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Rechtsprechung
   KG, 29.11.2024 - 5 Ws 174/24 - 121 GWs 145/24   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,44164
KG, 29.11.2024 - 5 Ws 174/24 - 121 GWs 145/24 (https://dejure.org/2024,44164)
KG, Entscheidung vom 29.11.2024 - 5 Ws 174/24 - 121 GWs 145/24 (https://dejure.org/2024,44164)
KG, Entscheidung vom 29. November 2024 - 5 Ws 174/24 - 121 GWs 145/24 (https://dejure.org/2024,44164)
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Volltextveröffentlichung

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 313 Abs 1 StGBEG, Art 313 Abs 3 StGBEG, Art 313 Abs 4 StGBEG, Art 316p StGBEG, § 52 StGB
    Anwendung des Art. 316p EGStGB auf auch nach dem KCanG strafbare Taten

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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (11)

  • BGH, 23.05.2024 - 5 StR 68/24

    Gesamtstrafenbildung (eigenständiger Strafzumessungsakt; …

    Auszug aus KG, 29.11.2024 - 5 Ws 174/24
    a) Die entsprechende Anwendung des Art. 313 EGStGB auf - wie vorliegend - vor dem 1. April 2024 verhängte Strafen nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) ist nach dem eindeutigen Wortlaut des Art. 316p EGStGB auf solche Taten beschränkt, die nach dem Konsumcannabisgesetz (KCanG) oder dem Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG) nicht mehr strafbar und auch nicht mit Geldbuße bedroht sind (vgl. BGH, Urteil vom 23. Mai 2024 - 5 StR 68/24 -, juris Rdnr. 15;… Thüringer OLG, Beschlüsse vom 30. September 2024 - 1 Ws 328/24 -, juris Rdnr. 9, und 25. Juni 2024 - 1 Ws 204/24 -, juris Rdnr. 10; Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 11. September 2024 - 1 Ws 123/24 -, juris Rdnrn. 3, 5 [unter klarstellender Änderung des in derselben Sache ergangenen Beschlusses vom 1. August 2024, juris]; OLG Hamm…, Beschluss vom 20. August 2024 - 5 Ws 230/24 -, juris Rdnr. 3; KG, Beschluss vom 24. Oktober 2024 - 2 Ws 147/24 -).

    b) Allein der Umstand, dass das Handeltreiben mit Cannabis in nicht geringer Menge nach § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG sowie der Besitz von mehr als 60 g Cannabis in nicht geringer Menge nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) KCanG mit einer im Vergleich zu dem in dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 7. Juli 2022 zur Anwendung gelangten Qualifikationstatbestand des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG sowohl nach dem jeweiligen neuen Grundtatbestand als auch nach der lediglich als Strafzumessungsregel beachtlichen Vorschrift des § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG (vgl. dazu BGH…, Beschluss vom 27. August 2024 - 5 StR 240/24 -, juris Rdnr. 8) sowie das bewaffnete Handeltreiben mit Cannabis in nicht geringer Menge nach § 34 Abs. 4 Nr. 4 KCanG gegenüber § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG mit einer geringeren Strafe bedroht sind, führt nicht zu einer nachträglichen Strafmilderung (vgl. BGH, Urteil vom 23. Mai 2024, a. a. O., juris Rdnr. 14 [betreffend nicht mit der Revision angefochtene Einzelstrafen]; Bayerisches ObLG…, Beschluss vom 17. Oktober 2024 - 203 VAs 380/24 -, juris Rdnr. 11 [betreffend eine Entscheidung nach § 456a StPO]; OLG Hamm…, Beschluss vom 20. August 2024, a. a. O., juris Rdnr. 3 [betreffend Handeltreiben mit Marihuana in nicht geringer Menge];… KG, a. a. O.; m. w. Nachw.).

  • OLG Hamm, 20.08.2024 - 5 Ws 230/24

    Handeltreiben mit Marihuana in nicht geringer Menge nach § 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. …

    Auszug aus KG, 29.11.2024 - 5 Ws 174/24
    a) Die entsprechende Anwendung des Art. 313 EGStGB auf - wie vorliegend - vor dem 1. April 2024 verhängte Strafen nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) ist nach dem eindeutigen Wortlaut des Art. 316p EGStGB auf solche Taten beschränkt, die nach dem Konsumcannabisgesetz (KCanG) oder dem Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG) nicht mehr strafbar und auch nicht mit Geldbuße bedroht sind (vgl. BGH…, Urteil vom 23. Mai 2024 - 5 StR 68/24 -, juris Rdnr. 15;… Thüringer OLG, Beschlüsse vom 30. September 2024 - 1 Ws 328/24 -, juris Rdnr. 9, und 25. Juni 2024 - 1 Ws 204/24 -, juris Rdnr. 10; Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 11. September 2024 - 1 Ws 123/24 -, juris Rdnrn. 3, 5 [unter klarstellender Änderung des in derselben Sache ergangenen Beschlusses vom 1. August 2024, juris]; OLG Hamm, Beschluss vom 20. August 2024 - 5 Ws 230/24 -, juris Rdnr. 3; KG, Beschluss vom 24. Oktober 2024 - 2 Ws 147/24 -).

    b) Allein der Umstand, dass das Handeltreiben mit Cannabis in nicht geringer Menge nach § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG sowie der Besitz von mehr als 60 g Cannabis in nicht geringer Menge nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) KCanG mit einer im Vergleich zu dem in dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 7. Juli 2022 zur Anwendung gelangten Qualifikationstatbestand des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG sowohl nach dem jeweiligen neuen Grundtatbestand als auch nach der lediglich als Strafzumessungsregel beachtlichen Vorschrift des § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG (vgl. dazu BGH…, Beschluss vom 27. August 2024 - 5 StR 240/24 -, juris Rdnr. 8) sowie das bewaffnete Handeltreiben mit Cannabis in nicht geringer Menge nach § 34 Abs. 4 Nr. 4 KCanG gegenüber § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG mit einer geringeren Strafe bedroht sind, führt nicht zu einer nachträglichen Strafmilderung (vgl. BGH…, Urteil vom 23. Mai 2024, a. a. O., juris Rdnr. 14 [betreffend nicht mit der Revision angefochtene Einzelstrafen]; Bayerisches ObLG…, Beschluss vom 17. Oktober 2024 - 203 VAs 380/24 -, juris Rdnr. 11 [betreffend eine Entscheidung nach § 456a StPO]; OLG Hamm, Beschluss vom 20. August 2024, a. a. O., juris Rdnr. 3 [betreffend Handeltreiben mit Marihuana in nicht geringer Menge];… KG, a. a. O.; m. w. Nachw.).

  • OLG Jena, 30.09.2024 - 1 Ws 328/24

    Voraussetzungen der Neufestsetzung einer Strafe aufgrund Inkrafttretens des …

    Auszug aus KG, 29.11.2024 - 5 Ws 174/24
    a) Die entsprechende Anwendung des Art. 313 EGStGB auf - wie vorliegend - vor dem 1. April 2024 verhängte Strafen nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) ist nach dem eindeutigen Wortlaut des Art. 316p EGStGB auf solche Taten beschränkt, die nach dem Konsumcannabisgesetz (KCanG) oder dem Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG) nicht mehr strafbar und auch nicht mit Geldbuße bedroht sind (vgl. BGH…, Urteil vom 23. Mai 2024 - 5 StR 68/24 -, juris Rdnr. 15; Thüringer OLG, Beschlüsse vom 30. September 2024 - 1 Ws 328/24 -, juris Rdnr. 9, und 25. Juni 2024 - 1 Ws 204/24 -, juris Rdnr. 10; Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 11. September 2024 - 1 Ws 123/24 -, juris Rdnrn. 3, 5 [unter klarstellender Änderung des in derselben Sache ergangenen Beschlusses vom 1. August 2024, juris]; OLG Hamm…, Beschluss vom 20. August 2024 - 5 Ws 230/24 -, juris Rdnr. 3; KG, Beschluss vom 24. Oktober 2024 - 2 Ws 147/24 -).

    Art. 313 Abs. 4 EGStGB betrifft ausdrücklich nur eine Neufestsetzung der Gesamtstrafe in den Fällen des Art. 313 Abs. 1 EGStGB, also dann, wenn sich Einzelstrafen auf solche Taten beziehen, deren Strafbarkeit nach neuem Recht gänzlich entfällt (vgl. Thüringer OLG, Beschlüsse vom 30. September 2024, a. a. O., juris Rdnr. 9, und 25. Juni 2024, a. a. O., juris Rdnr. 11).

  • BGH, 24.09.1974 - 1 StR 365/74

    Berücksichtigung von zwischenzeitlich eingetretenen Gesetzesänderungen im …

    Auszug aus KG, 29.11.2024 - 5 Ws 174/24
    c) Soweit in der Beschwerdebegründung auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. September 1974 - 1 StR 365/74 - (BGHSt 26, 1 ff. juris) Bezug genommen wird, ist darauf hinzuweisen, dass sich die dort entschiedene Fallgestaltung von der vorliegenden unterscheidet.

    Vorliegend ist die die Strafbarkeit des festgestellten Verhaltens des Verurteilten begründende Vorschrift aber nicht aufgehoben worden; die Strafbarkeit dieses Verhaltens ist vielmehr in einer anderen, wenn auch mit einer milderen Strafdrohung versehenen Vorschrift geregelt worden (vgl. [betreffend die Fassungsänderung des § 332 StGB bei gleichzeitiger Milderung der Strafdrohung] BGH, Urteil vom 16. August 1977 - 1 StR 390/77 -, juris Rdnr. 14 f., mit ausdrücklicher Abgrenzung zu BGHSt 26, 1 ff.).

  • OLG Jena, 25.06.2024 - 1 Ws 204/24

    Neubemessung einer Gesamtfreiheitsstrafe aufgrund des Cannabisgesetzes

    Auszug aus KG, 29.11.2024 - 5 Ws 174/24
    a) Die entsprechende Anwendung des Art. 313 EGStGB auf - wie vorliegend - vor dem 1. April 2024 verhängte Strafen nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) ist nach dem eindeutigen Wortlaut des Art. 316p EGStGB auf solche Taten beschränkt, die nach dem Konsumcannabisgesetz (KCanG) oder dem Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG) nicht mehr strafbar und auch nicht mit Geldbuße bedroht sind (vgl. BGH…, Urteil vom 23. Mai 2024 - 5 StR 68/24 -, juris Rdnr. 15; Thüringer OLG, Beschlüsse vom 30. September 2024 - 1 Ws 328/24 -, juris Rdnr. 9, und 25. Juni 2024 - 1 Ws 204/24 -, juris Rdnr. 10; Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 11. September 2024 - 1 Ws 123/24 -, juris Rdnrn. 3, 5 [unter klarstellender Änderung des in derselben Sache ergangenen Beschlusses vom 1. August 2024, juris]; OLG Hamm…, Beschluss vom 20. August 2024 - 5 Ws 230/24 -, juris Rdnr. 3; KG, Beschluss vom 24. Oktober 2024 - 2 Ws 147/24 -).

    Art. 313 Abs. 4 EGStGB betrifft ausdrücklich nur eine Neufestsetzung der Gesamtstrafe in den Fällen des Art. 313 Abs. 1 EGStGB, also dann, wenn sich Einzelstrafen auf solche Taten beziehen, deren Strafbarkeit nach neuem Recht gänzlich entfällt (vgl. Thüringer OLG, Beschlüsse vom 30. September 2024, a. a. O., juris Rdnr. 9, und 25. Juni 2024, a. a. O., juris Rdnr. 11).

  • OLG Schleswig, 11.09.2024 - 1 Ws 123/24

    Strafsache: Voraussetzungen eines Amnestiefalls aufgrund der gesetzlichen …

    Auszug aus KG, 29.11.2024 - 5 Ws 174/24
    a) Die entsprechende Anwendung des Art. 313 EGStGB auf - wie vorliegend - vor dem 1. April 2024 verhängte Strafen nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) ist nach dem eindeutigen Wortlaut des Art. 316p EGStGB auf solche Taten beschränkt, die nach dem Konsumcannabisgesetz (KCanG) oder dem Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG) nicht mehr strafbar und auch nicht mit Geldbuße bedroht sind (vgl. BGH…, Urteil vom 23. Mai 2024 - 5 StR 68/24 -, juris Rdnr. 15;… Thüringer OLG, Beschlüsse vom 30. September 2024 - 1 Ws 328/24 -, juris Rdnr. 9, und 25. Juni 2024 - 1 Ws 204/24 -, juris Rdnr. 10; Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 11. September 2024 - 1 Ws 123/24 -, juris Rdnrn. 3, 5 [unter klarstellender Änderung des in derselben Sache ergangenen Beschlusses vom 1. August 2024, juris]; OLG Hamm…, Beschluss vom 20. August 2024 - 5 Ws 230/24 -, juris Rdnr. 3; KG, Beschluss vom 24. Oktober 2024 - 2 Ws 147/24 -).

    Die Bezugnahme in der Beschwerdebegründung auf die Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen OLG vom 1. August 2024 (- 1 Ws 123/24 -, juris) ist überholt, nachdem das Gericht an seinen Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 313 Abs. 3 Satz 2 EGStGB durch Beschluss vom 11. September 2024 - wie vorstehend erwähnt - im Wege einer klarstellend Änderung nicht mehr festhält (…vgl. a. a. O., juris Rdnrn. 3, 5).

  • BGH, 27.08.2024 - 5 StR 240/24

    Feststellung des milderen Gesetzes bei der Verurteilung wegen Handeltreiben mit …

    Auszug aus KG, 29.11.2024 - 5 Ws 174/24
    b) Allein der Umstand, dass das Handeltreiben mit Cannabis in nicht geringer Menge nach § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG sowie der Besitz von mehr als 60 g Cannabis in nicht geringer Menge nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) KCanG mit einer im Vergleich zu dem in dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 7. Juli 2022 zur Anwendung gelangten Qualifikationstatbestand des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG sowohl nach dem jeweiligen neuen Grundtatbestand als auch nach der lediglich als Strafzumessungsregel beachtlichen Vorschrift des § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 27. August 2024 - 5 StR 240/24 -, juris Rdnr. 8) sowie das bewaffnete Handeltreiben mit Cannabis in nicht geringer Menge nach § 34 Abs. 4 Nr. 4 KCanG gegenüber § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG mit einer geringeren Strafe bedroht sind, führt nicht zu einer nachträglichen Strafmilderung (vgl. BGH…, Urteil vom 23. Mai 2024, a. a. O., juris Rdnr. 14 [betreffend nicht mit der Revision angefochtene Einzelstrafen]; Bayerisches ObLG…, Beschluss vom 17. Oktober 2024 - 203 VAs 380/24 -, juris Rdnr. 11 [betreffend eine Entscheidung nach § 456a StPO]; OLG Hamm…, Beschluss vom 20. August 2024, a. a. O., juris Rdnr. 3 [betreffend Handeltreiben mit Marihuana in nicht geringer Menge];… KG, a. a. O.; m. w. Nachw.).
  • OLG Brandenburg, 21.05.2024 - 2 Ws 54/24

    Neubewertung bereits rechtskräftig verhängter Strafen wegen nach neuem Recht …

    Auszug aus KG, 29.11.2024 - 5 Ws 174/24
    Die Regelungen in Art. 313 Abs. 3 EGStGB betreffen insgesamt lediglich Verurteilungen wegen einer Handlung, die eine nach neuem Recht nicht mehr anwendbare Strafvorschrift und zugleich eine andere Strafvorschrift verletzt hat, mithin Fallgestaltungen, in denen bei vorliegender Tateinheit (§ 52 StGB) ein nicht mehr strafbares Verhalten Gegenstand der Bildung einer Einzelstrafe war (vgl. Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 21. Mai 2024 - 2 Ws 54/24 [S] -, juris Rdnr. 20).
  • BayObLG, 17.10.2024 - 203 VAs 380/24

    Strafvollstreckungskammer, Vorschaltverfahren, Nicht geringe Menge, …

    Auszug aus KG, 29.11.2024 - 5 Ws 174/24
    b) Allein der Umstand, dass das Handeltreiben mit Cannabis in nicht geringer Menge nach § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG sowie der Besitz von mehr als 60 g Cannabis in nicht geringer Menge nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) KCanG mit einer im Vergleich zu dem in dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 7. Juli 2022 zur Anwendung gelangten Qualifikationstatbestand des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG sowohl nach dem jeweiligen neuen Grundtatbestand als auch nach der lediglich als Strafzumessungsregel beachtlichen Vorschrift des § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG (vgl. dazu BGH…, Beschluss vom 27. August 2024 - 5 StR 240/24 -, juris Rdnr. 8) sowie das bewaffnete Handeltreiben mit Cannabis in nicht geringer Menge nach § 34 Abs. 4 Nr. 4 KCanG gegenüber § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG mit einer geringeren Strafe bedroht sind, führt nicht zu einer nachträglichen Strafmilderung (vgl. BGH…, Urteil vom 23. Mai 2024, a. a. O., juris Rdnr. 14 [betreffend nicht mit der Revision angefochtene Einzelstrafen]; Bayerisches ObLG, Beschluss vom 17. Oktober 2024 - 203 VAs 380/24 -, juris Rdnr. 11 [betreffend eine Entscheidung nach § 456a StPO]; OLG Hamm…, Beschluss vom 20. August 2024, a. a. O., juris Rdnr. 3 [betreffend Handeltreiben mit Marihuana in nicht geringer Menge];… KG, a. a. O.; m. w. Nachw.).
  • BGH, 16.08.1977 - 1 StR 390/77

    Keine Verlesung des Anklagesatzes in der Hauptverhandlung - Gültigkeit einer …

    Auszug aus KG, 29.11.2024 - 5 Ws 174/24
    Vorliegend ist die die Strafbarkeit des festgestellten Verhaltens des Verurteilten begründende Vorschrift aber nicht aufgehoben worden; die Strafbarkeit dieses Verhaltens ist vielmehr in einer anderen, wenn auch mit einer milderen Strafdrohung versehenen Vorschrift geregelt worden (vgl. [betreffend die Fassungsänderung des § 332 StGB bei gleichzeitiger Milderung der Strafdrohung] BGH, Urteil vom 16. August 1977 - 1 StR 390/77 -, juris Rdnr. 14 f., mit ausdrücklicher Abgrenzung zu BGHSt 26, 1 ff.).
  • KG, 24.10.2024 - 2 Ws 147/24

    Neufestsetzung noch nicht vollstreckter Strafen nach Inkrafttreten des …

  • KG, 05.12.2024 - 5 Ws 208/24

    Bedeutung des Art. 313 Abs. 3, Abs. 4 EGStGB für das Verfahren der …

    Diese sieht - nur - im Hinblick auf vor dem 1. April 2024 verhängte Strafen wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz, die nach dem Konsumcannabisgesetz oder dem Medizinal-Cannabisgesetz nicht mehr strafbar und auch nicht mit Geldbuße bedroht sind, eine entsprechende Anwendung der Amnestieregelung des Art. 313 EGStGB vor (zu einer [jeweils verneinten] entsprechenden Anwendbarkeit auf Fälle einer lediglich reduzierten Strafdrohung vgl. etwa Thüringer OLG…, Beschluss vom 30. September 2024 - 1 Ws 328/24 -, juris Rn. 9 f.; OLG Hamm…, Beschluss vom 20. August 2024 - III-5 Ws 230/24 -, juris Rn. 3 f.; OLG München…, Beschluss vom 30. Juli 2024 - 2 Ws 492/24 -, juris Rn. 24; Senat, Beschluss vom 29. November 2024 - 5 Ws 174/24 - ebenso im Ergebnis BGH…, Urteil vom 23. Mai 2024 - 5 StR 68/24 -, juris Rn. 15).
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