Rechtsprechung
| OLG Düsseldorf, 22.03.2002 - 5 U 249/00 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Judicialis
BGB § 158 Abs. 2; ; BGB § 808; ; BGB § 1922; ; ZPO § 91; ; ZPO § 97 Abs. 1; ; ZPO § 708 Nr. 10; ; ZPO § 711
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zur Frage der endgültigen schenkweisen Zuwendung der Valuta eines auf den Namen der Enkelin angelegten Sparbuches, das sich noch im Besitz des Großvaters befindet
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Bereicherungsrechtlicher Anspruch nach Verfügung über Sparguthaben; Sparkonto auf Namen der Enkelin oder des Enkels ; Endgültige Zuwendung jeder einzelnen Spareinzahlung; Sukzessive Schenkung; Auflösende sogenannte Potestativbedingung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Mönchengladbach, 20.10.2000 - 6 O 205/99
- OLG Düsseldorf, 22.03.2002 - 5 U 249/00
- OLG Düsseldorf, 06.09.2004 - 5 U 249/00
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (4)
- BGH, 02.02.1994 - IV ZR 51/93
Gläubiger einer Spareinlage bei Einrichtung eines Sparkontos für einen Dritten
Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.03.2002 - 5 U 249/00
Grundlage eines solchen Anspruches der Klägerin gegen den Beklagten könnte nur ein bereicherungsrechtlicher Anspruch in Verbindung mit § 1922 BGB sein (sei es aus § 816 BGB, vgl. OLG Köln, OLGR 1995, 218 oder aus § 812 Abs. 1 Satz 1; vgl. BGH NJW 1994, 931), wenn und weil der Erblasser der Klägerin gegenüber wirksam über das Sparguthaben verfügt hat, ohne im Verhältnis zur Klägerin dazu berechtigt gewesen zu sein.Für die Frage, ob der Erblasser im Verhältnis zur Klägerin hinsichtlich des Anspruchs auf Auszahlung des Sparguthabens berechtigt war oder nicht, kommt es jedoch alleine auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Erblasser und der Klägerin (sogenanntes Valutaverhältnis) an (vgl. BGH NJW 1994, 931; BGHZ 46, 198, 203; OLG Köln, NJW-RR 1995, 1224;… Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., Anm. 4 vor § 328 und § 334, Anm. 3).
Auch sonst hat die Klägerin keine Anhaltspunkte für ein entsprechendes Schenkungsangebot des Erblassers dargetan, insbesondere nicht anlässlich der Kontoeröffnung (auf Erklärungen bei dieser Gelegenheit hatte der BGH, NJW 1994, 931, in dem von der Klägerin angeführten Fall abgestellt).
Dies gilt nicht nur dann, wenn der Sparer den Begünstigten nicht über die Eröffnung eines solchen Sparkontos unterrichtet (so offenbar der BGH NJW 1994, 931 und OLG Düsseldorf, NJW-RR 1992, 625), sondern auch dann, wenn der Begünstigte weiss, dass es ein solches Sparkonto gibt (so offenbar OLG Köln, OLGR 1995, 218, das ausführt, das bloße Wissen könne eine Gläubigerstellung nicht begründen).
Im Hinblick auf die Entscheidung des BGH (NJW 1994, 931) lässt der Senat die Revision zu.
- BGH, 09.11.1966 - VIII ZR 73/64
Sparbuch für die Enkelin - Inhaberschaft; Zuwendung auf den Todesfall
Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.03.2002 - 5 U 249/00
Für die Frage, ob der Erblasser im Verhältnis zur Klägerin hinsichtlich des Anspruchs auf Auszahlung des Sparguthabens berechtigt war oder nicht, kommt es jedoch alleine auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Erblasser und der Klägerin (sogenanntes Valutaverhältnis) an (vgl. BGH NJW 1994, 931; BGHZ 46, 198, 203; OLG Köln, NJW-RR 1995, 1224;… Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., Anm. 4 vor § 328 und § 334, Anm. 3).Gerade diese Erklärung in Verbindung mit dem Umstand, dass der Erblasser das Sparbuch nicht an die Klägerin oder deren Mutter als gesetzliche Vertreterin herausgegeben, sondern in seinem Besitz behalten hat, spricht entscheidend dafür, dass der Erblasser die Sparbeiträge der Klägerin - noch - nicht endgültig zuwenden, sondern sich selbst die Verfügungsfreiheit über das gesamte Sparguthaben vorbehalten wollte (vgl. insoweit BGHZ 46, 198, 200 f.; OLG Köln, OLGR 1995, 218; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1992, 625).
Vielmehr ist es gerade im Interesse des Sparers, sich im Zweifel die Möglichkeit zu erhalten, einer Verschlechterung der eigenen Vermögensverhältnisse oder einer Änderung der Verhältnisse der Eltern der Enkelin oder des Enkels oder etwaigen Verstößen gegen Wohlverhaltensvorstellungen des Sparers Rechnung zu tragen (OLG Düsseldorf, NJW-RR 1992, 625; BGHZ 46, 198, 201).
- OLG Düsseldorf, 19.07.1991 - 22 U 47/91
Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.03.2002 - 5 U 249/00
Gerade diese Erklärung in Verbindung mit dem Umstand, dass der Erblasser das Sparbuch nicht an die Klägerin oder deren Mutter als gesetzliche Vertreterin herausgegeben, sondern in seinem Besitz behalten hat, spricht entscheidend dafür, dass der Erblasser die Sparbeiträge der Klägerin - noch - nicht endgültig zuwenden, sondern sich selbst die Verfügungsfreiheit über das gesamte Sparguthaben vorbehalten wollte (vgl. insoweit BGHZ 46, 198, 200 f.; OLG Köln, OLGR 1995, 218; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1992, 625).Dies gilt nicht nur dann, wenn der Sparer den Begünstigten nicht über die Eröffnung eines solchen Sparkontos unterrichtet (so offenbar der BGH NJW 1994, 931 und OLG Düsseldorf, NJW-RR 1992, 625), sondern auch dann, wenn der Begünstigte weiss, dass es ein solches Sparkonto gibt (so offenbar OLG Köln, OLGR 1995, 218, das ausführt, das bloße Wissen könne eine Gläubigerstellung nicht begründen).
Vielmehr ist es gerade im Interesse des Sparers, sich im Zweifel die Möglichkeit zu erhalten, einer Verschlechterung der eigenen Vermögensverhältnisse oder einer Änderung der Verhältnisse der Eltern der Enkelin oder des Enkels oder etwaigen Verstößen gegen Wohlverhaltensvorstellungen des Sparers Rechnung zu tragen (OLG Düsseldorf, NJW-RR 1992, 625; BGHZ 46, 198, 201).
- OLG Köln, 31.05.1995 - 2 U 181/94
Zuwendung eines Sparkassenbriefs auf den Todesfall
Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.03.2002 - 5 U 249/00
Für die Frage, ob der Erblasser im Verhältnis zur Klägerin hinsichtlich des Anspruchs auf Auszahlung des Sparguthabens berechtigt war oder nicht, kommt es jedoch alleine auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Erblasser und der Klägerin (sogenanntes Valutaverhältnis) an (vgl. BGH NJW 1994, 931; BGHZ 46, 198, 203; OLG Köln, NJW-RR 1995, 1224;… Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., Anm. 4 vor § 328 und § 334, Anm. 3).
- VG Aachen, 11.07.2006 - 2 K 1198/03
Voraussetzungen für den Anspruch auf Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt; …
Rn. 41 vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 3. September 1999 - 4 M 2961/99 - NDV-RD 2000, 14 f.; BGH, Urteil vom 2. Februar 1994 - IV ZR 51/93 -, NJW 1994, 931; a.A. OVG Bautzen, Beschluss vom 30. Oktober 1997 - 2 S 235/95 -, FEVS 48, 199 ff.; OLG Köln, Urteil vom 24. April 1995 - 16 U 120/94 -, MDR 1995, 1027; OLG Düsseldorf, Urteile 6. September 2004 und vom 22. März 2002 - 5 U 249/00 -.
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| OLG Düsseldorf, 06.09.2004 - 5 U 249/00 |
Volltextveröffentlichungen (3)
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- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Mönchengladbach, 20.10.2000 - 6 O 205/99
- OLG Düsseldorf, 22.03.2002 - 5 U 249/00
- OLG Düsseldorf, 06.09.2004 - 5 U 249/00
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (4)
- BGH, 02.02.1994 - IV ZR 51/93
Gläubiger einer Spareinlage bei Einrichtung eines Sparkontos für einen Dritten
Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.09.2004 - 5 U 249/00
Rn. 30 Grundlage eines solchen Anspruches der Klägerin gegen den Beklagten könnte nur ein bereicherungsrechtlicher Anspruch in Verbindung mit § 1922 BGB sein (sei es aus § 816 BGB, vgl. OLG Köln, OLGR 1995, 218 oder aus § 812 Abs. 1 Satz 1; vgl. BGH NJW 1994, 931), wenn und weil der Erblasser der Klägerin gegenüber wirksam über das Sparguthaben verfügt hat, ohne im Verhältnis zur Klägerin dazu berechtigt gewesen zu sein.Für die Frage, ob der Erblasser im Verhältnis zur Klägerin hinsichtlich des Anspruchs auf Auszahlung des Sparguthabens berechtigt war oder nicht, kommt es jedoch alleine auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Erblasser und der Klägerin (sogenanntes Valutaverhältnis) an (vgl. BGH NJW 1994, 931; BGHZ 46, 198, 203; OLG Köln, NJW-RR 1995, 1224;… Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., Anm. 4 vor § 328 und § 334, Anm. 3).
Auch sonst hat die Klägerin keine Anhaltspunkte für ein entsprechendes Schenkungsangebot des Erblassers dargetan, insbesondere nicht anlässlich der Kontoeröffnung (auf Erklärungen bei dieser Gelegenheit hatte der BGH, NJW 1994, 931, in dem von der Klägerin angeführten Fall abgestellt).
Dies gilt nicht nur dann, wenn der Sparer den Begünstigten nicht über die Eröffnung eines solchen Sparkontos unterrichtet (so offenbar der BGH NJW 1994, 931 und OLG Düsseldorf, NJW-RR 1992, 625), sondern auch dann, wenn der Begünstigte weiss, dass es ein solches Sparkonto gibt (so offenbar OLG Köln, OLGR 1995, 218, das ausführt, das bloße Wissen könne eine Gläubigerstellung nicht begründen).
Rn. 50 Im Hinblick auf die Entscheidung des BGH (NJW 1994, 931) lässt der Senat die Revision zu.
- BGH, 09.11.1966 - VIII ZR 73/64
Sparbuch für die Enkelin - Inhaberschaft; Zuwendung auf den Todesfall
Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.09.2004 - 5 U 249/00
Für die Frage, ob der Erblasser im Verhältnis zur Klägerin hinsichtlich des Anspruchs auf Auszahlung des Sparguthabens berechtigt war oder nicht, kommt es jedoch alleine auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Erblasser und der Klägerin (sogenanntes Valutaverhältnis) an (vgl. BGH NJW 1994, 931; BGHZ 46, 198, 203; OLG Köln, NJW-RR 1995, 1224;… Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., Anm. 4 vor § 328 und § 334, Anm. 3).Rn. 35 Gerade diese Erklärung in Verbindung mit dem Umstand, dass der Erblasser das Sparbuch nicht an die Klägerin oder deren Mutter als gesetzliche Vertreterin herausgegeben, sondern in seinem Besitz behalten hat, spricht entscheidend dafür, dass der Erblasser die Sparbeiträge der Klägerin - noch - nicht endgültig zuwenden, sondern sich selbst die Verfügungsfreiheit über das gesamte Sparguthaben vorbehalten wollte (vgl. insoweit BGHZ 46, 198, 200 f.; OLG Köln, OLGR 1995, 218; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1992, 625).
Vielmehr ist es gerade im Interesse des Sparers, sich im Zweifel die Möglichkeit zu erhalten, einer Verschlechterung der eigenen Vermögensverhältnisse oder einer Änderung der Verhältnisse der Eltern der Enkelin oder des Enkels oder etwaigen Verstößen gegen Wohlverhaltensvorstellungen des Sparers Rechnung zu tragen (OLG Düsseldorf, NJW-RR 1992, 625; BGHZ 46, 198, 201).
- OLG Düsseldorf, 19.07.1991 - 22 U 47/91
Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.09.2004 - 5 U 249/00
Rn. 35 Gerade diese Erklärung in Verbindung mit dem Umstand, dass der Erblasser das Sparbuch nicht an die Klägerin oder deren Mutter als gesetzliche Vertreterin herausgegeben, sondern in seinem Besitz behalten hat, spricht entscheidend dafür, dass der Erblasser die Sparbeiträge der Klägerin - noch - nicht endgültig zuwenden, sondern sich selbst die Verfügungsfreiheit über das gesamte Sparguthaben vorbehalten wollte (vgl. insoweit BGHZ 46, 198, 200 f.; OLG Köln, OLGR 1995, 218; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1992, 625).Dies gilt nicht nur dann, wenn der Sparer den Begünstigten nicht über die Eröffnung eines solchen Sparkontos unterrichtet (so offenbar der BGH NJW 1994, 931 und OLG Düsseldorf, NJW-RR 1992, 625), sondern auch dann, wenn der Begünstigte weiss, dass es ein solches Sparkonto gibt (so offenbar OLG Köln, OLGR 1995, 218, das ausführt, das bloße Wissen könne eine Gläubigerstellung nicht begründen).
Vielmehr ist es gerade im Interesse des Sparers, sich im Zweifel die Möglichkeit zu erhalten, einer Verschlechterung der eigenen Vermögensverhältnisse oder einer Änderung der Verhältnisse der Eltern der Enkelin oder des Enkels oder etwaigen Verstößen gegen Wohlverhaltensvorstellungen des Sparers Rechnung zu tragen (OLG Düsseldorf, NJW-RR 1992, 625; BGHZ 46, 198, 201).
- OLG Köln, 31.05.1995 - 2 U 181/94
Zuwendung eines Sparkassenbriefs auf den Todesfall
Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.09.2004 - 5 U 249/00
Für die Frage, ob der Erblasser im Verhältnis zur Klägerin hinsichtlich des Anspruchs auf Auszahlung des Sparguthabens berechtigt war oder nicht, kommt es jedoch alleine auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Erblasser und der Klägerin (sogenanntes Valutaverhältnis) an (vgl. BGH NJW 1994, 931; BGHZ 46, 198, 203; OLG Köln, NJW-RR 1995, 1224;… Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., Anm. 4 vor § 328 und § 334, Anm. 3).
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