Rechtsprechung
| KG, 27.06.2019 - 5 Ws 55/19 Vollz |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
Widerruf der Zulassung zum offenen Vollzug und zu Vollzugslockerungen wegen Verdachts einer neuen Straftat
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Widerruf von Vollzugslockerungen bei Verdacht einer Straftat
- rechtsportal.de
StVollzG § 116 Abs. 1 ; StVollzG § 121 Abs. 4
Keine Hinweispflicht bei erfahrenem Antragssteller im Rahmen des § 109 StVollzG ; Beurteilungsspielraum bei Rücknahme von Lockerungen; Anspruchsgrundlagen im Berliner Strafvollzugsgesetz für Rücknahme von rechtswidrigen Lockerungen; Relevanz von Ermittlungs- und ...
Verfahrensgang
- LG Berlin, 26.02.2019 - 594 StVK 37/19
- KG, 27.06.2019 - 5 Ws 55/19 Voll
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (25)
- KG, 13.06.2006 - 5 Ws 229/06
Strafvollzug: Voraussetzungen eines Widerufs bzw. einer Rücknahme der Zuweisung …
Auszug aus KG, 27.06.2019 - 5 Ws 55/19
Danach ist der Vollzugsbehörde für die auf neuen Tatsachen aufbauende Einschätzung, ob der Gefangene weiterhin für Vollzugslockerungen geeignet ist oder ob die Eignung entfallen ist, ein - verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender - Beurteilungsspielraum eröffnet, dessen Einhaltung gerichtlich nur nach den Maßstäben des § 115 Abs. 5 StVollzG überprüfbar ist (…ständ. Rspr., z. B. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 21. September 2018 - 2 BvR 1649/17 -, juris Rdnr. 28 und Nichtannahmebeschluss vom 2. Mai 2017 - 2 BvR 1511/16 -, juris Rdnr. 6; KG, Beschluss vom 15. März 2011 - 2 Ws 38/11 Vollz - [Widerruf einer Lockerung]; Senat, Beschlüsse vom 29. Oktober 2018, a. a. O., 12. September 2017, a. a. O., [beide zur Einschätzung im Rahmen der Vollzugsplanung], 10. Oktober 2014 - 5 Ws 21/14 Vollz -, 13. Juni 2006 - 5 Ws 229/06 Vollz -, juris Rdnr. 16 [beide zur Verlegung in den geschlossenen Vollzug] und 20. April 2006, a. a. O., juris Rdnr. 17 [Widerruf von Vollzugslockerungen];… Lesting/Burkhardt in Feest/Lesting/Lindemann, a. a. O., Teil II § 38 LandesR Rdnr. 59 ff.; jeweils m. w. Nachw.).Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der gegen einen Gefangenen entstandene Verdacht einer Straftat von einigem Gewicht bei Vollzugsentscheidungen zur seinen Lasten berücksichtigt werden darf, sofern der gegen den Gefangenen bestehende Verdacht über einen Anfangsverdacht, wie er für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens genügt (§ 152 Abs. 2 StPO), hinausgeht und auf ein ausreichendes Maß an konkreten Tatsachen gestützt ist, die genügend substantiiert und belegt sind (KG…, Beschluss vom 15. März 2011, a. a. O.; Senat, Beschlüsse vom 10. Oktober 2014, a. a. O., 13. Juni 2006, a. a. O., juris Rdnr. 17 und 13. November 2002 - 5 Ws 579/02 -, juris Rdnr. 13 [jeweils zur Verlegung in den geschlossenen Vollzug]; jeweils m. w. Nachw.).
Ob der konkrete Verdacht einer strafbaren Handlung vorliegt und den vorstehend beschriebenen erforderlichen Grad erreicht, haben die Vollzugsbehörde und im gerichtlichen Verfahren die Strafvollstreckungskammer eigenständig zu prüfen, wobei die Vollzugsanstalt die für die von ihr zu treffende Entscheidung bedeutsamen Tatsachen selbständig und in eigner Verantwortung zu ermitteln hat, nicht aber verpflichtet ist, Zeugen zu vernehmen, die nicht in der Haftanstalt erreichbar sind (Senat, Beschlüsse vom 10. Oktober 2014, a. a. O., und 13. Juni 2006, a. a. O., juris Rdnr. 17, jeweils m. w. Nachw.).
Das Gewicht der Straftat ist im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Übermaßverbot in die Abwägung ebenso einzubeziehen wie die Belastung des Gefangenen durch den Widerruf der begünstigenden Maßnahme (Senat, Beschlüsse vom 13. Juni 2006, a. a. O., juris Rdnr. 17 und 13. November 2002, a. a. O., juris Rdnr. 13 m. w. Nachw.).
- KG, 20.04.2006 - 5 Ws 598/05
Strafvollzug: Anforderungen an den Widerruf von Vollzugslockerungen wegen …
Auszug aus KG, 27.06.2019 - 5 Ws 55/19
Die zu § 14 Abs. 2 StVollzG (Bund) - dieser regelte den Widerruf und die Rücknahme ausdrücklich von Lockerungen und Urlaub, fand entsprechende Anwendung aber auch auf andere vollzugliche Maßnahmen - von der obergerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze (z. B. KG, Beschluss vom 30. November 2015 - 2 Ws 277/15 Vollz -, juris Rdnrn. 8, 18 [Widerruf der Zulassung zum offenen Vollzug und zu Vollzugslockerungen]; Senat, Beschlüsse vom 14. Oktober 2016 - 5 Ws 130/16 Vollz - [Ablösung vom Arbeitsplatz] und 20. April 2006 - 5 Ws 598/05 Vollz -, juris Rdnr. 14 ff. [Widerruf von Vollzugslockerungen];… Lesting in Feest/Lesting/Lindemann, a. a. O., Teil 2 § 90 LandesR Rdnrn. 11 ff., 24;… Arloth/Krä, a. a. O., § 14 StVollzG Rdnr. 4 ff; jeweils m. w. Nachw.) sind auf § 98 Abs. 2 bis 4 StVollzG Bln übertragbar.Zum anderen bedarf es, soweit es sich wie vorliegend um eine begünstigende Maßnahme handelt, einer auf den konkreten Einzelfall bezogenen Abwägung der vollzuglichen Interessen an der Aufhebung mit dem schutzwürdigen Vertrauen des Gefangenen auf den Fortbestand einer Rechtslage, auf die er sich eingerichtet hat und auf die er vertraute (…BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 3. Mai 2012 - 2 BvR 2355/10, 2 BvR 1443/11 -, juris Rdnr. 21 [Ablösung vom Arbeitsplatz], Kammerbeschlüsse vom 28. September 1995 - 2 BvR 902/95 -, juris Rdnr. 10 und 29. Oktober 1993 - 2 BvR 672/93 -, juris Rdnr. 10 [beide zum Widerruf der Genehmigung zum Besitz von Gegenständen], jeweils m. w. Nachw.), also auch auf den Bestand einer Maßnahme (z. B. Senat, Beschlüsse vom 30. Januar 2019 - 5 Ws 185/18 Vollz -, und 20. April 2006, a. a. O., juris Rdnr. 16).
Das führt dazu, dass die nachträglich eingetretenen (ober bekannt gewordenen) Umstände so bedeutsam sein müssen, dass sie die frühere günstige Prognose nachträglich als nicht gerechtfertigt erscheinen lassen (Brandenburgisches OLG…, Beschluss vom 23. November 2009 - 1 Ws [Vollz] 197/09 -, juris Rdnr. 22), der ursprünglichen, dem Gefangenen günstigen Entscheidung mithin die Grundlage entziehen (Senat, Beschluss vom 20. April 2006, a. a. O., juris Rdnr. 16).
Danach ist der Vollzugsbehörde für die auf neuen Tatsachen aufbauende Einschätzung, ob der Gefangene weiterhin für Vollzugslockerungen geeignet ist oder ob die Eignung entfallen ist, ein - verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender - Beurteilungsspielraum eröffnet, dessen Einhaltung gerichtlich nur nach den Maßstäben des § 115 Abs. 5 StVollzG überprüfbar ist (…ständ. Rspr., z. B. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 21. September 2018 - 2 BvR 1649/17 -, juris Rdnr. 28 und Nichtannahmebeschluss vom 2. Mai 2017 - 2 BvR 1511/16 -, juris Rdnr. 6; KG, Beschluss vom 15. März 2011 - 2 Ws 38/11 Vollz - [Widerruf einer Lockerung]; Senat, Beschlüsse vom 29. Oktober 2018, a. a. O., 12. September 2017, a. a. O., [beide zur Einschätzung im Rahmen der Vollzugsplanung], 10. Oktober 2014 - 5 Ws 21/14 Vollz -, 13. Juni 2006 - 5 Ws 229/06 Vollz -, juris Rdnr. 16 [beide zur Verlegung in den geschlossenen Vollzug] und 20. April 2006, a. a. O., juris Rdnr. 17 [Widerruf von Vollzugslockerungen];… Lesting/Burkhardt in Feest/Lesting/Lindemann, a. a. O., Teil II § 38 LandesR Rdnr. 59 ff.; jeweils m. w. Nachw.).
- OLG Karlsruhe, 04.10.2011 - 2 Ws 38/11
Auszug aus KG, 27.06.2019 - 5 Ws 55/19
Danach ist der Vollzugsbehörde für die auf neuen Tatsachen aufbauende Einschätzung, ob der Gefangene weiterhin für Vollzugslockerungen geeignet ist oder ob die Eignung entfallen ist, ein - verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender - Beurteilungsspielraum eröffnet, dessen Einhaltung gerichtlich nur nach den Maßstäben des § 115 Abs. 5 StVollzG überprüfbar ist (…ständ. Rspr., z. B. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 21. September 2018 - 2 BvR 1649/17 -, juris Rdnr. 28 und Nichtannahmebeschluss vom 2. Mai 2017 - 2 BvR 1511/16 -, juris Rdnr. 6; KG, Beschluss vom 15. März 2011 - 2 Ws 38/11 Vollz - [Widerruf einer Lockerung];… Senat, Beschlüsse vom 29. Oktober 2018, a. a. O., 12. September 2017, a. a. O., [beide zur Einschätzung im Rahmen der Vollzugsplanung], 10. Oktober 2014 - 5 Ws 21/14 Vollz -, 13. Juni 2006 - 5 Ws 229/06 Vollz -, juris Rdnr. 16 [beide zur Verlegung in den geschlossenen Vollzug] und 20. April 2006, a. a. O., juris Rdnr. 17 [Widerruf von Vollzugslockerungen];… Lesting/Burkhardt in Feest/Lesting/Lindemann, a. a. O., Teil II § 38 LandesR Rdnr. 59 ff.; jeweils m. w. Nachw.).Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der gegen einen Gefangenen entstandene Verdacht einer Straftat von einigem Gewicht bei Vollzugsentscheidungen zur seinen Lasten berücksichtigt werden darf, sofern der gegen den Gefangenen bestehende Verdacht über einen Anfangsverdacht, wie er für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens genügt (§ 152 Abs. 2 StPO), hinausgeht und auf ein ausreichendes Maß an konkreten Tatsachen gestützt ist, die genügend substantiiert und belegt sind (KG, Beschluss vom 15. März 2011, a. a. O.;… Senat, Beschlüsse vom 10. Oktober 2014, a. a. O., 13. Juni 2006, a. a. O., juris Rdnr. 17 und 13. November 2002 - 5 Ws 579/02 -, juris Rdnr. 13 [jeweils zur Verlegung in den geschlossenen Vollzug]; jeweils m. w. Nachw.).
Es ist ferner obergerichtlich entschieden, dass Lockerungen nicht allein deshalb zurückgenommen werden dürfen, weil gegen den Gefangenen ein Ermittlungs- oder Strafverfahren anhängig ist (KG, Beschluss vom 15. März 2011, a. a. O., m. w. Nachw.).
Die Vollzugsbehörde hat sodann nachvollziehbar dazulegen, welche strafbare Handlung dem Gefangenen zur Last gelegt wird, und diese insbesondere zu den für die zu treffende Entscheidung maßgeblichen vollzugsrelevanten Umständen in Beziehung zu setzen (KG, Beschluss vom 15. März 2011, a. a. O., m. w. Nachw.).
- KG, 29.10.2018 - 5 Ws 124/18
Verlegung in den offenen Vollzug und Lockerungen bei lebenslanger Freiheitsstrafe
Auszug aus KG, 27.06.2019 - 5 Ws 55/19
bb) Es ist ferner nach dem Inkrafttreten des StVollzG Bln durch das Kammergericht bereits entschieden worden, dass auf der Tatbestandsseite bei der Prüfung der Voraussetzungen, ob der Gefangene die Anforderungen für den offenen Vollzug erfüllt oder nicht (mehr) erfüllt, der Justizvollzugsanstalt ein Beurteilungsspielraum zukommt und wie die Einhaltung dieses Beurteilungsspielraums gerichtlich überprüfbar ist (z. B. Senat, Beschlüsse vom 7. Juni 2019, a. a. O., 6. Juni 2019 - 5 Ws 65/19 Vollz -, 29. Oktober 2018 - 5 Ws 124/18 Vollz - und 12. September 2017 - 5 Ws 177/17 Vollz - m. w. Nachw.).Danach ist der Vollzugsbehörde für die auf neuen Tatsachen aufbauende Einschätzung, ob der Gefangene weiterhin für Vollzugslockerungen geeignet ist oder ob die Eignung entfallen ist, ein - verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender - Beurteilungsspielraum eröffnet, dessen Einhaltung gerichtlich nur nach den Maßstäben des § 115 Abs. 5 StVollzG überprüfbar ist (…ständ. Rspr., z. B. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 21. September 2018 - 2 BvR 1649/17 -, juris Rdnr. 28 und Nichtannahmebeschluss vom 2. Mai 2017 - 2 BvR 1511/16 -, juris Rdnr. 6; KG, Beschluss vom 15. März 2011 - 2 Ws 38/11 Vollz - [Widerruf einer Lockerung]; Senat, Beschlüsse vom 29. Oktober 2018, a. a. O., 12. September 2017, a. a. O., [beide zur Einschätzung im Rahmen der Vollzugsplanung], 10. Oktober 2014 - 5 Ws 21/14 Vollz -, 13. Juni 2006 - 5 Ws 229/06 Vollz -, juris Rdnr. 16 [beide zur Verlegung in den geschlossenen Vollzug] und 20. April 2006, a. a. O., juris Rdnr. 17 [Widerruf von Vollzugslockerungen];… Lesting/Burkhardt in Feest/Lesting/Lindemann, a. a. O., Teil II § 38 LandesR Rdnr. 59 ff.; jeweils m. w. Nachw.).
Auch die gerichtliche Nachprüfung des von der Vollzugsbehörde gefundenen konkreten Ergebnisses der Beurteilung ist aufgrund des ihr zustehenden Ermessens nur eingeschränkt nach den Grundsätzen des § 115 Abs. 5 StVollzG möglich (ständ. Rspr., z. B. Senat, Beschlüsse vom 29. Oktober 2018, a. a. O., und 12. September 2017, a. a. O.; jeweils m. w. Nachw.).
- KG, 12.09.2017 - 5 Ws 177/17
Einweisung oder Verlegung in den offenen Vollzug und Lockerungen: Anwendung der …
Auszug aus KG, 27.06.2019 - 5 Ws 55/19
bb) Es ist ferner nach dem Inkrafttreten des StVollzG Bln durch das Kammergericht bereits entschieden worden, dass auf der Tatbestandsseite bei der Prüfung der Voraussetzungen, ob der Gefangene die Anforderungen für den offenen Vollzug erfüllt oder nicht (mehr) erfüllt, der Justizvollzugsanstalt ein Beurteilungsspielraum zukommt und wie die Einhaltung dieses Beurteilungsspielraums gerichtlich überprüfbar ist (z. B. Senat, Beschlüsse vom 7. Juni 2019, a. a. O., 6. Juni 2019 - 5 Ws 65/19 Vollz -, 29. Oktober 2018 - 5 Ws 124/18 Vollz - und 12. September 2017 - 5 Ws 177/17 Vollz - m. w. Nachw.).Danach ist der Vollzugsbehörde für die auf neuen Tatsachen aufbauende Einschätzung, ob der Gefangene weiterhin für Vollzugslockerungen geeignet ist oder ob die Eignung entfallen ist, ein - verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender - Beurteilungsspielraum eröffnet, dessen Einhaltung gerichtlich nur nach den Maßstäben des § 115 Abs. 5 StVollzG überprüfbar ist (…ständ. Rspr., z. B. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 21. September 2018 - 2 BvR 1649/17 -, juris Rdnr. 28 und Nichtannahmebeschluss vom 2. Mai 2017 - 2 BvR 1511/16 -, juris Rdnr. 6; KG, Beschluss vom 15. März 2011 - 2 Ws 38/11 Vollz - [Widerruf einer Lockerung]; Senat, Beschlüsse vom 29. Oktober 2018, a. a. O., 12. September 2017, a. a. O., [beide zur Einschätzung im Rahmen der Vollzugsplanung], 10. Oktober 2014 - 5 Ws 21/14 Vollz -, 13. Juni 2006 - 5 Ws 229/06 Vollz -, juris Rdnr. 16 [beide zur Verlegung in den geschlossenen Vollzug] und 20. April 2006, a. a. O., juris Rdnr. 17 [Widerruf von Vollzugslockerungen];… Lesting/Burkhardt in Feest/Lesting/Lindemann, a. a. O., Teil II § 38 LandesR Rdnr. 59 ff.; jeweils m. w. Nachw.).
Auch die gerichtliche Nachprüfung des von der Vollzugsbehörde gefundenen konkreten Ergebnisses der Beurteilung ist aufgrund des ihr zustehenden Ermessens nur eingeschränkt nach den Grundsätzen des § 115 Abs. 5 StVollzG möglich (ständ. Rspr., z. B. Senat, Beschlüsse vom 29. Oktober 2018, a. a. O., und 12. September 2017, a. a. O.; jeweils m. w. Nachw.).
- BVerfG, 29.05.1991 - 1 BvR 1383/90
Verletzung des Anspruchs auf rechtliche Gehör bei Überspannung der Anforderungen …
Auszug aus KG, 27.06.2019 - 5 Ws 55/19
Denn die gerichtliche (Fürsorge-)Pflicht zum konkreten Hinweis auf entscheidungserhebliche Gesichtspunkte, die der Vermeidung von Überraschungsentscheidungen dient, konkretisiert nicht nur den Grundsatz des faires Verfahrens (Art. 2 Abs. 1 i. V. mit Art. 20 Abs. 3 GG), sondern zugleich den allgemein geltenden Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör, wie er verfassungsrechtlich in Art. 103 Abs. 1 GG normiert ist (ständ. Rspr., z. B. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 13. Februar 2019 - 2 BvR 633/16 -, juris Rdnr. 24, Nichtannahmebeschluss vom 27. September 2018 - 2 BvR 426/13 -, juris Rdnr. 2, Beschlüsse vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 -, juris Rdnr. 35 f. = BVerfGE 86, 133 ff. und 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 -, juris Rdnr. 7 = BVerfGE 84, 188 ff., jeweils m. w. Nachw.; Senat…, Beschluss vom 27. Mai 2019, a. a. O., m. w. Nachw. [zur Bedeutung des § 139 Abs. 2 ZPO insoweit]).Als entscheidungserhebliche Gesichtspunkte kommen sowohl tatsächliche (BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1991, a. a. O., juris Rdnr. 7; OLG Hamm…, Beschluss vom 17. Mai 2018 - III-1 Vollz [Ws] 153/18 und III-1 Vollz [Ws] 154/18 -, juris Rdnr. 18 ff.;… OLG München, Beschlüsse vom 31. Juli 2012 - 4 Ws 134/12 [R] -, juris Rdnr. 13 und - 4 Ws 133/12 [R] -, juris Rdnr. 12; KG, Beschluss vom 22. Juli 2013 - 2 Ws 363/13 Vollz - Senat…, Beschluss vom 27. Mai 2019, a. a. O.; jeweils m. w. Nachw.) als auch rechtliche (…BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 27. September 2018, a. a. O., juris Rdnr. 2…, Beschluss vom 19. Mai 1992, a. a. O., juris Rdnr. 35 f., jeweils m. w. Nachw.) in Betracht.
So wird einem forensisch nicht erfahrenen Gefangenen, der persönlich einen Antrag nach § 109 StVollzG verfasst hat, bei Mängeln des Antrags (regelmäßig) ein Hinweis zu erteilen sein, während ein solcher im Fall des Antrags eines forensisch erfahrenen Gefangenen oder der von einem Rechtsanwalt verfassten Antragsschrift (regelmäßig) nicht geboten ist (…OLG Hamm, a. a. O., juris Rdnr. 19; KG…, Beschluss vom 22. Juli 2013, a. a. O., juris Rdnr. 13 f.); etwas anderes gilt nur, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an einen Sachvortrag stellt oder auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit denen oder dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht (BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1991, a. a. O., juris Rdnr. 7 [betreffend Sachvortrag], stattgebender Kammerbeschluss vom 13. Februar 2019, a. a. O. juris Rdnr. 24 und Nichtannahmebeschluss vom 27. September 2018, a. a. O., juris Rdnr. 2 [jeweils betreffend rechtliche Aspekte], m. w. Nachw.) .
- KG, 06.06.2019 - 5 Ws 65/19
Überschreitung der Regelfrist zur Fortschreibug des Vollzugs- und …
Auszug aus KG, 27.06.2019 - 5 Ws 55/19
bb) Es ist ferner nach dem Inkrafttreten des StVollzG Bln durch das Kammergericht bereits entschieden worden, dass auf der Tatbestandsseite bei der Prüfung der Voraussetzungen, ob der Gefangene die Anforderungen für den offenen Vollzug erfüllt oder nicht (mehr) erfüllt, der Justizvollzugsanstalt ein Beurteilungsspielraum zukommt und wie die Einhaltung dieses Beurteilungsspielraums gerichtlich überprüfbar ist (z. B. Senat, Beschlüsse vom 7. Juni 2019, a. a. O., 6. Juni 2019 - 5 Ws 65/19 Vollz -, 29. Oktober 2018 - 5 Ws 124/18 Vollz - und 12. September 2017 - 5 Ws 177/17 Vollz - m. w. Nachw.).b) Die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 116 Abs. 1 zweite Alt. StVollzG würde voraussetzen, dass von der angefochtenen Entscheidung eine Gefahr für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung ausgeht, was insbesondere dann anzunehmen ist, wenn die Strafvollstreckungskammer von der höchstrichterlichen oder gerichtlichen Rechtsprechung nicht nur in einem besonderen Einzelfall abweichen will oder die Entscheidung von der ständigen Rechtsprechung anderer Strafvollstreckungskammern abweicht (ständ. Rspr., z. B. Senat, Beschluss vom 6. Juni 2019, a. a. O., m. w. Nachw.), wobei die Abweichung auf einer anderen Rechtsauffassung, nicht auf einem anderen Sachverhalt beruhen muss (…Senat, a. a. O., m. w. Nachw.).
- KG, 13.11.2002 - 5 Ws 579/02
Gerichtliche Überprüfung der Ablösung eines Gefangenen aus dem offenen Vollzug
Auszug aus KG, 27.06.2019 - 5 Ws 55/19
Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der gegen einen Gefangenen entstandene Verdacht einer Straftat von einigem Gewicht bei Vollzugsentscheidungen zur seinen Lasten berücksichtigt werden darf, sofern der gegen den Gefangenen bestehende Verdacht über einen Anfangsverdacht, wie er für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens genügt (§ 152 Abs. 2 StPO), hinausgeht und auf ein ausreichendes Maß an konkreten Tatsachen gestützt ist, die genügend substantiiert und belegt sind (KG…, Beschluss vom 15. März 2011, a. a. O.; Senat, Beschlüsse vom 10. Oktober 2014, a. a. O., 13. Juni 2006, a. a. O., juris Rdnr. 17 und 13. November 2002 - 5 Ws 579/02 -, juris Rdnr. 13 [jeweils zur Verlegung in den geschlossenen Vollzug]; jeweils m. w. Nachw.).Das Gewicht der Straftat ist im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Übermaßverbot in die Abwägung ebenso einzubeziehen wie die Belastung des Gefangenen durch den Widerruf der begünstigenden Maßnahme (Senat, Beschlüsse vom 13. Juni 2006, a. a. O., juris Rdnr. 17 und 13. November 2002, a. a. O., juris Rdnr. 13 m. w. Nachw.).
- BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen …
Auszug aus KG, 27.06.2019 - 5 Ws 55/19
Denn die gerichtliche (Fürsorge-)Pflicht zum konkreten Hinweis auf entscheidungserhebliche Gesichtspunkte, die der Vermeidung von Überraschungsentscheidungen dient, konkretisiert nicht nur den Grundsatz des faires Verfahrens (Art. 2 Abs. 1 i. V. mit Art. 20 Abs. 3 GG), sondern zugleich den allgemein geltenden Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör, wie er verfassungsrechtlich in Art. 103 Abs. 1 GG normiert ist (ständ. Rspr., z. B. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 13. Februar 2019 - 2 BvR 633/16 -, juris Rdnr. 24, Nichtannahmebeschluss vom 27. September 2018 - 2 BvR 426/13 -, juris Rdnr. 2, Beschlüsse vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 -, juris Rdnr. 35 f. = BVerfGE 86, 133 ff. und 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 -, juris Rdnr. 7 = BVerfGE 84, 188 ff., jeweils m. w. Nachw.; Senat…, Beschluss vom 27. Mai 2019, a. a. O., m. w. Nachw. [zur Bedeutung des § 139 Abs. 2 ZPO insoweit]).Als entscheidungserhebliche Gesichtspunkte kommen sowohl tatsächliche (BVerfG…, Beschluss vom 29. Mai 1991, a. a. O., juris Rdnr. 7; OLG Hamm…, Beschluss vom 17. Mai 2018 - III-1 Vollz [Ws] 153/18 und III-1 Vollz [Ws] 154/18 -, juris Rdnr. 18 ff.;… OLG München, Beschlüsse vom 31. Juli 2012 - 4 Ws 134/12 [R] -, juris Rdnr. 13 und - 4 Ws 133/12 [R] -, juris Rdnr. 12; KG, Beschluss vom 22. Juli 2013 - 2 Ws 363/13 Vollz - Senat…, Beschluss vom 27. Mai 2019, a. a. O.; jeweils m. w. Nachw.) als auch rechtliche (…BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 27. September 2018, a. a. O., juris Rdnr. 2, Beschluss vom 19. Mai 1992, a. a. O., juris Rdnr. 35 f., jeweils m. w. Nachw.) in Betracht.
- BVerfG, 13.02.2019 - 2 BvR 633/16
Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör …
Auszug aus KG, 27.06.2019 - 5 Ws 55/19
Denn die gerichtliche (Fürsorge-)Pflicht zum konkreten Hinweis auf entscheidungserhebliche Gesichtspunkte, die der Vermeidung von Überraschungsentscheidungen dient, konkretisiert nicht nur den Grundsatz des faires Verfahrens (Art. 2 Abs. 1 i. V. mit Art. 20 Abs. 3 GG), sondern zugleich den allgemein geltenden Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör, wie er verfassungsrechtlich in Art. 103 Abs. 1 GG normiert ist (ständ. Rspr., z. B. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 13. Februar 2019 - 2 BvR 633/16 -, juris Rdnr. 24, Nichtannahmebeschluss vom 27. September 2018 - 2 BvR 426/13 -, juris Rdnr. 2, Beschlüsse vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 -, juris Rdnr. 35 f. = BVerfGE 86, 133 ff. und 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 -, juris Rdnr. 7 = BVerfGE 84, 188 ff., jeweils m. w. Nachw.; Senat…, Beschluss vom 27. Mai 2019, a. a. O., m. w. Nachw. [zur Bedeutung des § 139 Abs. 2 ZPO insoweit]).So wird einem forensisch nicht erfahrenen Gefangenen, der persönlich einen Antrag nach § 109 StVollzG verfasst hat, bei Mängeln des Antrags (regelmäßig) ein Hinweis zu erteilen sein, während ein solcher im Fall des Antrags eines forensisch erfahrenen Gefangenen oder der von einem Rechtsanwalt verfassten Antragsschrift (regelmäßig) nicht geboten ist (…OLG Hamm, a. a. O., juris Rdnr. 19; KG…, Beschluss vom 22. Juli 2013, a. a. O., juris Rdnr. 13 f.); etwas anderes gilt nur, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an einen Sachvortrag stellt oder auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit denen oder dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht (BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1991, a. a. O., juris Rdnr. 7 [betreffend Sachvortrag], stattgebender Kammerbeschluss vom 13. Februar 2019, a. a. O. juris Rdnr. 24 und Nichtannahmebeschluss vom 27. September 2018, a. a. O., juris Rdnr. 2 [jeweils betreffend rechtliche Aspekte], m. w. Nachw.) .
- BVerfG, 18.03.2015 - 2 BvR 1111/13
Wegnahme der Kleidung als besondere Sicherungsmaßnahme im Strafvollzug unterliegt …
- KG, 22.07.2013 - 2 Ws 363/13
Fürsorgepflicht des Gerichts bei Anträgen forensisch nicht erfahrener Gefangener
- BVerfG, 21.09.2018 - 2 BvR 1649/17
Versagung von Lockerungen und Langzeitbesuchen im Strafvollzug …
- BVerfG, 03.05.2012 - 2 BvR 2355/10
Effektiver Rechtsschutz im Strafvollzug (Arbeit; Hilfstätigkeit; Befristung; …
- BVerfG, 29.10.1993 - 2 BvR 672/93
Besitz von Gegenständen im Strafvollzug
- BVerfG, 02.05.2017 - 2 BvR 1511/16
Lebenslange Freiheitsstrafe und Unterbringung im offenen Vollzug …
- BVerfG, 28.09.1995 - 2 BvR 902/95
Widerruf der Genehmigung zum Besitz von Gegenständen im Strafvollzug - …
- KG, 30.11.2015 - 2 Ws 277/15
Strafvollzug: Ablösung vom offenen Vollzug bei mehrfachem Fehlverhalten; Funktion …
- OLG Brandenburg, 23.11.2009 - 1 Ws (Vollz) 197/09
- BGH, 12.11.1970 - 1 StR 263/70
Möglichkeit gegen einen Beschluss mit einer Rechtsbeschwerde vorzugehen - Hinweis …
- KG, 10.03.2017 - 5 Ws 51/17
Überprüfung von Maßnahmen des Anstaltsarztes im Verfahren nach §§ 109 ff. …
- KG, 27.05.2019 - 5 Ws 186/18
Gerichtliches Verfahren in Strafvollzugssachen: Prüfung der Zulässigkeit des …
- OLG München, 31.07.2012 - 4 Ws 133/12
Strafvollzugssache: Verletzung rechtlichen Gehörs bei Überraschungsentscheidung; …
- OLG Hamm, 17.05.2018 - 1 Vollz (Ws) 153/18
Entscheidung der Strafvollstreckungskammer bei unzureichender Begründung eines …
- OLG München, 31.07.2012 - 4 Ws 134/12
Strafvollzugssache: Verletzung rechtlichen Gehörs bei Überraschungsentscheidung; …
- KG, 25.09.2019 - 5 Ws 121/19
Selbstverpflegung mit Halal-Kost in einer Berliner Justizvollzugsanstalt
Rn. 6 Bei einer Verfahrensrüge müssen die den Mangel begründenden Tatsachen so vollständig und genau angegeben werden, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein aufgrund der Begründungsschrift - ohne Rückgriff auf die Akten oder sonstige Unterlagen - prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen zuträfen (ständige Rechtsprechung, vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 27. Juni 2019 - 5 Ws 55/19 Vollz - und 19. November 2018 - 5 Ws 193/18 Vollz -, jeweils m.w.N.).Für eine Sachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht, die in solchen Fällen aus Gründen des verfassungsrechtlichen Gebotes der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) auch dann geboten sein kann, wenn keine zulässige Aufklärungsrüge erhoben worden ist (…vgl. BVerfG a.a.O. Rdn. 25 und 51; Senat, Beschluss vom 27. Juni 2019 a.a.O.), ist daher kein Raum.
Rn. 12 a) Zur Fortbildung des Rechts im Sinne des § 116 Abs. 1 StVollzG ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde dann geboten, wenn der Einzelfall Anlass gibt, Leitsätze für die Auslegung gesetzlicher Vorschriften des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch zu schließen (vgl. BGHSt 24, 15, 21; Senat, Beschlüsse vom 27. Juni 2019 a.a.O. und 19. November 2018 a.a.O., jeweils m.w.N.).
- KG, 19.05.2020 - 5 Ws 113/19
Verschwiegenheitspflichten der Psychotherapeuten einer Psychotherapeutischen …
Rn. 8 Bei einer Verfahrensrüge müssen die den Mangel begründenden Tatsachen so vollständig und genau angegeben werden, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein aufgrund der Begründungsschrift - ohne Rückgriff auf die Akten oder sonstige Unterlagen - prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen zuträfen (ständ. Rspr., z. B. Senat, Beschlüsse vom 27. Juni 2019 - 5 Ws 55/19 Vollz - und 19. Dezember 2018 - 5 Ws165/18 Vollz -, juris Rdnr. 6, jeweils m. w. Nachw.).Rn. 14 a) Zur Fortbildung des Rechts ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde dann geboten, wenn der Einzelfall Anlass gibt, Leitsätze für die Auslegung gesetzlicher Vorschriften des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (ständ. Rspr., vgl. z. B. BGH…, Beschluss vom 12. November 1970 - 1 StR 263/70 -, juris Rdnr. 30 = BGHSt 24, 15, 21; Senat, Beschluss vom 27. Juni 2019, a. a. O., m. w. Nachw.).
- KG, 15.08.2025 - 5 Ws 138/25
Strafvollzug, OK-Vermerk, Voraussetzungen, Entscheidung der StVK, …
Die Ausführungen der Strafvollstreckungskammer zur rechtlichen Würdigung lassen unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (…vgl. dazu nur Senat, Beschlüsse vom 2. Januar 2025 - 5 Ws 252/23 -, vom 10. September 2021, a. a. O., Rn. 21 f., vom 1. November 2019, a. a. O., und vom 27. Juni 2019 - 5 Ws 55/19 Vollz -, juris Rn. 33, jew. m. w. N.) besorgen, dass sie hier den Prüfungsgegenstand verkannt hat, indem sie nicht den ablehnenden Bescheid der Vollzugsbehörde vom 9. Januar 2025 überprüft hat (vgl. dazu auch Senat…, Beschluss vom 2. Januar 2025, a. a. O. [fehlerhafte isolierte Prüfung der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft durch die Strafvollstreckungskammer]). - BayObLG, 05.03.2024 - 204 StObWs 58/24
Rechtliches Gehör und faires Verfahren
Als entscheidungserhebliche Gesichtspunkte kommen sowohl tatsächliche (BVerfG…, Beschluss vom 29.05.1991, a. a. O., juris Rn. 7;… OLG München, Beschlüsse vom 31.07.2012 - 4 Ws 134/12 [R] -, juris Rn. 13, und - 4 Ws 133/12 [R] -, juris Rn. 12) als auch rechtliche (BVerfG…, Beschluss vom 19. Mai 1992, a. a. O., juris Rn. 35 f., jeweils m.w.N.) in Betracht (KG Berlin, Beschluss vom 27. Juni 2019 - 5 Ws 55/19 Vollz -, juris Rn. 20). - KG, 12.07.2021 - 5 Ws 18/21
Anforderungen an eine zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärte …
Solcher Hinweise bedurfte es auch mit Rücksicht auf die dem Gericht obliegende Fürsorgepflicht (vgl. allgemein dazu Senat, Beschlüsse vom 27. Juni 2019 - 5 Ws 55/19 Vollz - und 27. Mai 2019 - 5 Ws 186/18 Vollz - Arloth/Krä, a. a. O., § 109 StVollzG Rdnr. 13; jeweils m. w. Nachw.) nicht.
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Rechtsprechung
| OLG Hamburg, 22.01.2020 - 5 Ws 55/19 Vollz |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Justiz Hamburg
Rechtswidrigkeit des Einschlusses einer in Sicherungsverwahrung untergebrachten Person
- rechtsportal.de
- rechtsportal.de
Rechtswidrigkeit eines zehntägigen Einschlusses in der Sicherungsverwahrung; Begründungserfordernisse der Rechtsbeschwerde wegen Verletzung formellen Rechts
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 16.09.2019 - 605 Vollz 350/18
- OLG Hamburg, 22.01.2020 - 5 Ws 55/19 Voll
Papierfundstellen
- NStZ 2021, 447
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (1)
- BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09
Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig
Auszug aus OLG Hamburg, 22.01.2020 - 5 Ws 55/19
Rn. 23 Entgegen der Ansicht des Landgerichts lässt sich aus dem grundlegenden Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 (2 BvR 2365/09) nichts Gegenteiliges herleiten, insbesondere ergibt sich daraus keine vom Landgericht angenommene "Kehrseite":.
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