Rechtsprechung
| VerfGH Sachsen, 09.07.1998 - 53-IV-94 |
Volltextveröffentlichung
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- BVerfG, 21.01.1969 - 2 BvR 724/67
Ersatzzustellung und Anspruch auf rechtliches Gehör
Auszug aus VerfGH Sachsen, 09.07.1998 - 53-IV-94
Eine aus verfassungsrechtlicher Sicht fehlerhafte Auslegung und Anwendung des § 44 StPO im Strafbefehlsverfahren verstieße deshalb nicht nur gegen Art. 78 Abs. 2 SächsVerf, sondern mit gleicher Maßgabe und im selben Umfang auch gegen Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 25, 158 [164 f.]).Deshalb dürfen bei der Auslegung und Anwendung der dafür maßgeblichen Vorschriften die Anforderungen daran nicht überspannt werden, was der Betroffene veranlaßt haben und vorbringen muß, um nach einer Fristversäumung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erhalten (vgl. BVerfGE 40, 88 [90 f.]; 25, 158 [166]).
- BVerfG, 10.06.1975 - 2 BvR 1018/74
Führerschein
Auszug aus VerfGH Sachsen, 09.07.1998 - 53-IV-94
Deshalb dürfen bei der Auslegung und Anwendung der dafür maßgeblichen Vorschriften die Anforderungen daran nicht überspannt werden, was der Betroffene veranlaßt haben und vorbringen muß, um nach einer Fristversäumung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erhalten (vgl. BVerfGE 40, 88 [90 f.]; 25, 158 [166]).Das gilt schon nicht für Personen, die eine ständige Wohnanschrift haben und diese nur vorübergehend während eines Urlaubs nicht benutzen (vgl. BVerfGE 40, 88 [91 f.]), wenn keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, daß sich der Betroffene dem Verfahren entziehen wollte.
- VerfGH Sachsen, 14.05.1998 - 1-IV-95
Verletzung des Grundrechtes auf rechtliches Gehör im amtsgerichtlichen Verfahren; …
Auszug aus VerfGH Sachsen, 09.07.1998 - 53-IV-94
Er kann ohne Verstoß gegen das Grundgesetz prüfen, ob die angegriffenen Beschlüsse des Amtsgerichts Dresden vom 19. Mai 1994 und des Landgerichts Dresden vom 20. Oktober 1994 bei der Auslegung und Anwendung des § 44 StPO, auf den gestützt beide Gerichte den Wiedereinsetzungsantrag für unbegründet hielten, gegen den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör aus Art. 78 Abs. 2 SächsVerf verstößt (vgl. den Beschluß des Sächs- VerfGH vom 14.5.1998, Vf. 1-IV-95). - BVerfG, 16.12.1975 - 2 BvR 854/75
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung von Wiedereinsetzung in den …
Auszug aus VerfGH Sachsen, 09.07.1998 - 53-IV-94
Die Wiedereinsetzung ist in diesen Fällen die verfassungsrechtlich geforderte Ergänzung des nur "summarischen" Charakters des Strafbefehlsverfahrens und der Risiken, die für den Betroffenen in der Zulässigkeit der Ersatzzustellung liegen (vgl. BVerfGE 41, 23 [26]).
- VerfGH Sachsen, 18.10.2001 - 25-IV-01 a) Die in den Verfahrensordnungen enthaltenen Regelungen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dienen der Verwirklichung einer fundamentalen Rechtsschutzgarantie (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 09.07.1998 - Vf. 53-IV-94 -), sodass die Fachgerichte die Anforderungen daran, was der Betroffene veranlasst haben und vorbringen muss, um nach einer Fristversäumnis Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erhalten, nicht überspannen dürfen (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 09.07.1998 - Vf. 53-IV-94; BVerfGE 40, 88 [91 f.]; BVerfGE 25, 158 [166]; BVerfG NJW-RR 2001, 1076; BVerfG NJW 1997, 1770 [1771]; BVerfG, Beschluss vom 10.05.1998 - 2 BvR 1753/97; BVerfG, Beschluss vom 23.08.1999 - 1 BvR 1138/97).
Dies gilt in besonderer Weise bei der Versäumung einer Einspruchsfrist nach § 108 AO, bei der die Wiedereinsetzung die verfassungsrechtlich geforderte Ergänzung des summarischen Verwaltungsverfahrens bildet und die Risiken kompensiert, die sich durch die Zulässigkeit der Ersatzzustellung ergeben (vgl. für ersten Zugang zu Gericht: BVerfGE 41, 23 [26]; BVerfG, Beschluss vom 10.05.1998 - 2 BvR 1735/97 - ; SächsVerfGH, Beschluss vom 09.07.1998 - Vf. 53-IV-94).
- VerfGH Sachsen, 25.02.2014 - 102-IV-12 Deshalb dürfen bei der Anwendung und Auslegung der für die Wiedereinsetzung maßgeblichen prozessrechtlichen Vorschriften die Anforderungen daran nicht überspannt werden, was ein Betroffener veranlasst haben und vorbringen muss, um nach einer Fristversäumung die Wiedereinsetzung zu erhalten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 2000 - 2 BvR 1557/98; Beschluss vom 26. März 1997, NJW 1997, 1770 [1771]; Beschluss vom 15. April 1980, BVerfGE 54, 80 [84]; SächsVerfGH, Beschluss vom 9. Juli 1998 - Vf. 53-IV-94; Beschluss vom 18. Oktober 2001 - Vf. 25-IV-01).
- VerfGH Sachsen, 15.11.2013 - 32-IV-13
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen über die Verwerfung eines …
Deshalb dürfen bei der Anwendung und Auslegung der für die Wiedereinsetzung maßgeblichen prozessrechtlichen Vorschriften die Anforderungen daran nicht überspannt werden, was ein Betroffener veranlasst haben und vorbringen muss, um nach einer Fristversäumung die Wiedereinsetzung zu erhalten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 2000 - 2 BvR 1557/98; Beschluss vom 26. März 1997, NJW 1997, 1770 [1771]; Beschluss vom 15. April 1980, BVerfGE 54, 80 [84]; SächsVerfGH, Beschluss vom 9. Juli 1998 - Vf. 53-IV-94; Beschluss vom 18. Oktober 2001 - Vf. 25-IV-01). - VerfGH Sachsen, 23.11.2000 - 45-IV-00 Davon wurden vor Aufhebung der zu dem Einspruch des Beschwerdeführers gegen den Strafbefehl ergangenen Entscheidungen des Amtsgerichts und des Landgerichts Dresden durch den Verfassungsgerichtshof (Beschluß vom 9.7.1998, Vf. 53-IV-94) 15 Tage im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt.
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