Rechtsprechung
| BGH, 11.04.2023 - 5 StR 71/23 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 64 StGB
Rechtsfehlerhaftes Absehen von der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Gelegenheitskonsum) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
- rechtsprechung-im-internet.de
- IWW
- Wolters Kluwer
Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 349 Abs. 2
Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - datenbank.nwb.de
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (2)
- BGH, 24.05.2022 - 5 StR 133/22
Konkurrenzrechtliche Einordnung von Betäubungsmitteldelikten
Auszug aus BGH, 11.04.2023 - 5 StR 71/23
Auf der Grundlage dieser rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen begegnet der Schuldspruch in der Sache keinen Bedenken, allerdings war die Bezeichnung "unerlaubt" im Urteilstenor überflüssig (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Mai 2022 - 5 StR 133/22 Rn. 6). - BGH, 04.05.2021 - 6 StR 148/21
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Hang: Intervalle der Abstinenz)
Auszug aus BGH, 11.04.2023 - 5 StR 71/23
Mithin entbehrt die Wertung, er sei ein Gelegenheitskonsument einer tragfähigen Grundlage, zumal da nach ständiger Rechtsprechung Intervalle der Abstinenz die Annahme eines Hangs ohnehin nicht ohne Weiteres hindern (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 4. Mai 2021 - 6 StR 148/21 Rn. 3 mwN).
- BGH, 18.07.2023 - 2 StR 423/22
Zuhälterei (Ausbeutung: Entziehung eines erheblichen Teils der Einnahmen, gesamte …
Der Senat ändert den Schuldspruch daher in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO ab und lässt auch die überflüssige Bezeichnung der jeweiligen Tathandlungen als "unerlaubt" entfallen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. April 2023 - 5 StR 71/23, juris Rn. 3). - BGH, 06.06.2023 - 4 StR 85/23
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Handeltreiben: …
Der Senat ändert den Schuldspruch daher in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO ab und lässt auch die überflüssige Bezeichnung der jeweiligen Tathandlungen als "unerlaubt" entfallen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. April 2023 - 5 StR 71/23 Rn. 3 mwN). - BGH, 20.02.2024 - 6 StR 3/24
Entfallen des Zusatzes "in nicht geringer Menge" bei Verurteilung wegen Ausfuhr …
Im Übrigen merkt der Senat an, dass bei allen abgeurteilten Delikten die Bezeichnung "unerlaubt" entbehrlich ist, weil Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz durchweg den unerlaubten Umgang mit Betäubungsmitteln betreffen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. April 2023 - 5 StR 71/23; vom 24. Mai 2022 - 5 StR 133/22; vom 8. Februar 2022 - 3 StR 458/21 mwN). - BGH, 27.09.2023 - 4 StR 200/23
Revision des Angeklagten in einem Verfahren wegen Überlassen von BtM an …
Die Bezeichnung der Überlassung von Betäubungsmitteln als "unerlaubt" entfällt, weil Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz ausschließlich den unerlaubten Umgang mit Betäubungsmitteln betreffen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juni 2023 - 4 StR 85/23; Beschluss vom 11. April 2023 - 5 StR 71/23 Rn. 3;… Beschluss vom 15. November 2022 - 3 StR 340/22 Rn. 5; jeweils mwN). - BGH, 14.02.2024 - 2 StR 373/23
Verwerfung der Revision als unbegründet
Der Senat ändert den Schuldspruch daher in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO ab und lässt auch die überflüssige Bezeichnung der jeweiligen Tathandlungen als "unerlaubt" entfallen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. April 2023 - 5 StR 71/23, juris Rn. 3 mwN).
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