Rechtsprechung
| OLG Hamburg, 12.08.2004 - 5 U 131/03 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Judicialis
UWG n.F. § 3; ; UWG n.F. § 4 Nr. 11; ; UWG n.F. § 8 Abs. 1; ; UWG n.F. § 8 Abs. 3 Nr. 1; ; StGB § 284 Abs. 1; ; StGB § 284 Abs. 4
- aufrecht.de
Sportwetten eines ausländischen Vermittlers sind wettbewerbswidrig
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Kein Ersetzen der inländischen Erlaubnis durch andere Mitgliedstaaten bei einer unlauteren Wettbewerbshandlung durch Anbieten und Bewerben von Glückspielen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)
Sportwetten ohne Inlands-Lizenz wettbewerbswidrig
- beck.de (Leitsatz)
Glücksspielvermittlung im Internet
- dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)
Sportwetten ohne Inlands-Lizenz wettbewerbswidrig
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Anbieten und Bewerben von Glücksspielen ohne inländische Erlaubnis; Ersetzung der erforderlichen inländischen Erlaubnis durch eine Genehmigung eines Mitgliedstaates; Von der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) erteilte Genehmigung als Grundlage zur Veranstaltung von ...
Besprechungen u.ä.
- jurpc.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)
Der Begriff "Glücksspiel(monopol)" und die Einheit der Rechtsordnung (Dirk Postel; JurPC 2005, 1)
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 31.03.2003 - 312 O 689/02
- LG Hamburg, 19.08.2003 - 312 O 689/02
- LG Bremen, 04.03.2004 - 12 O 405/03
- OLG Hamburg, 12.08.2004 - 5 U 131/03
- LG München I, 21.09.2004 - 33 O 10180/03
- OLG Bremen, 11.11.2004 - 2 U 39/04
- LG Köln, 28.04.2005 - 31 O 600/04
- OLG München, 27.10.2005 - 6 U 5104/04
- OLG Köln, 09.12.2005 - 6 U 91/05
- OLG München, 16.02.2006 - 6 U 5104/04
- BGH, 05.10.2006 - I ZR 32/06
- BGH, 14.02.2008 - I ZR 13/06
- BGH, 14.02.2008 - I ZR 140/04
- BGH, 14.02.2008 - I ZR 187/04
- BGH, 14.02.2008 - I ZR 207/05
Papierfundstellen
- MMR 2004, 752
- K&R 2005, 85
Wird zitiert von ... (10) Zitiert selbst (8)
- EuGH, 06.11.2003 - C-243/01
GESETZE, DIE DAS SAMMELN VON WETTEN DEM STAAT ODER SEINEN KONZESSIONÄREN …
Auszug aus OLG Hamburg, 12.08.2004 - 5 U 131/03
Zur wettbewerbsrechtlichen Rechtslage im Hinblick auf die Veranstaltung von Sportwetten im Anschluss an die Entscheidungen "Gambelli" (EuGH NJW 04, 139, 140 - Gambelli) sowie "Schöner Wetten" (BGH NJW 04, 2158, 2160 - Schöner Wetten).Zu den insoweit zu erfüllenden Erfordernissen hat der EuGH erst vor kurzem in der "Gambelli"-Entscheidung Stellung bezogen (EuGH NJW 04, 139, 140 - Gambelli).
Eine Tätigkeit, Staatsangehörige eines Mitgliedsstaats an den in einem anderen Mitgliedsstaat veranstalteten Wetten über Sportereignisse teilnehmen zu lassen, gehört zu den Dienstleistungen i.S.v. Art. 50 EG (EuGH NJW 04, 139, 140 - Gambelli).
Hiergegen gerichtete nationale Beschränkungen sind gemeinschaftsrechtswidrig, es sei denn, sie sind über die Ausnahmetatbestände der Art. 45, 46 gedeckt oder aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt (EuGH NJW 04, 139, 140 - Gambelli).
Rein fiskalische Interessen, insbesondere bei der Teilnahme an Glücksspielen im Ausland befürchtete Steuerausfälle der Regierungen der Einzelstaaten, sind insoweit nicht geeignet, einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses zu bilden, der die Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit zu rechtfertigen geeignet ist (EuGH NJW 04, 139, 140 - Gambelli).
Soweit die Einzelstaaten derartige Beschränkungen erlassen, müssen diese aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein, sie müssen geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Ziels zu gewährleisten, und sie dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des mit ihnen verfolgten Ziels erforderlich ist (EuGH NJW 04, 139, 140 - Gambelli).
Soweit die Behörden eines Mitgliedsstaats die Verbraucher dazu anreizen und ermuntern, an Lotterien, Glücksspielen oder Wetten teilzunehmen, damit der Staatskasse daraus Einnahmen zufließen, können sich die Behörden dieses Staates nicht im Hinblick auf die Notwendigkeit, die Gelegenheiten zum Spiel zu vermindern, auf die öffentliche Sozialordnung berufen, um die Dienstleistungsfreiheit einschränkende Maßnahmen zu rechtfertigen (EuGH NJW 04, 139, 141 - Gambelli).
Diese Grundfreiheiten können allerdings durch Rechtsvorschriften, die Glücksspielveranstaltungen beschränken, verletzt werden (vgl. EuGH NJW 04, 139 f. Tz. 44 ff - Gambelli).
- BGH, 01.04.2004 - I ZR 317/01
Internet-Glücksspielveranstaltung eines ausländischen Unternehmens
Auszug aus OLG Hamburg, 12.08.2004 - 5 U 131/03
Zur wettbewerbsrechtlichen Rechtslage im Hinblick auf die Veranstaltung von Sportwetten im Anschluss an die Entscheidungen "Gambelli" (EuGH NJW 04, 139, 140 - Gambelli) sowie "Schöner Wetten" (BGH NJW 04, 2158, 2160 - Schöner Wetten).Dies hat der BGH jüngst wieder in seiner Entscheidung "Schöner Wetten" vom 01.04.04 bestätigt (BGH NJW 04, 2158, 2160 - Schöner Wetten).
Dementsprechend hat auch der für Wettbewerbsstreitigkeiten zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung "Schöner Wetten" (BGH NJW 04, 2158, 2160) auch den Rechtsgrundsatz nochmals bestätigt, dass es sich bei Sportwetten um Glücksspiele handelt.
Diesen Grundsatz hat der BGH erst kürzlich erneut ausdrücklich betont und ausgeführt, dass auch unter Berücksichtigung der RL 2000/31/EG die für die - über das Internet erfolgende - Betätigung im Inland notwendige Erlaubnis einer inländischen Behörde nicht mit Rücksicht darauf entbehrlich ist, dass dem Veranstalter in seinem Heimland eine solche Erlaubnis zur Veranstaltung von Glücksspielen erteilt worden ist (BGH NJW 04, 2158, 2160 - Schöner Wetten).
Der BGH hat hierzu u.a. ausgeführt (BGH NJW 04, 2158, 2160 - Schöner Wetten):.
- BVerwG, 28.03.2001 - 6 C 2.01
Keine Zulassung von Oddset-Wetten durch private Veranstalter in Bayern
Auszug aus OLG Hamburg, 12.08.2004 - 5 U 131/03
Das BVerwG (NJW 01, 2648 ff) hat zudem in Übereinstimmung mit der Beklagten entschieden, dass § 284 Abs. 1 StGB in Ermangelung von Regelungen über Voraussetzungen und Inhalt von Glücksspielerlaubnissen nicht selbst Rechtsgrundlage für die in der Vorschrift angesprochene behördliche Erlaubnis sein kann.Die Strafvorschrift des § 284 StGB verbietet jedoch lediglich das Veranstalten eines Glücksspiels ohne behördliche Erlaubnis und ist insoweit durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt (vgl. BVerwG NJW 01, 2648 f; weiteres Zitat).
Sie trifft selbst keine Entscheidung darüber, ob und inwieweit Glücksspiele abweichend von ihrer grundsätzlichen Unerlaubtheit zugelassen werden können (vgl. BVerwG NJW 01, 2648, 2649) und verstößt als solche schon deshalb nicht gegen die Niederlassungsfreiheit und die Dienstleistungsfreiheit (a.A. Zitat).
Das Bundesverwaltungsgericht ist noch in jüngster Zeit in seiner Entscheidung vom 28.03.01 (BVerwG NJW 01, 2648 ff) nach Würdigung aller maßgeblichen Argumente zu dem Schluss gekommen, die Einschränkung der in Art. 12 Abs. 1 GG garantierten Berufsausübungsfreiheit sei durch den landesgesetzlichen Erlaubnisvorbehalt für die Genehmigung von Glücksspielen (im dortigen Fall nach Bayerischem Recht) wegen des Gefahrenpotenzials des Glücksspiels bei der Förderung von Spielleidenschaft bzw. - sucht wegen übergeordneter Interessen der Allgemeinheit auch von Verfassungs wegen gerechtfertigt.
- BGH, 14.03.2002 - I ZR 279/99
Sportwettenveranstaltung ohne behördliche Erlaubnis
Auszug aus OLG Hamburg, 12.08.2004 - 5 U 131/03
Nach bisheriger ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung verstieß die Veranstaltung von Glückspielen ohne Erlaubnis grundsätzlich zugleich gegen § 1 UWG a.F. ( BGH NJW 02, 2175, 2176 - Sportwetten).Im übrigen hatte der BGH auch insoweit - zwar vor der "Gambelli"-Entscheidung, aber in Auseinandersetzung mit der "Zenatti"-Entscheidung des EuGH - ausgesprochen, dass selbst die rechtswidrige Versagung einer beantragten Erlaubnis die Sittenwidrigkeit eines Verstoßes i.S.v. §§ 1 UWG a.F., 284 StGB nicht zu beseitigen vermag (BGH WRP 02, 688, 690 - Sportwetten).
- BGH, 28.11.2002 - 4 StR 260/02
Annahmen von Sportwetten als unerlaubte Glücksspielveranstaltung
Auszug aus OLG Hamburg, 12.08.2004 - 5 U 131/03
Der Bundesgerichtshof in Strafsachen hat sich bereits in seiner Entscheidung vom 28.11.02 (NStZ 03, 372 ff) mit den auch von der Beklagten dieses Rechtsstreits hiergegen vorgebrachten Argumenten ausführlich auseinander gesetzt, so dass auf die Ausführungen des BGH zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug genommen werden kann. - BGH, 09.03.1999 - KVR 20/97
Gewerblich organisierte Spielgemeinschaften dürfen von der Teilnahme an …
Auszug aus OLG Hamburg, 12.08.2004 - 5 U 131/03
Im Hinblick auf die Rechtsprechung des BGH in dem "Lottospielgemeinschaft"-Beschluss (NJW-RR 99, 1266) könnte die Beklagte einer Rolle als Vermittler nur dann gerecht werden, wenn sie dem Spieler einen eigenen unmittelbaren Gewinnanspruch gegen den Erstveranstalter einräumt. - OLG Hamburg, 10.01.2002 - 3 U 218/01
Veranstaltung eines Glücksspiels im Internet
Auszug aus OLG Hamburg, 12.08.2004 - 5 U 131/03
Dementsprechend unterliegt sie gem. § 3 StGB deutschen Strafnormen (vgl. hierzu im einzelnen HansOLG MMR 02, 471, 472 - Wetten im Internet; MMR 00, 92 - Golden Jackpot). - OLG Hamburg, 04.11.1999 - 3 U 274/98
Rechtstellung des Betreibers eines "Domain-Name-Servers"; Inanspruchnahme auf …
Auszug aus OLG Hamburg, 12.08.2004 - 5 U 131/03
Dementsprechend unterliegt sie gem. § 3 StGB deutschen Strafnormen (vgl. hierzu im einzelnen HansOLG MMR 02, 471, 472 - Wetten im Internet; MMR 00, 92 - Golden Jackpot).
- BGH, 14.02.2008 - I ZR 140/04
Anbieten und Veranstalten von Sportwetten in Altfällen nicht wettbewerbswidrig
Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben (OLG Hamburg MMR 2004, 752 = K&R 2005, 85). - OLG Jena, 02.11.2005 - 2 U 418/05
Teilnahme an Sportwetten inländischer und ausländischer Veranstalter ohne …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - LG Köln, 02.02.2006 - 31 O 605/04
Wettbewerbsrechtliche Verstöße wegen des unlauteren Angebots von Casinospielen …
Sie sieht sich insoweit in vollständiger Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH vor und nach der Gambelli-Entscheidung (vgl. BGH GRUR 2002, 636 ff. - Sportwetten einerseits und BGH NJW, 2158 ff. - Schöner Wetten andererseits) sowie der nahezu einhelligen instanzgerichtlichen wettbewerbsrechtlichen Rechtsprechung (vgl. nur OLG Hamburg MMR 2004, 752;… OLG München, a.a.O.; OLG Köln, Urteil vom 09.12.2005, 6 U 91/05).
- LG Köln, 02.02.2006 - 31 O 118/05
Wettbewerbswidirge Veranstaltung von ODDSET Sportwetten und Glücksspiele im …
Sie sieht sich insoweit in vollständiger Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH vor und nach der O-Entscheidung (vgl. BGH GRUR 2002, 636 ff. - Sportwetten einerseits und BGH NJW, 2158 ff. - Schöner Wetten andererseits) sowie der nahezu einhelligen instanzgerichtlichen wettbewerbsrechtlichen Rechtsprechung (vgl. nur OLG Hamburg MMR 2004, 752;… OLG München, a.a.O.; OLG Köln, Urteil vom 9.12.2005, 6 U 91/05). - LG Köln, 02.02.2006 - 31 O 578/02
Vereinbarkeit der Werbung eines Sportwettenanbieters mit dem Slogan "Deutschlands …
Sie sieht sich insoweit in vollständiger Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH vor und nach der O-Entscheidung (vgl. BGH GRUR 2002, 636 ff. - Sportwetten einerseits und BGH NJW, 2158 ff. - Schöner Wetten andererseits) sowie der nahezu einhelligen instanzgerichtlichen wettbewerbsrechtlichen Rechtsprechung (vgl. nur OLG Hamburg MMR 2004, 752;… OLG München, a.a.O.; OLG Köln, Urteil vom 9.12.2005, 6 U 91/05). - LG Köln, 06.10.2005 - 31 O 206/05
Strafbarkeit einer Sportwettenvermittlung sowie des Betreibens eines öffentlich …
Sie sieht sich insoweit in vollständiger Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH vor und nach der Gambelli-Entscheidung (vgl. BGH GRUR 2002, 636 Sportwetten einerseits und BGH GRUR 2004, 693 Schöner Wetten andererseits) sowie der nahezu einhelligen instanzgerichtlichen wettbewerbsrechtlichen Rechtsprechung (vgl. nur OLG Hamburg MMR 2004, 752). - LG Köln, 22.09.2005 - 31 O 205/05
Wettbewerbsverletzung durch Sportwettenvermittlung
Sie sieht sich insoweit in vollständiger Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH vor und nach der Gambelli-Entscheidung (vgl. BGH GRUR 2002, 636 T einerseits und BGH GRUR 2004, 693 Schöner Wetten andererseits) sowie der nahezu einhelligen instanzgerichtlichen wettbewerbsrechtlichen Rechtsprechung (vgl. nur OLG Hamburg MMR 2004, 752). - LG Köln, 28.04.2005 - 31 O 600/04
Voraussetzungen eines Anerkenntnisurteils; Wettbewerbsrechtliche …
Rn. 40 Sie sieht sich insoweit in vollständiger Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH vor und nach der Gambelli-Entscheidung (vgl. BGH GRUR 2002, 636 Sportwetten einerseits und BGH GRUR 2004, 693 Schöner Wetten andererseits) sowie der - soweit ersichtlich - einhelligen instanzgerichtlichen wettbewerbsrechtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG Hamburg MMR 2004, 752 = Blatt 28 ff. d. A.; LG München. - LG Baden-Baden, 02.12.2004 - 2 Qs 157/04
Strafbarkeit der Vermittlung von Sportwetten an einen englischen Buchmacher: …
Rn. 11 Vor diesem Hintergrund stellt das Verbot der Teilnahme Privater am Sportwettenmarkt Baden-Württemberg und die damit einhergehende Strafverfolgung in vorliegendem Verfahren eine im Lichte der Rechtsprechung des EuGH unverhältnismäßige Sanktion dar, weil zeitgleich und somit widersprüchlich zur Teilnahme an Wetten ermuntert wird, sofern sie im Zusammenhang mit Spielen stattfindet, die von zugelassenen nationalen Einrichtungen organisiert werden (…EuGH Gambelli, a. a. O., Nr. 72;… VGH Kassel DÖV 2004, S. 445; a. A. BGH, Az. I ZR 317/01, vom 1.4.2004 (obiter dictum); OLG Hamburg (Zivilsenat), Az. 5 U 131/03, vom 30.06.2004;… BayObLG NJW 2004, S. 1057). - AG Essen, 26.06.2006 - 56 Ds 41/05
Strafloser Verbotsirrtum bei Vermittlung von privaten Sportwetten
OVG Lüneburg, Beschluss vom 04.03.2003 -11 ME 420/02; VG München, Urteil vom 04.04.2000 - M 16 K 98.1222; VG Stade, Beschluss vom 27.11.2003 - 6 B 1674/03; OLG Köln, Urteil vom 2105.1999-6 U 195/97; AG Karlsruhe-Durlach: NStZ 2001, 254; VG Stuttgart NVwZ 2004.1519; BGH NStZ 2003, 372 (BGH, Urteil vom 28.11.2002 - 4 StR 260/02 (LG Bochum)); OLG Köln, Urteil vom 22.10.1999 - 6 U 53/98; VG München, Beschluss vom 19.02.2004 - M 22 S 04.542; OVG Magdeburg, Beschluss vom 28.01.2002 - 1 M 2/02; OLG Hamburg, Urteil vom 12.08.2004 - 5 U 131/03; OLG München, Urteil vom 27.10.2005 - 6 U 5104/04; OVG Münster NVwZ-RR 2004, 653; BVerwG NJW 2001, 2648; BGH NJW-RR 2002, 395; OLG Hamburg MMR 2002, 471; OLG Hamm MMR 2002, 551.
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Rechtsprechung
| OLG Hamm, 29.01.2004 - 5 U 131/03 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Hagen, 23.05.2003 - 6 O 73/02
- OLG Hamm, 29.01.2004 - 5 U 131/03
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (7)
- OLG Hamm, 10.06.2002 - 5 U 41/02
Befüllung von im Eigentum der Gasgesellschaft stehenden Flüssiggastanks von einer …
Auszug aus OLG Hamm, 29.01.2004 - 5 U 131/03
Rn. 30 Mit dem Befüllen von in fremdem Eigentum stehenden Tanks - hier durch die Beklagte hinsichtlich der den genannten Kunden überlassenen Tanks der Klägerin - wird eine Herrschaftsposition erlangt, die dem Befüllenden nach der Eigentumsordnung nicht zukommt; dies stellt eine Beeinträchtigung des Eigentums in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes i.S.d. § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB dar (Urteile des Senats vom 13.10.2003, 5 U 87/03; 10.6.2002, 5 U 41/02; 22.10.2001, 5 U 71/01; OLG Nürnberg, Urteil vom 28.07.2003, 8 U 2402/02; KG Berlin, Urteil vom 9.1.2001, KGR 2001, 199).Das gilt - soweit sie nicht schon als unmittelbare Störer anzusehen sind - auch für Lieferanten von Flüssiggas, soweit die unerlaubte Befüllung fremder Tanks auf ihren Vorgaben und Weisungen beruht (vgl. Senat, Urteil vom10.06.2002, 5 U 41/02, S. 8).
Rn. 34 Die Anwendbarkeit von § 1004 I BGB wird - wie schon in dem dem Urteil des Senats vom 10.06.2002 (5 U 41/02) zugrunde liegenden Fall - hier nicht durch die Regelungen des UWG eingeschränkt.
Jedenfalls ist der Kunde nicht befugt, den Tank der Klägerin beim Wegfall der Bezugsverpflichtung für Fremdbefüllungen zu nutzen (Urteile des Senats vom 13.10.2003, 5 U 87/03; 10.6.2002, 5 U 41/02; 22.10.2001, 5 U 71/01).
- BGH, 20.10.2003 - II ZR 340/02
Befüllung von fremden Behältern mit Flüssiggas
Auszug aus OLG Hamm, 29.01.2004 - 5 U 131/03
Rn. 31 Es kann dahin stehen, ob die Beklagte vorliegend als unmittelbare Störerin zu betrachten ist, wofür freilich spricht, dass die Befüllung in den genannten Fällen auf ihre Willensbetätigung zurückging (vgl. BGH, Beschluss vom 20.10.2003, II ZR 340/02, S. 3).Etwas anderes folgt entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht aus dem von ihr vorgelegten Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 20.10.2003 (II ZR 340/02).
Er sieht ein entsprechendes Bedürfnis auch angesichts des bereits erwähnten Umstands, dass der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 20.10.2003 (II ZR 340/02) nicht ausdrücklich zu Fallgestaltungen Stellung nimmt, in denen das Unterlassungsbegehren nicht auf solche Gastanks beschränkt wird, deren Beschriftung auf den Eigentümer hinweist.
- OLG Hamm, 22.10.2001 - 5 U 71/01
Abschluss von Lieferverträgen über den Bezug von Flüssiggas unter zur …
Auszug aus OLG Hamm, 29.01.2004 - 5 U 131/03
Rn. 30 Mit dem Befüllen von in fremdem Eigentum stehenden Tanks - hier durch die Beklagte hinsichtlich der den genannten Kunden überlassenen Tanks der Klägerin - wird eine Herrschaftsposition erlangt, die dem Befüllenden nach der Eigentumsordnung nicht zukommt; dies stellt eine Beeinträchtigung des Eigentums in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes i.S.d. § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB dar (Urteile des Senats vom 13.10.2003, 5 U 87/03; 10.6.2002, 5 U 41/02; 22.10.2001, 5 U 71/01; OLG Nürnberg, Urteil vom 28.07.2003, 8 U 2402/02; KG Berlin, Urteil vom 9.1.2001, KGR 2001, 199).Jedenfalls ist der Kunde nicht befugt, den Tank der Klägerin beim Wegfall der Bezugsverpflichtung für Fremdbefüllungen zu nutzen (Urteile des Senats vom 13.10.2003, 5 U 87/03; 10.6.2002, 5 U 41/02; 22.10.2001, 5 U 71/01).
- OLG Hamm, 13.03.2003 - 5 U 87/03
Unterlassung der Befüllung von Flüssiggasbehältern eines Mitbewerbers auf dem …
Auszug aus OLG Hamm, 29.01.2004 - 5 U 131/03
Rn. 30 Mit dem Befüllen von in fremdem Eigentum stehenden Tanks - hier durch die Beklagte hinsichtlich der den genannten Kunden überlassenen Tanks der Klägerin - wird eine Herrschaftsposition erlangt, die dem Befüllenden nach der Eigentumsordnung nicht zukommt; dies stellt eine Beeinträchtigung des Eigentums in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes i.S.d. § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB dar (Urteile des Senats vom 13.10.2003, 5 U 87/03; 10.6.2002, 5 U 41/02; 22.10.2001, 5 U 71/01; OLG Nürnberg, Urteil vom 28.07.2003, 8 U 2402/02; KG Berlin, Urteil vom 9.1.2001, KGR 2001, 199).Jedenfalls ist der Kunde nicht befugt, den Tank der Klägerin beim Wegfall der Bezugsverpflichtung für Fremdbefüllungen zu nutzen (Urteile des Senats vom 13.10.2003, 5 U 87/03; 10.6.2002, 5 U 41/02; 22.10.2001, 5 U 71/01).
- BGH, 30.10.1998 - V ZR 64/98
Formulierung eines Unterlassungsgebots betreffend Geruchsbelästigungen; …
Auszug aus OLG Hamm, 29.01.2004 - 5 U 131/03
Sie begründen eine tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr, an deren Widerlegung durch die Beklagte als Störerin hohe Anforderungen zu stellen sind (vgl. BGHZ 140, 1). - BGH, 08.03.1990 - III ZR 81/88
Aufwendungsersatzanspruch des Eigentümers eines vermieteten Grundstücks
Auszug aus OLG Hamm, 29.01.2004 - 5 U 131/03
Der Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB besteht verschuldensunabhängig; auch das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit ist nicht erforderlich (BGHZ 110, 313). - BGH, 21.06.1974 - V ZR 164/72
Zur Duldung eines Oberbaus
Auszug aus OLG Hamm, 29.01.2004 - 5 U 131/03
Rn. 32 Die Beklagte hat auch die Möglichkeit der Abhilfe, also zur Unterlassung des störenden Verhaltens (vgl. BGHZ 62, 388, 393).
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