Rechtsprechung
| KG, 14.08.2023 - 5 W 117/23 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Entscheidungsdatenbank Berlin
Streitwert-Taktik
§ 3 ZPO, § 281 Abs 2 S 4 ZPO, § 920 Abs 2 ZPO, § 930 ZPO, § 935 ZPO
Selbstwiderlegung der Dringlichkeitsvermutung durch Einreichung eines einstweiligen Unterlassungsantrags beim für unzuständig gehaltenen Gericht - Streitwert-Taktik - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
1. Schon im Bereich wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche, für welche § 12 Abs. 1 UWG regelt, dass zu ihrer Sicherung einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 ZPO bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden können, ...
- rechtsportal.de
Zurückweisung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Zusendung von E-Mail-Werbeschreiben ohne vorherige Zustimmung Selbstwiderlegung des Eilbedürfnisses durch Anbringung des Antrags beim sachlich unzuständigen Amtsgericht Streitwert einer Klage ...
Kurzfassungen/Presse (2)
- damm-legal.de (Kurzinformation)
Anrufung eines bekanntermaßen unzuständigen Gerichts mit der Bitte um Verweisung führt zur Selbstwiderlegung der Dringlichkeit
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Dringlichkeitserfordernis bei Erlass einer einstweiligen Verfügung
Verfahrensgang
- LG Berlin, 12.07.2023 - 52 O 186/23
- LG Berlin, 12.07.2023 - 52 O 186/43
- KG, 14.08.2023 - 5 W 117/23
Papierfundstellen
- GRUR 2023, 1565
- MMR 2024, 190
Wird zitiert von ... (9) Zitiert selbst (17)
- KG, 17.01.2022 - 5 W 152/21
Catch-all-Funktion - Gegenstandswert bei Anspruch auf Unterlassung unerbetener …
Auszug aus KG, 14.08.2023 - 5 W 117/23
Für die Bemessung ist bei einer auf Unterlassung gerichteten Klage in erster Linie das wirtschaftliche, eigene Interesse des Unterlassungsgläubigers an der Anspruchsverwirklichung maßgebend (Senat, Beschluss vom 17.01.2022 - 5 W 152/21 - NJW-RR 2022, 357 , Rdnr. 7 nach juris m. w. N.).Es hängt unter anderem von den Auswirkungen zukünftiger Verletzungshandlungen (Ausmaß, Intensität und Häufigkeit, indiziert durch die bereits begangene Verletzungshandlung) sowie der Intensität der Wiederholungsgefahr (Verschuldensgrad, nachheriges Verhalten, Unterlassungspflichten gegenüber Dritten) ab (Senat - 5 W 152/21 - a. a. O., Rdnr. 7 nach juris).
Rn. 23 Vorstehende Grundsätze sind nicht nur dann anzuwenden, wenn die Parteien in einem Wettbewerbsverhältnis zueinander stehen (und deshalb die E-Mail-Werbung insgesamt unterbunden werden soll), sondern auch, wenn allein privatrechtliche Unterlassungsansprüche, die allein die an einen bestimmten Adressaten gerichtete Werbung zum Gegenstand haben, in Betracht kommen (Senat - 5 W 152/21 - a. a. O., Rdnr. 8 nach juris).
Die Streitwertangabe enthebt das Gericht daher nicht der Notwendigkeit, diese anhand der Aktenlage und sonstiger Gegebenheiten unter Berücksichtigung seiner Erfahrung und in vergleichbaren Fällen erfolgter Wertfestsetzungen selbständig nachzuprüfen (Senat - 5 W 152/21 - a. a. O., Rdnr. 9 nach juris m. w. N.).
Rn. 25 Vorstehende Grundsätze gelten entsprechend für das Verfahren auf den Erlass einer einstweiligen Verfügung, wobei nach der ständigen Rechtsprechung des Senats der Gebührenstreitwert regelmäßig mit zwei Dritteln eines entsprechenden Hauptsacheverfahrenswertes bemessen werden kann (seit Senat, Beschluss vom 26.11.2004 - 5 W 146/04 - WRP 2005, 368, Rdnr.. 20, juris; Senat - 5 W 152/21 - a. a. O., Rdnr. 37 nach juris).
Rn. 26 b. Der Senat nimmt den für einen Anspruch auf Unterlassung unerbetener Werbe-E-Mails anzusetzenden Gegenstandswert in gefestigter Rechtsprechung mit 3.000,- Euro an, und zwar unabhängig davon, ob der Adressat des E-Mail-Schreibens hierdurch in seiner Privatsphäre betroffen ist und aufgrund der mit dem Empfang einer unerbetenen Werbe-E-Mail einhergehenden Belästigung in sein Allgemeines Persönlichkeitsrecht eingegriffen wird, oder ob das E-Mail-Schreiben den Adressaten unter einer beruflich oder gewerblich genutzten Adresse erreicht und er einen Unterlassungsanspruch wegen eines Eingriffes in sein Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb geltend macht (vgl. - auch zu den diese Rechtsprechung zugrunde liegenden Erwägungen - Senat - 5 W 152/21 - a. a. O., Rdnrn. 14-21 nach juris).
Rn. 27 Die Zusendung weiterer E-Mail-Werbeschreiben durch einen Absender rechtfertigt nach der ebenfalls gefestigten Rechtsprechung des Senats einen Zuschlag von jeweils 1/3 oder - bei mehreren E-Mail-Schreiben, die in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zueinander stehen - von jeweils 10 % des Ausgangswertes (Senat - 5 W 152/21 - a. a. O., Rdnr. 25 nach juris; dass eine Erhöhung um jeweils 1/3 oder 10 % je weiterer Werbe-E-Mail anzusetzen ist, ergibt sich auch aus dem Beschluss des Senats vom 20.06.2023 - 5 W 6/23 - unter I 1 a aa Abs. 2).
Ist allerdings der im Nachgang zu einer Abmahnung versandten E-Mail-Werbung gleichwohl eine nur untergeordnete Bedeutung beizumessen oder bestehen sonstige Anhaltspunkte dafür, dass die neuerliche Ansprache des Unterlassungsgläubigers nicht der Gleichgültigkeit des Werbenden gegenüber dem geltend gemachten Unterlassungsverlangen geschuldet ist, kann dem Angriffsfaktor dieser Werbung im Ausgangspunkt wiederum durch den Ansatz eines Gegenstandswerts nach dem jeweils in Betracht kommenden verringerten Satz hinreichend Rechnung getragen werden (Senat - 5 W 152/21 - a. a. O., Rdnr. 26 nach juris; Senat - 5 W 6/23 - unter I 1 a aa Abs. 3).
- KG, 20.06.2023 - 5 W 6/23
Antrag auf Berichtigung der geänderten Wertfestsetzung
Auszug aus KG, 14.08.2023 - 5 W 117/23
Rn. 27 Die Zusendung weiterer E-Mail-Werbeschreiben durch einen Absender rechtfertigt nach der ebenfalls gefestigten Rechtsprechung des Senats einen Zuschlag von jeweils 1/3 oder - bei mehreren E-Mail-Schreiben, die in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zueinander stehen - von jeweils 10 % des Ausgangswertes (…Senat - 5 W 152/21 - a. a. O., Rdnr. 25 nach juris; dass eine Erhöhung um jeweils 1/3 oder 10 % je weiterer Werbe-E-Mail anzusetzen ist, ergibt sich auch aus dem Beschluss des Senats vom 20.06.2023 - 5 W 6/23 - unter I 1 a aa Abs. 2).Ist allerdings der im Nachgang zu einer Abmahnung versandten E-Mail-Werbung gleichwohl eine nur untergeordnete Bedeutung beizumessen oder bestehen sonstige Anhaltspunkte dafür, dass die neuerliche Ansprache des Unterlassungsgläubigers nicht der Gleichgültigkeit des Werbenden gegenüber dem geltend gemachten Unterlassungsverlangen geschuldet ist, kann dem Angriffsfaktor dieser Werbung im Ausgangspunkt wiederum durch den Ansatz eines Gegenstandswerts nach dem jeweils in Betracht kommenden verringerten Satz hinreichend Rechnung getragen werden (…Senat - 5 W 152/21 - a. a. O., Rdnr. 26 nach juris; Senat - 5 W 6/23 - unter I 1 a aa Abs. 3).
- OLG Nürnberg, 13.11.2018 - 3 W 2064/18
Einstweilige Verfügung gegen Bewertung auf Google
Auszug aus KG, 14.08.2023 - 5 W 117/23
Rn. 8 a. Ein - neben dem Vorliegen eines Verfügungsanspruchs für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderlicher - Verfügungsgrund gemäß §§ 935, 940 ZPO besteht in der objektiv begründeten Besorgnis, durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes werde die Verwirklichung des Rechts des Gläubigers vereitelt oder wesentlich erschwert, so dass dieser aufgrund einer besonderen Dringlichkeit bis zur Entscheidung in der Hauptsache einer einstweiligen Sicherung seines Anspruchs bedarf (vgl. etwa OLG Nürnberg, Beschluss vom 13.11.2018 - 3 W 2064/18 - NJW-RR 2019, 105, Rdnr. 19 nach juris; OLG Köln…, Urteil vom 08.03.2012 - I-15 U 193/11 - MMR 2012, 667, Rdnr. 8 nach juris; Senat, Beschluss vom 19.05.2021 - 5 W 70/21 - unter II 1 a).Denn die Grundsätze der Selbstwiderlegung wurden zwar in Ansehung der gesetzlichen Dringlichkeitsvermutung im Wettbewerbsrecht entwickelt, enthalten aber einen verallgemeinerungsfähigen Ausschlussgedanken hinsichtlich des Verfügungsgrundes, der in anderen Rechtsgebieten ebenfalls Gültigkeit besitzt (OLG München…, Urteil vom 07.02.2019 - 29 U 3889/18 - GRUR 2019, 507, Rn. 183, 184 nach juris; OLG Nürnberg, Beschluss vom 13.11.2018 - 3 W 2064/18 - NJW-RR 2019, 105, Rdnr. 21 nach juris; OLG Dresden…, Beschluss vom 25.01.2018 - 4 U 1675/17 - Rn. 1 nach juris; Senat…, Urteil vom 09.02.2001 - 5 U 9667/00 - NJW-RR 2001, 1201, Rdnr. 14, juris; Senat, Beschluss vom 19.05.2021 - 5 W 70/21 - unter II 1 a).
- OLG Hamburg, 06.12.2006 - 5 U 67/06
Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch: Weitere Anspruchsverfolgung in …
Auszug aus KG, 14.08.2023 - 5 W 117/23
Rn. 12 b. Über das Erfordernis einer (bloßen) Dringlichkeit hinaus muss der Antragsteller ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis dafür haben, seine Ansprüche nicht im grundsätzlich dafür vorgesehenen Klagewege, sondern - auch und zuerst - im summarischen Eilverfahren zu verfolgen (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 06.12.2006 - 5 U 67/06 - NJW-RR 2007, 763, Rdnr. 23 nach juris; OLG München…, Beschluss vom 27.12.2010 - 6 U 4816/10 - WRP 2011, 364, Rdnr. 5 nach juris; OLG Frankfurt…, Beschluss vom 22.03.2001 - 6 W 67/01 - WRP 2001, 716, Rdnr. 7 nach juris; Senat…, Beschluss vom 15.10.2021 - 5 W 133/21 - Rdnr. 48 nach juris; Senat…, Urteil vom 11.10.2016 - 5 U 139/15 -GRUR-RR 2017, 128, Rdnr. 3 nach juris;… Feddersen in Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 12. Aufl., 2019, Kapitel 54 Rdnr. 24d;… Spoenle, a. a. O., § 12 Rdnrn. 24, 34).Unter letzterem Aspekt wird ein derartiges Rechtsschutzbedürfnis etwa dann verneint, wenn der Antragsteller rechtsmissbräuchliches "forum-shopping" betreibt (vgl. OLG Hamburg - 5 U 67/06 - a. a. O., Rdnr. 23 nach juris;… OLG München - 6 U 4816/10 - a.a.O., Rdnr. 5 nach juris;… OLG Frankfurt - 6 W 67/01 - a. a. O., Rdnr. 7 nach juris;… Senat - 5 U 139/15 - a. a. O., Rdnr. 3 nach juris) oder wenn der Antragsteller eine vorgesehene Beteiligung des Antragsgegners vereiteln will, etwa dadurch, dass er nicht unaufgefordert und unverzüglich wahrheitsgemäß, vollständig und eindeutig zur Reaktion des Antragsgegners auf die Abmahnung vorträgt (Senat - 5 W 133/21 - Rdnrn. 29, 30, 46ff. nach juris).
- KG, 11.10.2016 - 5 U 139/15
gezielte Gehörsvereitelung - Lauterkeitsrechtliches Eilverfahren: …
Auszug aus KG, 14.08.2023 - 5 W 117/23
Rn. 12 b. Über das Erfordernis einer (bloßen) Dringlichkeit hinaus muss der Antragsteller ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis dafür haben, seine Ansprüche nicht im grundsätzlich dafür vorgesehenen Klagewege, sondern - auch und zuerst - im summarischen Eilverfahren zu verfolgen (vgl. OLG Hamburg…, Urteil vom 06.12.2006 - 5 U 67/06 - NJW-RR 2007, 763, Rdnr. 23 nach juris; OLG München…, Beschluss vom 27.12.2010 - 6 U 4816/10 - WRP 2011, 364, Rdnr. 5 nach juris; OLG Frankfurt…, Beschluss vom 22.03.2001 - 6 W 67/01 - WRP 2001, 716, Rdnr. 7 nach juris; Senat…, Beschluss vom 15.10.2021 - 5 W 133/21 - Rdnr. 48 nach juris; Senat, Urteil vom 11.10.2016 - 5 U 139/15 -GRUR-RR 2017, 128, Rdnr. 3 nach juris;… Feddersen in Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 12. Aufl., 2019, Kapitel 54 Rdnr. 24d;… Spoenle, a. a. O., § 12 Rdnrn. 24, 34).Unter letzterem Aspekt wird ein derartiges Rechtsschutzbedürfnis etwa dann verneint, wenn der Antragsteller rechtsmissbräuchliches "forum-shopping" betreibt (…vgl. OLG Hamburg - 5 U 67/06 - a. a. O., Rdnr. 23 nach juris;… OLG München - 6 U 4816/10 - a.a.O., Rdnr. 5 nach juris;… OLG Frankfurt - 6 W 67/01 - a. a. O., Rdnr. 7 nach juris; Senat - 5 U 139/15 - a. a. O., Rdnr. 3 nach juris) oder wenn der Antragsteller eine vorgesehene Beteiligung des Antragsgegners vereiteln will, etwa dadurch, dass er nicht unaufgefordert und unverzüglich wahrheitsgemäß, vollständig und eindeutig zur Reaktion des Antragsgegners auf die Abmahnung vorträgt (Senat - 5 W 133/21 - Rdnrn. 29, 30, 46ff. nach juris).
- KG, 15.10.2021 - 5 W 133/21
Investoren-Präsentation - Vortragspflichten des eine einstweilige Verfügung …
Auszug aus KG, 14.08.2023 - 5 W 117/23
Rn. 12 b. Über das Erfordernis einer (bloßen) Dringlichkeit hinaus muss der Antragsteller ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis dafür haben, seine Ansprüche nicht im grundsätzlich dafür vorgesehenen Klagewege, sondern - auch und zuerst - im summarischen Eilverfahren zu verfolgen (vgl. OLG Hamburg…, Urteil vom 06.12.2006 - 5 U 67/06 - NJW-RR 2007, 763, Rdnr. 23 nach juris; OLG München…, Beschluss vom 27.12.2010 - 6 U 4816/10 - WRP 2011, 364, Rdnr. 5 nach juris; OLG Frankfurt…, Beschluss vom 22.03.2001 - 6 W 67/01 - WRP 2001, 716, Rdnr. 7 nach juris; Senat, Beschluss vom 15.10.2021 - 5 W 133/21 - Rdnr. 48 nach juris; Senat…, Urteil vom 11.10.2016 - 5 U 139/15 -GRUR-RR 2017, 128, Rdnr. 3 nach juris;… Feddersen in Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 12. Aufl., 2019, Kapitel 54 Rdnr. 24d;… Spoenle, a. a. O., § 12 Rdnrn. 24, 34).Unter letzterem Aspekt wird ein derartiges Rechtsschutzbedürfnis etwa dann verneint, wenn der Antragsteller rechtsmissbräuchliches "forum-shopping" betreibt (…vgl. OLG Hamburg - 5 U 67/06 - a. a. O., Rdnr. 23 nach juris;… OLG München - 6 U 4816/10 - a.a.O., Rdnr. 5 nach juris;… OLG Frankfurt - 6 W 67/01 - a. a. O., Rdnr. 7 nach juris;… Senat - 5 U 139/15 - a. a. O., Rdnr. 3 nach juris) oder wenn der Antragsteller eine vorgesehene Beteiligung des Antragsgegners vereiteln will, etwa dadurch, dass er nicht unaufgefordert und unverzüglich wahrheitsgemäß, vollständig und eindeutig zur Reaktion des Antragsgegners auf die Abmahnung vorträgt (Senat - 5 W 133/21 - Rdnrn. 29, 30, 46ff. nach juris).
- OLG Frankfurt, 22.03.2001 - 6 W 67/01
Dringlichkeit im einstweiligen Verfügungsverfahren wegen eines …
Auszug aus KG, 14.08.2023 - 5 W 117/23
Rn. 12 b. Über das Erfordernis einer (bloßen) Dringlichkeit hinaus muss der Antragsteller ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis dafür haben, seine Ansprüche nicht im grundsätzlich dafür vorgesehenen Klagewege, sondern - auch und zuerst - im summarischen Eilverfahren zu verfolgen (vgl. OLG Hamburg…, Urteil vom 06.12.2006 - 5 U 67/06 - NJW-RR 2007, 763, Rdnr. 23 nach juris; OLG München…, Beschluss vom 27.12.2010 - 6 U 4816/10 - WRP 2011, 364, Rdnr. 5 nach juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.03.2001 - 6 W 67/01 - WRP 2001, 716, Rdnr. 7 nach juris; Senat…, Beschluss vom 15.10.2021 - 5 W 133/21 - Rdnr. 48 nach juris; Senat…, Urteil vom 11.10.2016 - 5 U 139/15 -GRUR-RR 2017, 128, Rdnr. 3 nach juris;… Feddersen in Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 12. Aufl., 2019, Kapitel 54 Rdnr. 24d;… Spoenle, a. a. O., § 12 Rdnrn. 24, 34).Unter letzterem Aspekt wird ein derartiges Rechtsschutzbedürfnis etwa dann verneint, wenn der Antragsteller rechtsmissbräuchliches "forum-shopping" betreibt (…vgl. OLG Hamburg - 5 U 67/06 - a. a. O., Rdnr. 23 nach juris;… OLG München - 6 U 4816/10 - a.a.O., Rdnr. 5 nach juris; OLG Frankfurt - 6 W 67/01 - a. a. O., Rdnr. 7 nach juris;… Senat - 5 U 139/15 - a. a. O., Rdnr. 3 nach juris) oder wenn der Antragsteller eine vorgesehene Beteiligung des Antragsgegners vereiteln will, etwa dadurch, dass er nicht unaufgefordert und unverzüglich wahrheitsgemäß, vollständig und eindeutig zur Reaktion des Antragsgegners auf die Abmahnung vorträgt (Senat - 5 W 133/21 - Rdnrn. 29, 30, 46ff. nach juris).
- OLG München, 27.12.2010 - 6 U 4816/10
Wettbewerbsrechtliches einstweiliges Verfügungsverfahren gegen Pay-TV-Werbung für …
Auszug aus KG, 14.08.2023 - 5 W 117/23
Rn. 12 b. Über das Erfordernis einer (bloßen) Dringlichkeit hinaus muss der Antragsteller ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis dafür haben, seine Ansprüche nicht im grundsätzlich dafür vorgesehenen Klagewege, sondern - auch und zuerst - im summarischen Eilverfahren zu verfolgen (vgl. OLG Hamburg…, Urteil vom 06.12.2006 - 5 U 67/06 - NJW-RR 2007, 763, Rdnr. 23 nach juris; OLG München, Beschluss vom 27.12.2010 - 6 U 4816/10 - WRP 2011, 364, Rdnr. 5 nach juris; OLG Frankfurt…, Beschluss vom 22.03.2001 - 6 W 67/01 - WRP 2001, 716, Rdnr. 7 nach juris; Senat…, Beschluss vom 15.10.2021 - 5 W 133/21 - Rdnr. 48 nach juris; Senat…, Urteil vom 11.10.2016 - 5 U 139/15 -GRUR-RR 2017, 128, Rdnr. 3 nach juris;… Feddersen in Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 12. Aufl., 2019, Kapitel 54 Rdnr. 24d;… Spoenle, a. a. O., § 12 Rdnrn. 24, 34).Unter letzterem Aspekt wird ein derartiges Rechtsschutzbedürfnis etwa dann verneint, wenn der Antragsteller rechtsmissbräuchliches "forum-shopping" betreibt (…vgl. OLG Hamburg - 5 U 67/06 - a. a. O., Rdnr. 23 nach juris; OLG München - 6 U 4816/10 - a.a.O., Rdnr. 5 nach juris;… OLG Frankfurt - 6 W 67/01 - a. a. O., Rdnr. 7 nach juris;… Senat - 5 U 139/15 - a. a. O., Rdnr. 3 nach juris) oder wenn der Antragsteller eine vorgesehene Beteiligung des Antragsgegners vereiteln will, etwa dadurch, dass er nicht unaufgefordert und unverzüglich wahrheitsgemäß, vollständig und eindeutig zur Reaktion des Antragsgegners auf die Abmahnung vorträgt (Senat - 5 W 133/21 - Rdnrn. 29, 30, 46ff. nach juris).
- KG, 26.11.2004 - 5 W 146/04
Streitwert im wettbewerbsrechtlichen einstweiligen Verfügungsverfahren auf …
Auszug aus KG, 14.08.2023 - 5 W 117/23
Rn. 25 Vorstehende Grundsätze gelten entsprechend für das Verfahren auf den Erlass einer einstweiligen Verfügung, wobei nach der ständigen Rechtsprechung des Senats der Gebührenstreitwert regelmäßig mit zwei Dritteln eines entsprechenden Hauptsacheverfahrenswertes bemessen werden kann (seit Senat, Beschluss vom 26.11.2004 - 5 W 146/04 - WRP 2005, 368, Rdnr.. 20, juris;… Senat - 5 W 152/21 - a. a. O., Rdnr. 37 nach juris). - BGH, 01.07.1999 - I ZB 7/99
Unzulässigkeit der Beschwerde gegen 91a-Beschluß des Oberlandesgerichts
Auszug aus KG, 14.08.2023 - 5 W 117/23
Gibt der Antragsteller durch sein Verhalten aber selbst zu erkennen, dass es ihm nicht eilig ist, widerlegt er die Dringlichkeitsvermutung (vgl. BGH, Beschluss vom 01.07.1999 - I ZB 7/99 - NJW-RR 2000, 209, Rdnr. 11 nach juris; Senat, Beschluss vom 22.06.2022 - 5 W 79/22 - unter II 2 b aa;… Spoenle in Seichter, jurisPK-UWG, 5. Aufl., Stand 31.01.2023, § 12 Rdnrn. 8, 20). - OLG München, 16.09.2021 - 29 U 3437/21
Dringlichkeitsschädlicher Fristverlängerungsantrag
- OLG Köln, 08.03.2012 - 15 U 193/11
Eilrechtsschutz bei eBay-Bewertung
- OLG München, 07.02.2019 - 29 U 3889/18
Fehlende Dringlichkeit für Sperrung des Zugangs zu einem Internetportal
- OLG Hamburg, 21.03.2019 - 3 U 105/18
Dringlichkeit im Eilverfahren, neutropenisches Fieber - Wettbewerbsverstoß: …
- KG, 09.02.2001 - 5 U 9667/00
Schutzfähigkeit von Gartenanlagen
- OLG Dresden, 25.01.2018 - 4 U 1675/17
Dringlichkeit einer auf presserechtliche Unterlassungsansprüche gestützten …
- KG, 22.06.2022 - 5 W 79/22
Nachfrageobliegenheit
- OLG München, 25.07.2024 - 29 U 3362/23
Dringlichkeitsvermutung, Fristverlängerungsantrag, Terminsverlegungsantrag, …
Weil sich ein solches dringlichkeitsschädliches Verhalten mithin aus dem Antrag selbst ergibt, ist ein Verfügungsgrund selbst dann zu verneinen, wenn einem derartigen Antrag seitens des Gerichts nicht entsprochen wird oder sich eine Stattgabe des Antrags im Ergebnis nicht auf die Verfahrensdauer auswirkt (vgl. KG GRUR 2023, 1565 Rn. 10 - Streitwert-Taktik; Senat, GRUR-RS 2021, 29384 - Hinweis auf Dringlichkeitsverlust). - KG, 10.12.2025 - 5 W 168/25
Selbstwiderlegung der Dringlichkeitsvermutung im einstweiligen …
In einem solchen Fall entfällt ein Verfügungsgrund und es ist dem Antragsteller zuzumuten, seine Ansprüche mit einer Klage im Hauptsacheverfahren durchzusetzen (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 14. August 2023 - 5 W 117/23 , GRUR 2023, 1565 [juris Rn. 9 ]).Rn. 8 Eine Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung kommt nicht nur bei zögerlicher Verfahrenseinleitung, sondern auch dann in Betracht, wenn der Gläubiger des Verfügungsanspruchs nach (zunächst hinreichend zeitnaher) Verfahrenseinleitung durch sein Verhalten im Verfahren zu erkennen gibt, dass die Sache für ihn nicht (mehr) eilig ist (vgl. Senat, Beschluss vom 14. August 2023 - 5 W 117/23 , GRUR 2023, 1565 [juris Rn. 9 ];… Urteil vom 17. Oktober 2014 - 5 U 63/14, GRUR-RR 2015, 181 [juris Rn. 38], mwN); er ist - jedenfalls in einem Verfahrensstadium, in dem er nicht (oder nicht mehr) durch einen bereits vorläufig vollstreckbaren Titel gesichert ist - dazu gehalten, das Verfahren nach besten Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was zu einer Verzögerung der von ihm erstrebten Entscheidung führen kann.
- KG, 23.09.2025 - 2 U 52/25
Einstweilige Verfügung gegen abberufenen Gesellschafter-Geschäftsführer: …
Rn. 17 Die Grundsätze der Selbstwiderlegung wurden zwar in Ansehung der gesetzlichen Dringlichkeitsvermutung im Wettbewerbsrecht entwickelt, enthalten aber einen verallgemeinerungsfähigen Ausschlussgedanken hinsichtlich des Verfügungsgrundes, der in anderen Rechtsgebieten ebenfalls Gültigkeit besitzt (KG, Beschluss vom 14.08.2023 - 5 W 117/23 , GRUR 2023, 1565 (1566) Rn. 11 mit weiteren Nachweisen; KG…, Beschluss vom 16.04.2009 - 8 U 249/08 -, juris Rn. 3).
- OLG Frankfurt, 14.10.2025 - 3 U 97/25
Wegfall des Verfügungsgrundes wegen dringlichkeitsschädlichen Zuwartens
Rn. 21 aa) Für die Beurteilung der Frage, ob es einer vorläufigen Regelung durch einstweilige Verfügung bedarf, kann das Verhalten des Verfügungsklägers nicht nur in den Konstellationen von Bedeutung sein, in denen es aufgrund besonderer Regelungen wie etwa § 12 Abs. 1 UWG der Darlegung eines Verfügungsgrundes grundsätzlich nicht bedarf, sondern im gesamten Anwendungsbereich von § 935 und § 940 ZPO (vgl. etwa BGH BGHZ 215, 214 = GRUR 2017, 1017 (1022); KG GRUR 2023, 1565 (1566) = GRUR-RS 2023, 26350 = MMR 2024, 190). - KG, 07.09.2026 - 2 W 51/26
Einstweiliger Rechtsschutz bei der Einziehung von GmbH-Geschäftsanteilen: …
Die Grundsätze der Selbstwiderlegung sind zwar im Wettbewerbsrecht entwickelt worden, enthalten aber einen verallgemeinerungsfähigen Ausschlussgedanken hinsichtlich des Verfügungsgrundes, der nach allgemeiner Auffassung in anderen Rechtsgebieten entsprechend gilt (Senat…, Beschluss vom 23. September 2025 - 2 U 52/25 , NZG 2025, 1672 Rn. 15 ff.; KG, Beschluss vom 14. August 2023 - 5 W 117/23 , GRUR 2023, 1565 Rn. 9 ff.;… MüKoZPO/Drescher, 7. Aufl. 2025, § 935 Rn. 18 m. w. N.). - OLG Frankfurt, 07.07.2025 - 3 W 13/25
Selbstwiderlegung der Dringlichkeit einer beantragten einstweiligen Verfügung
Entgegen der Ansicht des Antragstellers kann für die Beurteilung der Frage, ob es einer vorläufigen Regelung durch einstweilige Verfügung bedarf, das Verhalten des Antragstellers nicht nur in den Konstellationen von Bedeutung sein, in denen es aufgrund besonderer Regelungen wie etwa § 12 Abs. 1 UWG der Darlegung eines Verfügungsgrundes grundsätzlich nicht bedarf, sondern im gesamten Anwendungsbereich von § 935 und § 940 ZPO (vgl. etwa BGH, Urteil vom 11.07.2017 - X ZB 2/17 -, GRUR 2017, 1017, 1022; KG, Beschluss vom 14.08.2023 - 5 W 117/23 -, GRUR 2023, 1565, 1566). - KG, 12.01.2026 - 2 U 74/25
Einstweiliger Rechtsschutz: Selbstwiderlegung des Verfügungsgrundes
Die Grundsätze der Selbstwiderlegung sind zwar im Wettbewerbsrecht entwickelt worden, enthalten aber einen verallgemeinerungsfähigen Ausschlussgedanken hinsichtlich des Verfügungsgrundes, der nach allgemeiner Auffassung in anderen Rechtsgebieten entsprechend gilt (Senat…, Beschluss vom 23. September 2025 - 2 U 52/25 , NZG 2025, 1672 Rn. 15 ff.; KG, Beschluss vom 14. August 2023 - 5 W 117/23 , GRUR 2023, 1565 Rn. 9 ff.;… MüKoZPO/Drescher, 7. Aufl. 2025, § 935 Rn. 18 m. w. N.). - KG, 27.04.2026 - 24 U 6/26
Sarah Maria Sander
Rn. 57 Der Verfügungsgrund entfällt infolge Selbstwiderlegung, wenn der Antragsteller nach Eintritt der Gefährdung das Verfahren nicht zügig betreibt, weil er damit zum Ausdruck bringt, dass ihm selbst die Sache nicht so eilig ist, ohne dass es darauf ankäme, ob eine Verfahrensverzögerung eintritt (KG, Beschluss vom 14. August 2023 - 5 W 117/23 -, Rn. 10 , juris; KG…, Urteil vom 09. Februar 2001, 5 U 9667/00, Rn. 14, juris;… MüKoZPO/Drescher, 7. Aufl. 2025, § 935 Rn. 18). - KG, 01.03.2024 - 5 W 139/23
Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung i.R.v. …
In einem solchen Fall entfällt ein Verfügungsgrund und es ist dem Antragsteller zuzumuten, seine Ansprüche mit einer Klage im Hauptsacheverfahren durchzusetzen (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 14. August 2023 - 5 W 117/23 , GRUR 2023, 1565 [juris Rn. 9 ]).
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