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   LG Berlin, 31.01.2013 - 57 S 87/08   

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LG Berlin, 31.01.2013 - 57 S 87/08 (https://dejure.org/2013,21181)
LG Berlin, Entscheidung vom 31.01.2013 - 57 S 87/08 (https://dejure.org/2013,21181)
LG Berlin, Entscheidung vom 31. Januar 2013 - 57 S 87/08 (https://dejure.org/2013,21181)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • webshoprecht.de

    Zur Personenbezogenheit von IP-Adressen

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Dynamische IP-Adressen sind nur unter besonderen Umständen "personenbezogene Daten"

  • JurPC

    Dynamische IP-Adresse als personenbezogenes Datum

  • offenenetze.de

    Allein (dynamische) IP-Adresse mit Zugriffszeitpunkt beim Webseiten-Betreiber kein personenbezogenes Datum

  • info-it-recht.de

    Dynamische IP-Adresse ist nur unter bestimmten Voraussetzungen ein personbezogenes Datum (hier: Verneint, wenn nur IP-Adresse und Zugriffszeitpunkt bekannt ist

  • kanzlei-rader.de

    Zur Einordnung einer IP-Adresse als personenbezogenes Datum

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Dynamische IP-Adresse mit Zugriffszeitpunkt beim Webseiten-Betreiber kein personenbezogenes Datum

  • shopbetreiber-blog.de (Kurzinformation)

    IP-Adressen können personenbezogene Daten sein

  • blog-it-recht.de (Kurzinformation)

    Kundenkonten: Speicherung der IP-Adresse unzulässig?

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Speichern von dynamischer IP-Adresse kann rechtswidrig sein

Besprechungen u.ä. (5)

  • retosphere.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Personenbezug von IP-Adressen (Ri Dr. Reto Mantz; ZD 2013, 625-626)

  • dr-bahr.com (Kurzanmerkung)

    Dynamische IP-Adressen alleine sind keine personenbezogenen Daten

  • cr-online.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    EU-Datenschutzreform: Warum IP-Adressen keine pseudonymen Daten sind

  • spielerecht.de (Entscheidungsbesprechung)

    Dynamische IP-Adressen sind nicht immer personenbezogene Daten

  • shopbetreiber-blog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Personenbezug von IP-Adressen

Sonstiges (2)

  • daten-speicherung.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten und Schriftsatz aus dem Verfahren)

    Prozessdokumentation: Meine Klage gegen die Vorratsspeicherung unserer Internetnutzung

  • daten-speicherung.de PDF (Dokument mit Bezug zur Entscheidung)

    Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 13.01.2011 - III ZR 146/10

    Speicherung dynamischer IP-Adressen

    Auszug aus LG Berlin, 31.01.2013 - 57 S 87/08
    Auf dieser Grundlage ist allgemein anerkannt, dass die IP-Adresse in der Hand des Zugangsanbieters ("Acces-Provider"), der über die Bestands- und Vertragsdaten seiner Kunden und über die seinen Kunden für den jeweiligen Internetzugriff zugewiesenen IP-Adresse verfügt, ein personenbezogenes Datum ist (Urteil des BVerfG vom 02.03.2010 zur Vorratsdatenspeicherung, 1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08, zit. nach juris; Urteil des BGH vom 12.05.2010, I ZR 121/08, zit. nach juris; Urteil des BGH vom 13.01.2011, III ZR 146/10, zit. nach juris).

    Das Vorliegen eines sachlichen oder persönlichen Verhältnisses der Anschlussinhaberschaft ergibt sich indirekt auch aus der Entscheidung des Bundesgerichtshof vom 13.01.2011 (III ZR 146/10, zit. nach juris).

    Dabei ist es allgemein anerkannt und höchstrichterlich entschieden, dass auf Seiten des Zugangsanbieters ein personenbezogenes Datum gegeben ist (Urteil des BGH vom 13.01.2011, III ZR 146/10, zit. nach juris; Urteil des EuGH vom 24.11.2011, C-70/10, Rn. 51, zit. nach juris).

    Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 13.01.2011 entschieden, dass es sich bei den IP Adressen in der Hand des Zugangsanbieters um Verkehrsdaten im Sinne von § 96 TKG handelt (Urteil des BGH vom 13.01.2011, aaO, Rn. 23) und dass die tatsächlichen Voraussetzungen für die Befugnis des beklagten Zugangsanbieters, der die Speicherung anlässlich des Verfahrens auf sieben Tage begrenzt hatte, gemäß §§ 96 Abs. 1 Satz 2 I. V. m. §§ 97 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 und § 100 Abs. 1 TKG durch das Berufungsgericht nicht rechtsfehlerfrei festgestellt worden seien, weil es kein Sachverständigengutachten zur Frage der technischen Erforderlichkeit eingeholt habe.

    Die auf sieben Tage begrenzte Speicherung der dynamischen IP-Adresse genüge der Verhältnismäßigkeit (BGH; Urteil vom 13.01.2011, aaO, Rn. 27, 28; vgl. dazu auch den offenen Brief des Bundesdatenschutzbeauftragten an den Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung vom 16.3.2007, zitiert nach der Veröffentlichung im Internet).

  • BVerfG, 02.03.2010 - 1 BvR 256/08

    Vorratsdatenspeicherung

    Auszug aus LG Berlin, 31.01.2013 - 57 S 87/08
    Auf dieser Grundlage ist allgemein anerkannt, dass die IP-Adresse in der Hand des Zugangsanbieters ("Acces-Provider"), der über die Bestands- und Vertragsdaten seiner Kunden und über die seinen Kunden für den jeweiligen Internetzugriff zugewiesenen IP-Adresse verfügt, ein personenbezogenes Datum ist (Urteil des BVerfG vom 02.03.2010 zur Vorratsdatenspeicherung, 1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08, zit. nach juris; Urteil des BGH vom 12.05.2010, I ZR 121/08, zit. nach juris; Urteil des BGH vom 13.01.2011, III ZR 146/10, zit. nach juris).

    Eine Speicherung nach Maßgabe des § 113 a TKG ist nicht zu berücksichtigen, weil diese Vorschrift vom Bundesverfassungsgericht für unvereinbar mit Art. 10 Abs. 1 GG, und damit für nichtig erklärt worden ist und eine entsprechende Speicherung - jedenfalls derzeit - mangels Rechtsgrundlage unzulässig ist (BVerfG zur Vorratsdatenspeicherung, Urteil vom 02.03.2010, 1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08, zit. nach juris).

    Denn nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 02.03.2010 (aaO) ist ein Gesetz, das die anlasslose, präventive Speicherung personenbezogener Daten durch den Zugangsanbieter, die nur dem Zweck einer späteren Strafverfolgung durch den Staat dient, erlaubt, nicht schlechthin verfassungswidrig, sondern der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zu beachten.

  • OLG Hamburg, 03.11.2010 - 5 W 126/10

    Urheberrecht: Beachtung des Datenschutzes bei der Ermittlung von IP-Adressen

    Auszug aus LG Berlin, 31.01.2013 - 57 S 87/08
    "mit normalen Mitteln" (Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 03.11.2010, 5 W 126/10, zit. nach juris) oder "mit den normalerweise zur Verfügung stehenden Kenntnissen und Hilfsmitteln und ohne unverhältnismäßigen Aufwand" (AG München, Urteil vom 30.09.2008, 133 C 5677/08, Rn. 22 - 24, zit. nach juris) möglich ist.

    Mit gleicher Argumentation verneint das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg einen Personenbezug (Urteil vom 03.11.2010, Rn. 9, 5 W 126/10, zit. nachjuris).

  • AG Berlin-Mitte, 27.03.2007 - 5 C 314/06

    Tracking von IP-Adressen auf Webseiten

    Auszug aus LG Berlin, 31.01.2013 - 57 S 87/08
    So wird darauf abgestellt, ob der Personenbezug "ohne großen Aufwand" (Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil vom 27.03.2007, 5 C 314/06, zit. nach juris; Arbeitskreis Medien; Orientierungshilfe zum Umgang mit personenbezogenen Daten bei Internetdiensten, Abschnitt 3.1, abrufbar unter: http.llwww.datenschutz.hessen.de/_old_contentltb31/k25p03.htm).

    Die gegenteilige Ansicht vertritt das Amtsgericht Berlin-Mitte (Urteil vom 27.3.2007 - 5 C 314/06, Rn. 14, zit. nach juris).

  • AG München, 30.09.2008 - 133 C 5677/08

    IP-Adresse ist kein personenbezogenes Datum

    Auszug aus LG Berlin, 31.01.2013 - 57 S 87/08
    "mit normalen Mitteln" (Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 03.11.2010, 5 W 126/10, zit. nach juris) oder "mit den normalerweise zur Verfügung stehenden Kenntnissen und Hilfsmitteln und ohne unverhältnismäßigen Aufwand" (AG München, Urteil vom 30.09.2008, 133 C 5677/08, Rn. 22 - 24, zit. nach juris) möglich ist.

    Nach einem Urteil des Amtsgerichts München (Urteil vom 30.09.2008, aaO) stellt die IP-Adresse für den Web-Seiten-Betreiber kein personenbezogenes Datum dar, weil dieser zu der Identifizierung des hinter der IP-Adresse stehenden Anschlussinhabers Informationen benötige, die ihm nicht zur Verfügung stünden.

  • BGH, 12.05.2010 - I ZR 121/08

    Sommer unseres Lebens

    Auszug aus LG Berlin, 31.01.2013 - 57 S 87/08
    Auf dieser Grundlage ist allgemein anerkannt, dass die IP-Adresse in der Hand des Zugangsanbieters ("Acces-Provider"), der über die Bestands- und Vertragsdaten seiner Kunden und über die seinen Kunden für den jeweiligen Internetzugriff zugewiesenen IP-Adresse verfügt, ein personenbezogenes Datum ist (Urteil des BVerfG vom 02.03.2010 zur Vorratsdatenspeicherung, 1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08, zit. nach juris; Urteil des BGH vom 12.05.2010, I ZR 121/08, zit. nach juris; Urteil des BGH vom 13.01.2011, III ZR 146/10, zit. nach juris).

    Die Beklagte beruft sich diesbezüglich auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12.05.2010 (I ZR 121/08, zit. nach juris).

  • EuGH, 24.11.2011 - C-70/10

    Sperrverfügungen gegen Provider

    Auszug aus LG Berlin, 31.01.2013 - 57 S 87/08
    Dabei ist es allgemein anerkannt und höchstrichterlich entschieden, dass auf Seiten des Zugangsanbieters ein personenbezogenes Datum gegeben ist (Urteil des BGH vom 13.01.2011, III ZR 146/10, zit. nach juris; Urteil des EuGH vom 24.11.2011, C-70/10, Rn. 51, zit. nach juris).
  • VG Wiesbaden, 27.02.2009 - 6 K 1045/08

    Zur Veröffentlichung von Daten als Empfänger von Agrarbeihilfen - Zur

    Auszug aus LG Berlin, 31.01.2013 - 57 S 87/08
    Der Auffassung des Amtsgerichts Mitte hat sich das Verwaltungsgericht Wiesbaden in einem Beschluss vom 27.02.2009 (6 K 1045/08.WI, Rn. 39, zit. nach juris) angeschlossen.
  • AG Berlin-Tiergarten, 13.08.2008 - 2 C 6/08

    Prozessdokumentation: Meine Klage gegen die Vorratsspeicherung unserer

    Auszug aus LG Berlin, 31.01.2013 - 57 S 87/08
    Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung seines Rechtsmittels im Übrigen das am 13. August 2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Tiergarten - 2 C 6/08 - geändert:.
  • BGH, 15.06.1967 - III ZR 137/64

    Geltendmachung eines Klageanspruchs als Forderung aus enteignendem oder

    Auszug aus LG Berlin, 31.01.2013 - 57 S 87/08
    Die Bundesrepublik wird durch den jeweils zuständigen Bundesminister, der nach Art. 65 Satz 2 GG im Rahmen der vom Bundeskanzler bestimmten Richtlinien der Politik seinen Geschäftsbereich selbständig und eigenverantwortlich leitet, innerhalb seines Ressorts vertreten (Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15.06.1967, III ZR 137/64, zit. nach juris).
  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

  • GemSOGB, 29.10.1987 - GmS-OGB 1/86

    Rechtsweg bei Rechtsstreitigkeiten zwischen Leistungserbringern und Trägern der

  • GemSOGB, 10.07.1989 - GmS-OGB 1/88

    Rechtsweg für Rechtsstreitigkeiten zwischen einer Ersatzkasse und einer AOK über

  • BGH, 16.05.2017 - VI ZR 135/13

    Speicherung von dynamischen IP-Adressen

    Das Berufungsgericht, dessen Urteil unter anderem in ZD 2013, 618 veröffentlicht ist, hat im Wesentlichen ausgeführt, analog § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB und gemäß § 823 BGB, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, § 4 Abs. 1 BDSG, § 12 Abs. 1 TMG bestehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nur insoweit, als er Speicherungen von IP-Adressen in Verbindung mit dem Zeitpunkt des jeweiligen Nutzungsvorgangs betreffe und der Kläger während eines Nutzungsvorgangs seine Personalien angebe.
  • BGH, 28.10.2014 - VI ZR 135/13

    EuGH soll klären, ob IP-Adressen personenbezogene Daten sind

    Das Berufungsgericht, dessen Urteil unter anderem in ZD 2013, 618 veröffentlicht ist, hat im Wesentlichen ausgeführt, analog § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB und gemäß § 823 BGB, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, § 4 Abs. 1 BDSG, § 12 Abs. 1 TMG bestehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nur insoweit, als er Speicherungen von IP-Adressen in Verbindung mit dem Zeitpunkt des jeweiligen Nutzungsvorgangs betreffe und der Kläger während eines Nutzungsvorgangs seine Personalien angebe.
  • LG Dresden, 11.01.2019 - 1a O 1582/18

    Google Analytics ohne IP-Anonymisierung verstößt gegen Marktverhaltensregeln

    Ein Webdienstleister wie Google kann durch die Sammlung von Daten der Nutzer auf die Identität des Nutzers schließen, denn in diesem Zusammenhang stellt die Übermittlung der IP-Adresse ein weiteres Mosaik-Stück zu dessen Identifizierung dar (vgl. Anmerkung zu LG Berlin, 31.1.2013, Az.: 57 S 87/08, ZD 213, 618).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.10.2017 - 16 A 770/17

    Fahrerbewertungsportal muss geändert werden

    vgl. ähnlich in Bezug auf die Unterscheidung von Anschlussinhaber und Nutzer eines Internetzugangs LG Berlin, Urteil vom 31. Januar 2013 - 57 S 87/08 -, CR 2013, 471 = juris, Rn. 121 ff.
  • LG Frankfurt/Main, 10.06.2016 - 3 O 364/15

    Anforderungen an die AGB von Smart-TV-Geräten

    Es ist umstritten, ob dynamische IP-Adressen nebst Zeitpunkten stets als personenbezogene Daten nach § 3 Abs. 1 BDSG anzusehen sind (dazu BGH GRUR 2015, 192 Rn. 22 ff. [BGH 28.10.2014 - VI ZR 135/13] ; LG Berlin ZD 2013, 618; jeweils m.w.N.).
  • KG, 14.04.2020 - 18 U 19/19

    Kaufvertrag auf eBay: Feststellung des Höchstgebots bei Einsatz eines

    So ist jedenfalls beim Hinzuspeichern von "eindeutig" personenbezogenen Daten (Name, E-Mail-Adresse mit Namensbestandteilen) auch die dynamische IP-Adresse ein personenbezogenes Datum i.S.d. § 3 Abs. 1 BDSG, bei der der Bezug zu den hinzugespeicherten Daten im Übrigen über - in der Regel einfache und wenig aufwändige - Zwischenschritte hergestellt werden kann wie etwa das Verbinden einer Bestelldatenbank mit Log-Files des Servers (vgl. LG Berlin, Urt. v. 31. Januar 2013 - 57 S 87/08 -, juris; Kremer/Kamm, jurisPR-ITR 22/2013 Anm. 5).
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