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   LG Berlin, 16.12.2021 - 52 O 157/21   

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LG Berlin, 16.12.2021 - 52 O 157/21 (https://dejure.org/2021,57105)
LG Berlin, Entscheidung vom 16.12.2021 - 52 O 157/21 (https://dejure.org/2021,57105)
LG Berlin, Entscheidung vom 16. Dezember 2021 - 52 O 157/21 (https://dejure.org/2021,57105)
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Volltextveröffentlichung

Kurzfassungen/Presse

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Preisanpassungsklausel von Netflix-Abos rechtswidrig

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2022, 912
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 25.11.2015 - VIII ZR 360/14

    Wirksame Preisanpassungsklausel im Stromlieferungsvertrag

    Auszug aus LG Berlin, 16.12.2021 - 52 O 157/21
    Der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, Rechte und Pflichten seiner Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen sowie wirtschaftliche Nachteile und Belastungen so weit erkennen zu lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (vgl. BGH, NJW 2016, 936 ff., Rz. 12 m.w.N.).

    Diese Auslegungsregel hat zur Folge, dass bei einer mehrdeutigen Klausel von den möglichen Auslegungen diejenige zu Grunde zu legen ist, die zur Unwirksamkeit der Klausel führt (vgl. BGH, NJW 2016, 936 ff, Rz. 13; vgl. auch Palandt-Grüneberg, BGB, 80. Aufl., 2021, § 307, 23 sowie Rn. 8 und § 305c, Rn. 18 ff.).

    Anders als in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25. November 2015, auf die sich die Beklagte im Termin am 16. Dezember 2021 berufen hat und die in BGH, NJW 2016, 936 ff. veröffentlicht ist, ergibt sich im vorliegenden Fall aus dem Zusammenhang der Nutzungsbedingungen der Beklagten nicht, dass mit der Formulierung, dass die Beklagte "von Zeit zu Zeit in [ihrem] billigen Ermessen" berechtigt ist, den Preis ihrer Abo-Angebote zu ändern, nicht, dass damit ein Ermessen im Sinne von § 315 Abs. 1 BGB gemeint ist.

    § 315 Abs. 1 BGB setzt für seine Anwendbarkeit eine ausdrückliche oder stillschweigende rechtsgeschäftliche Vereinbarung voraus, wonach eine Vertragspartei durch einseitige Willenserklärung den Inhalt einer Vertragsleistung bestimmen kann (vgl. BGH, NJW 2016, 936 ff., Rz. 20; Palandt-Grüneberg, a.a.O., § 315, Rn. 4).

    (vgl. BGH, NJW 2016, 936 ff. Rz. 35 m.w.N.; vgl. auch BGH, NJW 2008, 360 ff., Rz. 11).

    Zwar besteht die aus dem Transparenzgebot folgende Verpflichtung des Verwenders zur klaren und verständlichen Formulierung des Klauselinhalts nur im Rahmen des Möglichen (vgl. BGH, NJW 2016, 936 ff. Rz. 36), doch fehlt es an der vom Kläger beanstandeten klaren und verständlichen Darstellung der für eine Preisänderung relevanten Kostenelemente jedenfalls deshalb, weil es angesichts der Zugehörigkeit der Beklagten zu einem weltweit agierenden Konzern unklar ist, welche Kosten Einfluss auf den von den Kunden in Deutschland geforderten Preis haben.

    aaa) Die Preisanpassungsbestimmung der Beklagten unterliegt als Preisnebenabrede im Sinne von § 307 Abs. 3 S. 1 BGB der Inhaltskontrolle (vgl. BGH, NJW 2016, 936 ff, Rz. 45 m.w.N.).

    Richtet sich das Preisanpassungsrecht - wie vorliegend von der Beklagten geltend gemacht nach billigem Ermessen (§ 315 BGB), ist von einer unangemessenen Benachteiligung insbesondere dann auszugehen, wenn die Klausel zwar das Recht vorsieht, Kostensteigerungen an die Kunden weiter zu belasten, nicht aber die Verpflichtung, Kostensenkungen ebenso zu berücksichtigen wie Kostenerhöhungen und diese nach denselben Maßstäben an die Kunden weiterzugeben (vgl. BGH, NJW 2016, 936 ff, Rz. 46 f. m.w.N.; BGH, NJW 2008, 360 ff., Rz. 10).

    Insbesondere fehlt es - anders als bei der der in NJW 2016, 936 ff. veröffentlichten Entscheidung des Bundesgerichtshofs an einer Klarstellung.

  • BGH, 15.11.2007 - III ZR 247/06

    Zur Wirksamkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen in Pay-TV-Verträgen

    Auszug aus LG Berlin, 16.12.2021 - 52 O 157/21
    (vgl. BGH, NJW 2016, 936 ff. Rz. 35 m.w.N.; vgl. auch BGH, NJW 2008, 360 ff., Rz. 11).

    ccc) Es kommt für die Entscheidung letztlich nicht darauf an, ob - wie vom Kläger weiter beanstandet - die Bestimmung auch deshalb zu einer unangemessenen Benachteiligung der Abonnenten führt, weil sie Preiserhöhungen nicht auf den Umfang der Kostensteigerung begrenzt und sogar dann gestattet, wenn der Anstieg eines Kostenfaktors durch rückläufige Kosten in anderen Bereichen ausgeglichen wird (vgl. BGH, NJW 2008, 360 ff, Rz. 12).

    Selbst wenn man jedoch auch bei einer sich aus § 307 Abs. 1 S. 2 BGB ergebenden Unwirksamkeit einen Ausgleich für grundsätzlich möglich hält (in diesem Sinne etwa: BGH, NJW 2008, 360 ff, Rz. 13), schafft die Kündigungsmöglichkeit gemäß Ziffer 3.4, auf die in Satz 3 der streitgegenständlichen Bestimmung ausdrücklich hingewiesen wird, keinen angemessenen Ausgleich.

    Dem steht nicht der - auch in diesem Fall von der Beklagten geltend gemachte - Umstand entgegen, dass die Leistungen auf einem sehr dynamischen Markt angeboten werden (vgl. BGH, NJW 2008, 360 ff. Rz. 13).

    Richtet sich das Preisanpassungsrecht - wie vorliegend von der Beklagten geltend gemacht nach billigem Ermessen (§ 315 BGB), ist von einer unangemessenen Benachteiligung insbesondere dann auszugehen, wenn die Klausel zwar das Recht vorsieht, Kostensteigerungen an die Kunden weiter zu belasten, nicht aber die Verpflichtung, Kostensenkungen ebenso zu berücksichtigen wie Kostenerhöhungen und diese nach denselben Maßstäben an die Kunden weiterzugeben (vgl. BGH, NJW 2016, 936 ff, Rz. 46 f. m.w.N.; BGH, NJW 2008, 360 ff., Rz. 10).

  • EuGH, 15.07.2021 - C-30/20

    Kartellabsprachen über die Verkaufspreise von Lkw: Der Gerichtshof erläutert,

    Auszug aus LG Berlin, 16.12.2021 - 52 O 157/21
    a) Zwar regelt Art. 7 Nr. 2 EuGVVO sowohl die internationale als auch die örtliche Zuständigkeit (vgl. zuletzt: EuGH, NZKart 2021, 456 f. Rz. 33), doch bedeutet dies lediglich, dass die Mitgliedstaaten keine anderen als die in Art. 7 Nr. 2 EuGVVO vorgesehenen Kriterien für die Zuweisung der Zuständigkeit anwenden dürfen.

    Die Festlegung der Grenzen des Gerichtsbezirks, in dem sich der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs im Sinne dieser Vorschrift befindet, fällt unter die organisatorischen Befugnisse der Mitgliedsstaaten (vgl. EuGH, NZKart 2021, 456 f. Rz. 34 ff.).

  • BGH, 14.12.2017 - I ZR 184/15

    Folgenbeseitigungsanspruch: Versicherer müssen Kunden über fehlerhafte Klauseln

    Auszug aus LG Berlin, 16.12.2021 - 52 O 157/21
    bb) Von der Unterlassungsverpflichtung umfasst, ist auch das an den Verwender gerichtete Verbot, sich bei der Durchsetzung von Rechten aus in der Vergangenheit geschlossenen Verträgen auf die unwirksame Klausel zu berufen (vgl. BGH, GRUR 2018, 423 ff., Rz. 27).
  • BGH, 29.11.2002 - V ZR 105/02

    Zulässigkeit sog. "Einheimischenmodelle"

    Auszug aus LG Berlin, 16.12.2021 - 52 O 157/21
    Da nur eine Kompensation von Vor- und Nachteilen zulässig ist, die in Bestimmungen enthalten sind, die zueinander in Wechselbeziehung stehen (vgl. Palandt-Grüneberg, a.a.O. § 307, Rn. 14, unter Hinweis auf: BGH, NJW 2003, 888, 890 f.) kommt im vorliegenden Fall die Schaffung eines angemessenen Ausgleichs für eine sonst gegebene Unangemessenheit durch die in Ziffer 3.4 der Nutzungsbedingungen geregelte Kündigungsmöglichkeit nur in Betracht, soweit es um die Darstellung der Kostenelemente und ihre Bedeutung die Preisanpassung geht.
  • BGH, 31.07.2013 - VIII ZR 162/09

    Zur Unwirksamkeit von Klauseln zur Änderung des Gaspreises in

    Auszug aus LG Berlin, 16.12.2021 - 52 O 157/21
    Mit diesem Inhalt hält die Klausel einer Prüfung gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB nicht stand, weil es an der Möglichkeit der Billigkeitskontrolle gemäß der Regelung in § 315 Abs. 3 BGB fehlt, die zugleich ein formularmäßig nicht abdingbares Gerechtigkeitsgebot im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB zum Ausdruck bringt (vgl. zur Unwirksamkeit einer solchen Bestimmung: BGH, NJW 2013, 3647 ff, Rz. 43 f.).
  • KG, 20.12.2019 - 5 U 24/19

    Streamingabonnement - Wettbewerbswidriger Abonnementvertrag über Streamingdienste

    Auszug aus LG Berlin, 16.12.2021 - 52 O 157/21
    Die früher von der Beklagten mit der Bezeichnung "Änderungen am Preis und Abo-Angebot" verwendete Klausel war Gegenstand eines Rechtsstreits zwischen den Parteien, in dem die Beklagte verurteilt wurde, es zu unterlassen, diese zu verwenden (vgl. Urteil des Kammergerichts vom 20.12.2019 - 5 U 24/19, veröffentlicht in GRUR-RR 2020, 273).
  • KG, 15.11.2023 - 23 U 15/22

    Berechtigtes Interesse an Preisanpassungsklausel

    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 16.12.2021, Aktenzeichen 52 O 157/21, wird zurückgewiesen.
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