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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 01.07.1986 - 5 WF 111/86   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1986,6934
OLG Frankfurt, 01.07.1986 - 5 WF 111/86 (https://dejure.org/1986,6934)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 01.07.1986 - 5 WF 111/86 (https://dejure.org/1986,6934)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 01. Juli 1986 - 5 WF 111/86 (https://dejure.org/1986,6934)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • mansui.eu PDF

    BGB § 1360a; ZPO §§ 127, 620c
    Prozeßkostenhilfe; Beschwerdeverfahren; Unanfechtbarkeit der Hauptsacheentscheidung; Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse; Prozeßkostenvorschußpflicht der Eltern für das Scheidungsverfahren ihres volljährigen Kindes; persönliche Angelegenheit ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 1986, 926
 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (2)

  • OLG Karlsruhe, 19.09.1983 - 18 WF 89/83
    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.07.1986 - 5 WF 111/86
    Demgemäß bejaht der Senat die Zulässigkeit der Anfechtung einer Prozeßkostenhilfeentscheidung im Rahmen eines einstweiligen Anordnungsverfahrens, wenn die Prozeßkostenhilfe im Hinblick auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse versagt wurde (so auch OLG Schleswig SchlHA 1982, 71; vgl. auch OLG Düsseldorf FamRZ 1978, 258, und OLG Karlsruhe FamRZ 1983, 1253, die den Ausschluß der Beschwerde lediglich hinsichtlich der Prüfung der Erfolgsaussicht ausdrücklich aussprechen).
  • OLG Celle, 22.08.1985 - 5 W 47/85
    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.07.1986 - 5 WF 111/86
    Überwiegend wird allerdings auch in diesen Fällen ein Prozeßkostenvorschußanspruch bejaht (OLG Celle NdsRpfl 1985, 283; OVG Münster FamRZ 1984, 603; Diederichsen in Palandt, BGB 45. Aufl.
  • OLG Köln, 09.02.1994 - 5 W 2/94

    Prozeßkostenvorschuß der Eltern für volljähriges Kind - Prozeßkostenhilfe, …

    Dementsprechend stellt die von der Antragstellerin angeführte Rechtsprechung, soweit im Einzelfall eine Vorschußpflicht verneint wird, auf die jeweils gegebenen Umstände ab, insbesondere darauf, ob das volljährige Kind eine gegenüber den Eltern selbständige Lebensstellung erlangt hat (OLG Düsseldorf FamRZ 1986, 698, 699; OLG Frankfurt FamRZ 1986, 926, 927; OLG Hamburg FamRZ 1990, 1141, 1142).
  • OLG Bremen, 04.09.1992 - 2 W 66/92

    "in das Verfahren gelockt" - § 127 Abs. 1 Satz 2 ZPO <Fassung bis …

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.02.1992 - 16 E 668/91

    Anspruch; Elternunabhängige Förderung; Auszubildender; Kolleg; Hochschulreife; …

    Die neuere veröffentlichte Rechtsprechung der OLG verneint unabhängig davon, ob die Prozesskostenvorschusspflicht der Eltern aus dem allgemeinen Unterhaltsanspruch nach § 1610 II BGB oder aus der entsprechenden Anwendung des § 1360a IV BGB hergeleitet wird, eine solche Verpflichtung gegenüber volljährigen Kindern, wenn diese durch Abschluss einer Ausbildung eine selbständige, von den Eltern nicht mehr abhängige Lebensstellung erreicht haben (OLG Frankfurt, FamRZ 1985, 959; 1986, 926; OLG Düsseldorf, FamRZ 1986, 698; 1990, 420; OLG Karlsruhe, FamRZ 1989, 534; 1991, 1471; OLG Hamburg, FamRZ 1990, 1141; OLG Köln, FamRZ 1986, 1031 mit der hier nicht einschlägigen Einschränkung, dass die Eltern "in sehr günstigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen leben"; noch weitergehend unter Annahme des generellen Ausschlusses einer Prozesskostenvorschusspflicht gegenüber volljährigen Kindern OLG Stuttgart, FamRZ 1988, 758).
  • OLG Düsseldorf, 07.07.1987 - 5 WF 101/87
    Wie der erkennende Senat, auch unter Hinweis auf weitere Nachweise, wiederholt entschieden hat (vgl. zum Beispiel Senatsbeschlüsse vom 24. Juni 1986 - 5 WF 111/86 - n.v., und Jur- Büro 1987, 1843), kann bei dem Trennungsunterhalt der nach objektiven Kriterien zu beurteilende Wert bei der Einreichung der Klage (§ 4 ZPO) nicht höher sein als die Summe der tatsächlich bis zu der Rechtskraft der Scheidung geltend gemachten Unterhaltsansprüche.
  • OLG Düsseldorf, 21.10.1986 - 5 WF 193/86
    Diese Auffassung läßt jedoch unberücksichtigt, daß eine Klage auf Trennungsunterhalt - auch ohne daß dies ausdrücklich erklärt werden müßte - von vornherein auf die Zeit bis zu der Rechtskraft der Scheidung begrenzt ist (vgl. Senatsbeschluß vom 24. Juni 1986 - 5 WF 111/86 - n.v.), und daß der objektive Wert bei der Einreichung der Klage (§ 4 ZPO) nicht höher sein kann, als die Summe der tatsächlich geltend gemachten Unterhaltsansprüche (vgl. auch OLG München JurBüro 1985, 742 f;… Schneider, Streitwert 7. Aufl. Stichwort "Unterhalt« Anm. 2).
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