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Rechtsprechung
   AG Darmstadt, 15.05.2014 - 50 F 366/13 GÜ   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,13884
AG Darmstadt, 15.05.2014 - 50 F 366/13 GÜ (https://dejure.org/2014,13884)
AG Darmstadt, Entscheidung vom 15.05.2014 - 50 F 366/13 GÜ (https://dejure.org/2014,13884)
AG Darmstadt, Entscheidung vom 15. Mai 2014 - 50 F 366/13 GÜ (https://dejure.org/2014,13884)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Kein Kranzgeld für gehörnte Ehefrau, § 138 BGB, Art 6 GG

  • recht-islam.de

    Die Brautgabe, der Ehevertrag und das Grundgesetz

  • RA Kotz

    Morgengabe - Nichtigkeit des Versprechens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Morgengabe kann sittenwidrig sein!

  • anwaltauskunft.de (Kurzinformation)

    Brautgabe steht nicht im Einklang mit Grundgesetz

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Vereinbarung zur Zahlung einer Brautgabe - Morgengabe - Im Falle der Scheidung unwirksam

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Muslimische Brautgabe ist grundgesetzwidrig

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Islamisches Recht "Geld gegen Ehevollzug" verstößt gegen die guten Sitten

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Vertrag Geld "gegen Vollzug der Ehe" nichtig: Vereinbarung zur Zahlung einer Brautgabe - Morgengabe - im Falle der Scheidung und des Vollzugs der Ehe unwirksam - Verstoß gegen Freiheit der Eheschließung und -scheidung begründet Sittenwidrigkeit der Vereinbarung ...

 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (1)

  • OLG Hamm, 13.01.2011 - 18 U 88/10

    Keine Rückzahlung von sogenanntem "Brautgeld"

    Auszug aus AG Darmstadt, 15.05.2014 - 50 F 366/13
    Mit anderen Worten, werden die in Art. 6 ausgedrückten Freiheit erheblich beeinträchtigt, so kann und muss die entgegenstehende Gepflogenheit zum Erhalt der Freiheit zurückgedrängt werden (vgl. OLG Hamm, 18 U 88/10; Bemerkung: die Fallkonstellation des OLH Hamm ist anders gelagert, insofern nicht gleichzusetzen).
  • KG, 07.04.2015 - 13 WF 57/15

    Verfahrenskostenhilfeverfahren für einen Antrag einer türkischen Ehefrau auf …

    Allerdings sollen mit der Braut- bzw. Morgengabe im islamischen Rechtskreis durchaus unterschiedliche Vorstellungen und Ziele verwirklicht werden: Angeführt wird etwa das überkommene Verständnis der Morgengabe als einer Gegenleistung für die körperliche Hingabe der Frau (in diesem Sinne wohl AG Darmstadt, Beschluss vom 15. Mai 2014 - 50 F 366/13 -, FamRZ 2015, 408 [bei juris Rz. 11, 13, 15]: Sittenwidrigkeit einer von zwei Verlobten iranischer Staatsangehörigkeit anlässlich der Eheschließung im Iran vereinbarten Morgengabe, weil dadurch die Verpflichtung begründet werde, für den Vollzug der Ehe zu zahlen) oder als Äquivalent für den von der Frau nach islamischen Rechtstraditionen dem Mann in der Ehe geschuldeten Gehorsam.

    A.A., soweit ersichtlich, lediglich AG Darmstadt, Beschluss vom 15. Mai 2014 - 50 F 366/13 -, FamRZ 2015, 408 [bei juris Rz. 11: Sittenwidrigkeit]).

  • AG Ingolstadt, 11.01.2017 - 2 F 808/15

    Keine Ansprüche aus einer Brautgeldabrede (Morgengabe) nach türkischem Recht ohne …

    Im Übrigen würde - unabhängig vom türkischen Recht - eine derartige Entschädigungsregelung gem. Art. 6 EGBGB als mit der hiesigen Rechtsordnung nicht vereinbar anzusehen sein (Höhe der zwischen den Familien ausgehandelten Morgengabe als "Marktwert" der Frau oder "Kranzgeld" (in Deutschland abgeschafft, nachdem dieses entgegen früheren Moralvorstellungen als verfassungswidrig angesehen wurde) und Strafe für die Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft als sittenwidriger Verstoß gegen §§ 1, 2 GG - ebenso AG Darmstadt 15.05.2014, 50 F 366/13) - nicht gefolgt wird der Argumentation des OLG Düsseldorf im Beschluss vom 03.01.1997, 1 UF 111/96, das offenbar die Frage des Vollzugs des Geschlechtsverkehrs auch zum Maßstab für die Bemessung der Höhe der Brautgabe gemacht hat (vgl. Bl. 95 d.A).; ebenfalls nicht gefolgt wird insbesondere auch OLG Köln 23.03.2006, 21 UF 144/05, das davon ausgeht, der "mehir" Anspruch sei "mit dem geschlechtlichen Vollzug der Ehe entstanden).
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