364/17), so liegt es nahe, dass eine solche Störung zur Verminderung oder Aufhebung der Schuldfähigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB führt.Da es sich bei der kombinierten Persönlichkeitsstörung um ein eher unspezifisches Störungsbild handelt, erreicht sie den Grad einer schweren anderen seelischen Störung regelmäßig erst dann, wenn der Täter aus einem mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang heraus gehandelt hat (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2023 - 2 StR 255/22 mwN; Beschlüsse vom 21. Juni 2023 - 2 StR 158/23, NStZ-RR 2023, 272 f.; vom 2. März 2021 - 4 StR 543/20, NStZ-RR 2021, 138, 140).
- BGH, 11.01.2022 - 1 StR 447/21
Strafzumessung (strafschärfende Berücksichtigung von Tatumständen nur bei …
Auszug aus BGH, 13.02.2024 - 5 StR 561/23
Insoweit gilt: Wird eine schwere andere seelische Störung festgestellt, die überhaupt nur dann in Betracht kommt, wenn Symptome von beträchtlichem Gewicht vorliegen, deren Folgen den Täter vergleichbar schwer belasten oder einengen wie krankhafte seelische Störungen (vgl. BGH, Beschlüsse 21. Juni 2023 - 2 StR 158/23, NStZ-RR 2023, 272 f.; vom 11. Januar 2022 - 1 StR 447/21, NStZ-RR 2022, 132 f.; vom 2. März 2021 - 4 StR 543/20, NStZ-RR 2021, 138 f.; vom 22. Januar 2020 - 2 StR 562/19, NStZ-RR 2020, 222 f.; vom 12. Oktober 2017 - 5 StR 364/17), so liegt es nahe, dass eine solche Störung zur Verminderung oder Aufhebung der Schuldfähigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB führt.Denn die festgestellten persönlichen Verhältnisse (keine empfundenen Einschränkungen im Alltag, Schulabschluss, Berufstätigkeit, langjährige Paarbeziehungen) belegen eine schwerwiegende Beeinträchtigung der sozialen Anpassungsfähigkeit nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2022 - 1 StR 447/21, NStZ-RR 2022, 132, 133).
- BGH, 21.12.2016 - 1 StR 399/16
Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus …
Auszug aus BGH, 13.02.2024 - 5 StR 561/23
Deren Beurteilung erfordert konkretisierende und widerspruchsfreie Darlegungen dazu, in welcher Weise sich die festgestellte Störung bei Begehung der Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten in der konkreten Tatsituation und damit auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. März 2022 - 3 StR 19/22, NStZ-RR 2022, 168;… vom 2. November 2021 - 1 StR 291/21 Rn. 13; Urteil vom 21. Dezember 2016 - 1 StR 399/16 Rn. 11). - BGH, 12.05.2022 - 5 StR 99/22
Erschießung eines nächtlichen Einbrechers in Lübeck muss neu verhandelt werden
Auszug aus BGH, 13.02.2024 - 5 StR 561/23
Dem Tatverhalten wie auch dem Verhalten vor und nach der Tat kommt beim Vorliegen einer schweren Persönlichkeitsstörung kein maßgebliches Gewicht zu (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Mai 2023 - 4 StR 340/22, NStZ-RR 2023, 317, 319; vom 23. November 2022 - 2 StR 378/22; vom 12. Mai 2022 - 5 StR 99/22; vom 30. September 2021 - 5 StR 325/21, NStZ-RR 2022, 7 f.). - BGH, 19.07.2023 - 2 StR 255/22
Veruntreuende Unterschlagung (Beweiswürdigung: Gesamtwürdigung be- und …
Auszug aus BGH, 13.02.2024 - 5 StR 561/23
Da es sich bei der kombinierten Persönlichkeitsstörung um ein eher unspezifisches Störungsbild handelt, erreicht sie den Grad einer schweren anderen seelischen Störung regelmäßig erst dann, wenn der Täter aus einem mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang heraus gehandelt hat (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2023 - 2 StR 255/22 mwN; Beschlüsse vom 21. Juni 2023 - 2 StR 158/23, NStZ-RR 2023, 272 f.; vom 2. März 2021 - 4 StR 543/20, NStZ-RR 2021, 138, 140). - BGH, 16.09.2020 - 2 StR 159/20
Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen (mehrstufige Prüfung; eigenständige …
Auszug aus BGH, 13.02.2024 - 5 StR 561/23
Das Tatgericht hat die Darlegungen des Sachverständigen insoweit eigenständig zu überprüfen und ist verpflichtet, seine Entscheidung in einer für das Revisionsgericht nachvollziehbaren Weise zu begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. September 2020 - 2 StR 159/20 Rn. 9). - BGH, 02.11.2021 - 1 StR 291/21
Versuchter Mord am Bahnhof Waghäusel muss teilweise neu verhandelt werden
Auszug aus BGH, 13.02.2024 - 5 StR 561/23
Deren Beurteilung erfordert konkretisierende und widerspruchsfreie Darlegungen dazu, in welcher Weise sich die festgestellte Störung bei Begehung der Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten in der konkreten Tatsituation und damit auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. März 2022 - 3 StR 19/22, NStZ-RR 2022, 168; vom 2. November 2021 - 1 StR 291/21 Rn. 13;… Urteil vom 21. Dezember 2016 - 1 StR 399/16 Rn. 11). - BGH, 23.11.2022 - 2 StR 378/22
Verminderte Schuldfähigkeit (Beweiswürdigung: gezieltes Vorgehen, …
- BGH, 28.09.2016 - 2 StR 223/16
Verminderte Schuldunfähigkeit; Aufhebung des Strafausspruches
- BGH, 12.10.2017 - 5 StR 364/17
Rechtsfehlerhafte Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen …
- BGH, 24.10.2022 - 5 StR 364/22
Rechtsfehlerhafte Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen …
- BGH, 10.05.2023 - 4 StR 340/22
Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Zur-Verfügung-Stehen des …
- BGH, 09.03.2022 - 3 StR 19/22
Schuldunfähigkeit und verminderten Schuldfähigkeit bei sexuellem …
- BGH, 06.11.2024 - 5 StR 276/24
Anforderungen an die tatrichterliche Prüfung der Schuldfähigkeit
Zugleich hat das Landgericht dabei dem in Fällen des Zusammentreffens mehrerer Störungsbilder bestehenden Erfordernis einer umfassenden Gesamtbetrachtung der zusammenwirkenden Faktoren (vgl. nur BGH, Beschluss vom 13. September 2023 - 4 StR 40/23, NStZ-RR 2024, 54) ebenso Rechnung getragen wie den in der Rechtsprechung entwickelten materiellen Voraussetzungen für die Bejahung einer schweren anderen seelischen Störung infolge einer diagnostizierten Persönlichkeitsstörung (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 13. Februar 2024 - 5 StR 561/23), soweit sich diese auf die hier gegebene Situation übertragen lassen: Durch die Feststellungen wird hinreichend belegt, dass der Angeklagte auch außerhalb der angeklagten Delikte konkreten Einschränkungen jedenfalls seines sozialen Handlungsvermögens unterlag.Dabei wurde zutreffend berücksichtigt, dass die stets Symptome von beträchtlichem Gewicht voraussetzende Bejahung einer schweren anderen seelischen Störung es regelmäßig nahelegt, dass diese Störung zur Verminderung oder Aufhebung der Schuldfähigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB führt (st. Rspr.; siehe z.B. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2024 - 5 StR 561/23).
- BGH, 26.02.2025 - 5 StR 733/24
Anforderungen an die Prüfung einer ausgeschlossenen oder erheblich geminderten …
Entscheidend sind die Anforderungen, die die Rechtsordnung an jedermann stellt (st. Rspr; vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Dezember 2012 - 4 StR 494/12, NStZ-RR 2013, 309, 310; vom 19. November 2014 - 4 StR 497/14, NStZ-RR 2015, 71; vom 11. Februar 2015 - 4 StR 498/14, NStZ-RR 2015, 137; vom 13. Februar 2024 - 5 StR 561/23).Schließlich hätte angesichts des Störungsbilds in den Blick genommen werden müssen, dass auch bei geplantem und geordnetem Vorgehen die Fähigkeit erheblich eingeschränkt sein kann, Anreize zu einem bestimmten Verhalten und Hemmungsvorstellungen gegeneinander abzuwägen und danach den Willensentschluss zu bilden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7 8 30. September 2021 - 5 StR 325/21, NStZ-RR 2022, 7 f. mwN; vom 13. Februar 2024 - 5 StR 561/23).
Die Feststellung einer gleichwohl nicht erheblichen Minderung der Steuerungsfähigkeit bedarf dann einer besonderen Begründung (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. September 2021 - 5 StR 325/21, NStZ-RR 2022, 7 f.; vom 13. Februar 2024 - 5 StR 561/23).
- BGH, 04.12.2024 - 2 StR 352/24
Schuldfähigkeit (Rechtsfrage; Darlegungsanforderungen: Auswirkungen der …
Sie geht zunächst im Anschluss an den von ihr gehörten psychiatrischen Sachverständigen davon aus, dass die kombinierte Persönlichkeitsstörung des Angeklagten, die paranoide und narzisstische Anteile aufweist, so schwer ist, dass sie das Eingangsmerkmal einer schweren anderen seelischen Störung im Sinne von § 20 StGB erfüllt, was nur dann in Betracht kommt, wenn Symptome von beträchtlichem Gewicht vorliegen, deren Folgen den Angeklagten vergleichbar schwer belasten oder einengen wie krankhafte seelische Störungen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2024 - 5 StR 561/23, Rn. 13 mwN).
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