Rechtsprechung
| OLG Hamm, 08.04.2015 - I-5 W 42/15 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 935; ZPO § 940; BGB § 242
Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts gegenüber dem Anspruch auf Herausgabe des Equidenpasses - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts gegenüber dem Anspruch auf Herausgabe des Equidenpasses
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Bielefeld, 19.03.2015 - 8 O 106/15
- OLG Hamm, 08.04.2015 - I-5 W 42/15
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- OLG Köln, 19.04.1996 - 25 U 13/95
Auf Erfüllung gerichtete einstweilige Verfügung
Auszug aus OLG Hamm, 08.04.2015 - 5 W 42/15
Rn. 19 Für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts an dem Equidenpass ist hiernach kein Raum (vgl. OLG Köln, NJW-RR 1997, 57 ff. zu der Nichtherausgabe der sog. Lebenslaufakte eines Flugzeuges und Palandt-Grüneberg, 75. Aufl. 2015, § 273 BGB, Rdnr. 15).
- OLG Stuttgart, 16.03.2017 - 7 U 155/16
Scheitern eines Verkaufsauftrags für ein Pferd: Zurückbehaltungsrecht an einem …
Rn. 51 Vor diesem Hintergrund kommt dem Pferdeeigentümer zu Lebzeiten des Tieres auch das automatische Besitzrecht an dem Equidenpass zu, ein vom Pferd losgelöstes Recht an der Urkunde - mithin auch ein Zurückbehaltungsrecht - kann nicht begründet werden (OLG Hamm…, Urteil vom 16.04.2015, 5 U 99/14 - juris Rn. 86; OLG Hamm, Urteil vom 08.04.2015, 5 W 42/15 - juris Rn. 16; LG Karlsruhe, Urteil vom 28.12.1979, 9 S 224/79 - juris; AG Bad Iburg, Urteil vom 19.12.2008, 4 C 972/08 - juris; Bemmann, RdL 2004, 309, 311;… vgl. zur vergleichbaren Situation bei einem Führerschein oder Pass bzw. einer Lebenslaufakte eines Flugzeugs Grüneberg in: Palandt, a.a.O, § 273 Rn. 15, Krüger in: MüKo-BGB, a.a.O., § 273 Rn. 47 und 64;… Artz in: Erman, BGB, 14. A. 2014, § 273 Rn. 21, jeweils m.w.N.). - OLG Saarbrücken, 24.02.2016 - 5 W 44/15
Kostenentscheidung im Erbscheinserteilungsverfahren: Berücksichtigung der …
Die Gerichtsgebühr für die Erteilung des Erbscheins wäre in gleichem Umfang angefallen, wenn die Beteiligte zu 2) dem Antrag nicht entgegen getreten wäre (allgemein dazu: Senat, Beschl. v. 01.07.2015 - 5 W 42/15; OLG Düsseldorf, ErbR 2014, 391; OLG Hamburg, FamRZ 2014, 1729).Zu berücksichtigen ist deshalb vor allem, ob der sich letztlich als falsch erweisende Rechtsstandpunkt eines Beteiligten auf einer unverschuldeten Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht (Senat, Beschl. v. 01.07.2015 - 5 W 42/15; OLG Schleswig, Beschl. v. 31.03.2015 - 3 Wx 77/14; OLG Düsseldorf, ErbR 2014, 391; OLG München, FamRZ 2012, 1895; OLG Schleswig, FamRZ 2013, 80).
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