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VerfGH Sachsen, 09.07.1998 - 53-IV-94 |
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Volltextveröffentlichung
Verfahrensgang
- LG Dresden, 20.10.1994 - 5 Qs 47/94
- VerfGH Sachsen, 09.07.1998 - 53-IV-94
Wird zitiert von ... (4)
- VerfGH Sachsen, 18.10.2001 - 25-IV-01 - Vf. 53-IV-94 -), sodass die Fachgerichte die Anforderungen daran, was der Betroffene veranlasst haben und vorbringen muss, um nach einer Fristversäumnis Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erhalten, nicht überspannen dürfen (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 09.07.1998 - Vf. 53-IV-94; BVerfGE 40, 88 [91 f.]; BVerfGE 25, 158 [166]; BVerfG NJW-RR 2001, 1076; BVerfG NJW 1997, 1770 [1771]; BVerfG, Beschluss vom 10.05.1998 - 2 BvR 1753/97; BVerfG, Beschluss vom 23.08.1999 - 1 BvR 1138/97).
Dies gilt in besonderer Weise bei der Versäumung einer Einspruchsfrist nach § 108 AO, bei der die Wiedereinsetzung die verfassungsrechtlich geforderte Ergänzung des summarischen Verwaltungsverfahrens bildet und die Risiken kompensiert, die sich durch die Zulässigkeit der Ersatzzustellung ergeben (vgl. für ersten Zugang zu Gericht: BVerfGE 41, 23 [26]; BVerfG, Beschluss vom 10.05.1998 - 2 BvR 1735/97 - ; SächsVerfGH, Beschluss vom 09.07.1998 - Vf. 53-IV-94).
- VerfGH Sachsen, 25.02.2014 - 102-IV-12 Deshalb dürfen bei der Anwendung und Auslegung der für die Wiedereinsetzung maßgeblichen prozessrechtlichen Vorschriften die Anforderungen daran nicht überspannt werden, was ein Betroffener veranlasst haben und vorbringen muss, um nach einer Fristversäumung die Wiedereinsetzung zu erhalten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 2000 - 2 BvR 1557/98; Beschluss vom 26. März 1997, NJW 1997, 1770 [1771]; Beschluss vom 15. April 1980, BVerfGE 54, 80 [84]; SächsVerfGH, Beschluss vom 9. Juli 1998 - Vf. 53-IV-94; Beschluss vom 18. Oktober 2001 - Vf. 25-IV-01).
- VerfGH Sachsen, 15.11.2013 - 32-IV-13
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen über die Verwerfung eines …
Deshalb dürfen bei der Anwendung und Auslegung der für die Wiedereinsetzung maßgeblichen prozessrechtlichen Vorschriften die Anforderungen daran nicht überspannt werden, was ein Betroffener veranlasst haben und vorbringen muss, um nach einer Fristversäumung die Wiedereinsetzung zu erhalten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 2000 - 2 BvR 1557/98; Beschluss vom 26. März 1997, NJW 1997, 1770 [1771]; Beschluss vom 15. April 1980, BVerfGE 54, 80 [84]; SächsVerfGH, Beschluss vom 9. Juli 1998 - Vf. 53-IV-94; Beschluss vom 18. Oktober 2001 - Vf. 25-IV-01). - VerfGH Sachsen, 23.11.2000 - 45-IV-00 Davon wurden vor Aufhebung der zu dem Einspruch des Beschwerdeführers gegen den Strafbefehl ergangenen Entscheidungen des Amtsgerichts und des Landgerichts Dresden durch den Verfassungsgerichtshof (Beschluß vom 9.7.1998, Vf. 53-IV-94) 15 Tage im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt.