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   OVG Sachsen, 06.10.2022 - 6 B 240/22   

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OVG Sachsen, 06.10.2022 - 6 B 240/22 (https://dejure.org/2022,31288)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 06.10.2022 - 6 B 240/22 (https://dejure.org/2022,31288)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 06. Oktober 2022 - 6 B 240/22 (https://dejure.org/2022,31288)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    WaffG § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa, WaffG § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb, SprengG § 8a, VwGO § 80 Abs. 5, GG Art. 5 Abs. 1
    Waffen- und sprengstoffrechtliche Zuverlässigkeit; Bestrebungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung und den Gedanken der Völkerverständigung; Einbeziehung mehr als fünf Jahre zurückliegende Umstände

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerwG, 26.03.1996 - 1 C 12.95

    Waffenrecht: Verwertungsverbot im Bundeszentralregister getilgter Straftaten

    Auszug aus OVG Sachsen, 06.10.2022 - 6 B 240/22
    Da die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit auch bereits bei Handlungen ohne strafrechtliche Relevanz vorliegen kann, so hindert z. B. die Einstellung eines Strafverfahrens Behörden und Gerichte nicht, die festgestellten Tatsachen unter sicherheitsrechtlichen Aspekten anders als im Strafrecht zu bewerten und zu gewichten (BVerwG, Urt. v. 26. März 1996 - 1 C 12.95 -, juris Rn. 24 f.; SächsOVG, Beschl. v. 28. April 2022 - 6 B 72/22 -, juris Rn. 13 f.), sind unter präventiven sicherheitsrechtlichen Aspekten möglicherweise auch nicht strafbare Verhaltensweisen waffenrechtlich bedeutsam.

    Darauf bezieht sich die Ausnahmevorschrift nach ihrem eindeutigen Wortlaut nicht (BVerwG, Urt. v. 26. März - 1 C 12.95 -, juris Rn. 14 ff.).

    Soweit das Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG nicht greift, weil es im Bundeszentralregister getilgte oder tilgungsreife Eintragungen von Verurteilungen voraussetzt und eine analoge Anwendung des Verwertungsverbots in Fällen, in denen es nicht zu einer Verurteilung gekommen ist oder die Ordnungswidrigkeiten betreffen, ausscheidet (BVerwG, Urt. v. 26. März 1996 a. a. O. Rn. 19), ist es für die Zulässigkeit der Verwertung solcher Verfehlungen gleichwohl nicht bedeutungslos, ob bereits Tilgungsreife eingetreten wäre, wenn eine ihretwegen erfolgte Ahndung in das Bundeszentralregister hätte eingetragen werden können.

    Der Gesichtspunkt der Bewährung greift jedoch nicht durch, wenn und soweit sich ein die Bagatellschwelle überschreitendes Verhalten des Inhabers der waffenrechtlichen Erlaubnis über einen längeren Zeitraum bis in die Gegenwart hinzieht (BVerwG, Urt. v. 26. März 1996 a. a. O. Rn. 20 f.).

  • VGH Bayern, 12.12.2017 - 21 CS 17.1332

    Widerruf waffen- und sprengstoffrechtlicher Erlaubnisse wegen Zugehörigkeit zur

    Auszug aus OVG Sachsen, 06.10.2022 - 6 B 240/22
    Für die sprengstoffrechtliche Erlaubnis, die sich auf Vorderladerschützen, Böllerschützen sowie das Laden und Wiederladen von Patronenhülsen bezieht und je 25 kg Schwarzpulver, Böllerpulver, NC-Pulver und Pyrotex umfasst, hat der Senat nicht den Auffangwert herangezogen, sondern wegen der Vergleichbarkeit mit einer Munitionserwerbsberechtigung nach Nr. 50.3 des Streitwertkatalogs einen Streitwert von 1.500,00 EUR in Ansatz gebracht (SächsOVG, Beschl. v. 13. September 2022 - 6 B 183/22 -, zur Veröffentlichung vorgesehen, Rn. 16; BayVGH, Beschl. v. 12. Dezember 2017 - 21 CS 17.1332 -, juris Rn. 24).

    zum Urt. v. 12. Oktober 2017 - 4 A 626/17 -, juris nach Rn. 65; BayVGH, Beschl. v. 12. Dezember 2017 - 21 CS 17.1332 -, juris Rn. 24 bezogen auf mehrere Waffenbesitzkarten).

  • OVG Sachsen, 10.11.2021 - 6 B 367/21

    Widerruf einer Waffenbesitzkarte; Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger

    Auszug aus OVG Sachsen, 06.10.2022 - 6 B 240/22
    Dass der das Profilbild wahrnehmende Personenkreis regelmäßig wechselte oder die Telefonnummer des Antragstellers öffentlich bekannt war (z. B. wegen einer beruflichen Tätigkeit des Antragstellers - vgl. SächsOVG, Beschl. v. 10. November 2021 - 6 B 367/21 -, juris Rn. 4) erschließt sich aus dem Akteninhalt nicht.

    Dass die grundrechtlich garantierte Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) zurücktritt, da durch die erfolgte Meinungsäußerung strafbare Handlungen begangen werden (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 10. November 2021 - 6 B 367/21 -, juris Rn. 6), hat vorliegend weder der Antragsgegner dargelegt noch ist dies sonst ersichtlich.

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus OVG Sachsen, 06.10.2022 - 6 B 240/22
    Bei mehrdeutigen Äußerungen darf eine zur Sanktion führende Bedeutung nur dann zugrunde gelegt werden, wenn vorher alle anderen möglichen Deutungsmöglichkeiten mit schlüssigen Gründen ausgeschlossen werden können (BVerfG, Beschl. v. 10. Oktober 1995 - 1 BvR 1476/91 -, BVerfGE 93, 266, 295 f. m. w. N., st. Rspr.).14 Da ausgehend vom Gesetzeswortlaut in § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG nur diejenigen Tatsachen maßgeblich sind, aus denen sich Bestrebungen in den letzten fünf Jahren ergeben, finden bezogen auf den Fall des Antragstellers Umstände aus der Zeit vor grundsätzlich keine Berücksichtigung.
  • BVerwG, 19.06.2019 - 6 C 9.18

    Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit eines Funktions- bzw. Mandatsträgers der NPD

    Auszug aus OVG Sachsen, 06.10.2022 - 6 B 240/22
    Dazu genügt, dass die verfassungsmäßige Ordnung fortlaufend untergraben werden soll, wobei eine durch Gewaltanwendung oder sonstige Rechtsverletzungen beabsichtigte Verwirklichung der Ziele nicht erforderlich ist (BVerwG, Urt. v. 19. Juni 2019 - 6 C 9.18 -, juris Rn. 23 m. w. N.).
  • VGH Hessen, 12.10.2017 - 4 A 626/17

    Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit bei Parteizugehörigkeit (NPD)

    Auszug aus OVG Sachsen, 06.10.2022 - 6 B 240/22
    zum Urt. v. 12. Oktober 2017 - 4 A 626/17 -, juris nach Rn. 65; BayVGH, Beschl. v. 12. Dezember 2017 - 21 CS 17.1332 -, juris Rn. 24 bezogen auf mehrere Waffenbesitzkarten).
  • BVerwG, 03.12.2004 - 6 A 10.02

    Vereinsverbot; Beeinträchtigung des Gedankens der Völkerverständigung; mittelbare

    Auszug aus OVG Sachsen, 06.10.2022 - 6 B 240/22
    Dies ist vor allem dann der Fall, wenn Gewalt in das Verhältnis von Völkern hineingetragen wird (BVerwG, Urt. v. 3. Dezember 2004 - 6 A 10.02 -, juris Rn. 18 m. w. N.).
  • OVG Sachsen, 28.04.2022 - 6 B 72/22

    Widerruf von Waffenbesitzkarten bzw. eines kleinen Waffenscheins;

    Auszug aus OVG Sachsen, 06.10.2022 - 6 B 240/22
    Da die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit auch bereits bei Handlungen ohne strafrechtliche Relevanz vorliegen kann, so hindert z. B. die Einstellung eines Strafverfahrens Behörden und Gerichte nicht, die festgestellten Tatsachen unter sicherheitsrechtlichen Aspekten anders als im Strafrecht zu bewerten und zu gewichten (BVerwG, Urt. v. 26. März 1996 - 1 C 12.95 -, juris Rn. 24 f.; SächsOVG, Beschl. v. 28. April 2022 - 6 B 72/22 -, juris Rn. 13 f.), sind unter präventiven sicherheitsrechtlichen Aspekten möglicherweise auch nicht strafbare Verhaltensweisen waffenrechtlich bedeutsam.
  • VGH Baden-Württemberg, 08.01.2020 - 1 S 2212/19

    Streitwert bei Widerruf von Waffenbesitzkarten, Europäischer Feuerwaffenerlaubnis

    Auszug aus OVG Sachsen, 06.10.2022 - 6 B 240/22
    Eine werterhöhende Berücksichtigung jeder weiteren Waffenbesitzkarte bzw. des europäischen Feuerwaffenpasses mit jeweils 5.000,00 EUR war nicht veranlasst, da die Anzahl der widerrufenen Waffenbesitzkarten nicht wertbestimmend ist und der Widerruf des europäischen Feuerwaffenpasses lediglich Folge des Widerrufs der Waffenbesitzkarten ist und daher neben diesem keine eigenständige wertbestimmende Bedeutung hat (SächsOVG, Beschl. v. 13. September - 6 B 182/22 -, zur Veröffentlichung vorgesehen, Rn. 23; VGH BW, Beschl. v. 8. Januar 2020 - 1 S 2212/19 -, juris Rn. 4 f.; HessVGH, Streitwertbeschl.
  • OVG Sachsen, 13.09.2022 - 6 B 182/22

    Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse; Prognose der Zuverlässigkeit;

    Auszug aus OVG Sachsen, 06.10.2022 - 6 B 240/22
    Eine werterhöhende Berücksichtigung jeder weiteren Waffenbesitzkarte bzw. des europäischen Feuerwaffenpasses mit jeweils 5.000,00 EUR war nicht veranlasst, da die Anzahl der widerrufenen Waffenbesitzkarten nicht wertbestimmend ist und der Widerruf des europäischen Feuerwaffenpasses lediglich Folge des Widerrufs der Waffenbesitzkarten ist und daher neben diesem keine eigenständige wertbestimmende Bedeutung hat (SächsOVG, Beschl. v. 13. September - 6 B 182/22 -, zur Veröffentlichung vorgesehen, Rn. 23; VGH BW, Beschl. v. 8. Januar 2020 - 1 S 2212/19 -, juris Rn. 4 f.; HessVGH, Streitwertbeschl.
  • OVG Sachsen, 13.09.2022 - 6 B 183/22

    Widerruf einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis; Prognose der Zuverlässigkeit

  • BVerfG, 22.06.2018 - 1 BvR 2083/15

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Verurteilung wegen Verharmlosung des

  • VGH Baden-Württemberg, 04.07.2022 - 6 S 988/22

    Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit wegen verfassungsschutzrechtlicher Einstufung

  • OVG Sachsen, 24.04.2021 - 6 B 204/21

    Versammlung; Verbot; Tröpfcheninfektion; Aerosolinfektion; PCR-Test; Corona;

  • VG Gelsenkirchen, 01.12.2022 - 6 L 462/22

    Wald Naturschutzgebiet geschützter Landschaftsbestandteil Ordnungsverfügung

  • OVG Sachsen, 19.12.2018 - 5 B 229/18

    Rundfunk; Übertragungskapazität; Frequenzen; Zuweisung; Rundfunkfreiheit;

  • OVG Sachsen, 03.12.2021 - 6 B 314/21

    Entziehung der Fahrerlaubnis; maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt; psychische

  • VG Düsseldorf, 07.03.2023 - 22 K 7087/20

    Widerruf Waffenbesitzkarte wegen Unzuverlässigkeit, Mitgliedschaft und

    vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 4. Juli 2022 - 6 S 988/22 -, juris, Rn. 12 ff., wonach (selbst) der Umstand, dass jemand vom Landesamt für Verfassungsschutz als Rechtsextremist eingestuft wird, allein keine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG begründet; so auch OVG LSA, Beschluss vom 6. Oktober 2022 - 6 B 240/22 -, juris, Rn 21.
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