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| KG, 20.10.2017 - 5 Ws 207/17 - 161 AR 211/17 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 56a Abs 1 S 2 StGB, § 56a Abs 2 S 2 StGB, § 56f Abs 1 StGB, § 56f Abs 2 S 1 Nr 2 StGB
Strafaussetzung zur Bewährung: Verlängerung der Bewährungszeit nach deren Ablauf; Überschreitung der Fünfjahresgrenze bei mehrfacher Verlängerung - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zulässigkeit der Verlängerung der Bewährungszeit nach deren Ablauf
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Berlin, 22.03.2017 - 597 StVK 5/17
- KG, 20.10.2017 - 5 Ws 207/17 - 161 AR 211/17
- LG Berlin, 20.10.2017 - 597 StVK 5/17
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (5)
- KG, 13.03.2003 - 5 Ws 90/03
Rechtsfolgen nachträglicher Gesamtstrafenbildung: Neubeginn und Neufestsetzung …
Auszug aus KG, 20.10.2017 - 5 Ws 207/17
Ebenso wenig hindern vorliegend Gründe der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes den Widerruf (dazu vgl. KG NJW 2003, 2468; Beschluss vom 15. Oktober 2012 - 2 Ws 344-345/12 - m.w.N.). - BGH, 25.07.1960 - 3 StR 25/60
Auszug aus KG, 20.10.2017 - 5 Ws 207/17
Rn. 16 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Landeskasse Berlin, weil kein anderer für sie haftet (vgl. BGHSt 14, 391;… Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 60. Aufl., § 464 Rdn. 2, § 473 Rdn. 2); die Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Verurteilten, die hier zu treffen war (…vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 464 Rdn. 11a m.w.N.), beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO (…vgl. Hilger in Löwe/Rosenberg, StPO 26. Aufl., § 473 Rn. 14). - KG, 13.08.2015 - 4 Ws 52/15
Jugendstrafverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung: Bewährungswiderruf …
Auszug aus KG, 20.10.2017 - 5 Ws 207/17
Rn. 14 Bei der Bestimmung der Dauer der Verlängerung ist zu berücksichtigen, dass sich der Verlängerungszeitraum rückwirkend unmittelbar an die vorangegangene Bewährungszeit anschließt (vgl. KG, Beschluss vom 13. August 2015 - 4 Ws 52/15 - juris Rdn. 21 m.w.N.) und dass eine Verlängerung nach Ablauf des im Verlängerungsbeschluss vorgesehenen Zeitraums nicht möglich ist (…vgl. Fischer, StGB 64. Aufl., § 56f Rdn. 16 m.w.N.). - OLG Koblenz, 17.02.2016 - 2 Ws 46/16
Widerruf der Strafaussetzung wegen erneuter Straffälligkeit: Bewährungswiderruf …
Auszug aus KG, 20.10.2017 - 5 Ws 207/17
Rn. 8 Dem Widerruf der Strafaussetzung steht nicht von vornherein entgegen, dass der Verurteilte - wie hier - bereits aus der Strafhaft, die er wegen der zur Prüfung des Widerrufs führenden Verurteilung zu verbüßen hatte, in die Freiheit entlassen worden ist (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 17. Februar 2016 - 2 Ws 46/16 - juris Rdn. 11; KG, Beschluss vom 1. August 2013 - 2 Ws 257/13 - m.w.N.). - OLG Celle, 07.08.1989 - 1 Ws 198/89
Auszug aus KG, 20.10.2017 - 5 Ws 207/17
Der Senat verlängert die Bewährungszeit daher auf die hier zulässige Höchstdauer von sechseinhalb Jahren, die durch die Summe des sich aus § 56a Abs. 1 Satz 2 StGB ergebenden Höchstmaßes von fünf Jahren und der Hälfte der vom Gericht ursprünglich festgesetzten Bewährungszeit (§ 56f Abs. 2 Satz 2 StGB) bestimmt wird (zur Berechnung vgl. KG JR 1993, 76; ebenso OLG Celle StV 1990, 117 - juris Rdn. 6).
- KG, 18.07.2018 - 5 Ws 78/18
Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung: Begehung einer Straftat nach Ablauf …
Der damit erreichte Zeitraum von insgesamt sechs Jahren und sechs Monaten stellt die hier zulässige Höchstdauer dar, die durch die Summe des sich aus § 56a Abs. 1 Satz 2 StGB ergebenden Höchstmaßes von fünf Jahren und der Hälfte der vom Gericht ursprünglich festgesetzten Bewährungszeit (§ 56f Abs. 2 Satz 2 StGB) bestimmt wird (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Oktober 2017 - 5 Ws 207/17 - zur Berechnung vgl. KG JR 1993, 75, 76;… ebenso OLG Celle StV 1990, 117 - juris Rdn. 6).Denn der Verlängerungszeitraum schließt sich - verfassungsrechtlich unbedenklich (…vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. Februar 1995 - 2 BvR 168/95 - juris Rdn. 20) - jeweils rückwirkend unmittelbar an die vorangegangene Bewährungszeit an (vgl. HansOLG Hamburg…, Beschluss vom 12. Mai 2004 - 2 Ws 361-362/03 - juris Rdn. 20; KG…, Beschluss vom 13. August 2015 - 4 Ws 52/15 - juris Rdn. 21 m.w.N.; Senat, Beschluss vom 20. Oktober 2017 - 5 Ws 207/17 -), und der Verurteilte ist wegen der Unrechtmäßigkeit der Verlängerungsentscheidung vom 22. April 2016 so zu behandeln, als habe sich die nunmehr ausgesprochene Verlängerung direkt an die bisherige Bewährungszeit - die infolge der Verlängerungsentscheidung vom 6. Januar 2014 bis zum 20. Januar 2016 andauerte - angeschlossen (…dazu vgl. eingehend HansOLG Hamburg, a.a.O., Rdn. 15, 19).
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