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Rechtsprechung
   OVG Sachsen, 09.07.2024 - 6 A 686/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,24285
OVG Sachsen, 09.07.2024 - 6 A 686/21 (https://dejure.org/2024,24285)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 09.07.2024 - 6 A 686/21 (https://dejure.org/2024,24285)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 09. Juli 2024 - 6 A 686/21 (https://dejure.org/2024,24285)
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Volltextveröffentlichung

  • Justiz Sachsen

    VwGO § 124a Abs. 4, VwGO § 125 Abs. 1 Satz 1, VwGO § 82 Abs. 1
    Glücksspielrechtliche Untersagungsverfügung; Unzulässigkeit eines Berufungszulassungsantrags, wenn die Antragsbegründung nicht zweifelsfrei dem Verfahren zugeordnet werden kann

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (6)

  • OVG Sachsen, 18.12.2024 - 6 A 685/21

    Spielhalle; Untersagung; Verbundverbot

    Auszug aus OVG Sachsen, 09.07.2024 - 6 A 686/21
    Neben dem hier angefochtenen Urteil vom 14. September 2021 wies das Verwaltungsgericht mit Urteilen selbigen Datums die Klage der Klägerin gegen eine die streitgegenständliche Spielhalle betreffende glücksspielrechtliche Untersagungsverfügung (6 A 687/21) sowie die Klagen der F. E. GmbH betreffend deren in Z....., K...straße .., betriebener Spielhalle (6 A 685/21 Untersagungsverfahren, 6 A 703/21 Erlaubnisverfahren) ab.

    Rn. 2 Der von der Klägerin und der F. E. GmbH in deren jeweiligen Verfahren bevollmächtigte Rechtsanwalt reichte im vorliegenden und den Verfahren 6 A 685/21 sowie 6 A 687/21 jeweils unter dem 27. Dezember 2021, im Verfahren 6 A 703/21 unter dem 3. Januar 2021 Schriftsätze zur Begründung der Zulassungsanträge ein.

    Rn. 3 Nachdem der Beklagte in seiner Antragserwiderung infrage gestellt hatte, dass sich die Antragsbegründung auf das vorliegende Verfahren der Klägerin und ihre Spielhalle in D...... beziehe, und die Berichterstatterin die Klägerin mit Schreiben vom 13. Januar 2022 auf eine mögliche Unzulässigkeit mangels fristgerechter Begründung hingewiesen hatte, weil der Schriftsatz dem Verfahren 6 A 685/21 zuzuordnen sei, erwiderte sie nach Akteneinsicht mit Schriftsatz vom 10. Februar 2022 im Wesentlichen wie folgt: Es läge aufgrund des richtig angegebenen gerichtlichen und kanzleiinternen Aktenzeichens sowie ihrer beA-Nachricht kein Fall eines nicht eindeutig zuzuordnenden Schriftsatzes vor.

    Diese sei aber nur "zufälligerweise Gegenstand des Verfahrens 6 A 685/21".

    Es sei geradezu abwegig, anzunehmen, der Schriftsatz zum vorliegenden Aktenzeichen enthalte eine - objektiv entbehrliche - zweite Antragsbegründung zum Verfahren 6 A 685/21.

    Vielmehr erscheint es aufgrund der Kombination der im Rubrum bezeichneten F. E. GmbH mit zwei inhaltlich auf deren Spielhalle bezogenen Feststellungen sowie des Umstands, dass im gesamten Schriftsatz weder die hiesige Klägerin noch ihre Spielhalle in D...... namentlich erwähnt werden, zumindest zweifelhaft, wenn nicht gar ausgeschlossen, anzunehmen, der Schriftsatz sei für sie und nicht für die im Rubrum des Schriftsatzes bezeichnete F. E. GmbH in einem der beiden von ihr im Senat anhängigen Verfahren auf Zulassung der Berufung (6 A 685/21 oder 6 A 703/21) eingereicht worden.

    Demgegenüber gehe es im Verfahren 6 A 685/21 der F. E. GmbH primär um die Feststellung der Unanwendbarkeit des Erlaubnisvorbehalts und es werde die Frage der Notwendigkeit von "Zweiterlaubnissen" thematisiert, die "bei einer reinen Verpflichtungsklage deplatziert" sei.

    Dort komme es auf die Frage des Erlaubnisvorbehaltes an, und dementsprechend habe dieser Schriftsatz eine starke Ähnlichkeit mit demjenigen im Verfahren 6 A 685/21, nicht aber mit demjenigen im Verfahren 6 A 686/21.

    Zum einen hat die F. E. GmbH im Verfahren 6 A 685/21 nicht im Unterschied zu der Klägerin im Streitfall eine Feststellungsklage, sondern wie diese im Verfahren 6 A 687/21 Anfechtungsklage gegen eine glücksspielrechtliche Untersagungsverfügung erhoben.

  • BGH, 18.11.2015 - IV ZB 22/15

    Berufungsbegründung: Wahrung der Frist bei Angabe eines falschen Aktenzeichens …

    Auszug aus OVG Sachsen, 09.07.2024 - 6 A 686/21
    Unrichtige Angaben schaden nur dann nicht, wenn auf Grund sonstiger, innerhalb der Begründungsfrist erkennbarer Umstände für Gericht und Prozessgegner zweifelsfrei feststeht, welchem Rechtsmittelverfahren die Begründung zuzuordnen ist (BGH, Beschl. v. 29. Mai 2024 - IV ZB 14/22 -, juris Rn. 9, v. 18. November 2015 - IV ZB 22/15 -, juris Rn. 11).

    Ebenso wenig wie daher die Angabe eines falschen Aktenzeichens für sich genommen dem fristgerechten Eingang der Antragsbegründung entgegensteht (vgl. zur Berufungsbegründung BGH, Beschl. v. 29. Mai 2024 - IV ZB 14/22 -, juris Rn. 8, v. 18. November 2015 - IV ZB 22/15 -, juris Rn. 10 zu § 129 Abs. 1, § 130, § 520 Abs. 5 ZPO), kann aus dem angegebenen Aktenzeichen oder sonstigen rein formalen Kriterien allein die Fristwahrung hergeleitet werden, wenn der Inhalt der Antragsbegründung nicht zweifelsfrei ergibt, dass sie für den Kläger des angegebenen Aktenzeichens eingereicht wird.

    Rn. 10 2. Selbstständig tragend, für den Fall, dass man - anders als hier - trotz der Angabe einer anderen Klägerin im Rubrum und der doppelten Erwähnung der von dieser betriebenen Spielhalle in der Antragsbegründung deren zweifelsfreie Zuordnung zum Verfahren der hiesigen Klägerin bejahen oder eine Pflicht des Gerichts annehmen sollte, die Akten der anhängigen Berufungszulassungsverfahren verschiedener Kläger gegen den Beklagten auf eine unverzügliche inhaltliche Übereinstimmung des Vortrags mit den jeweiligen Verfahren zu überprüfen (vgl. dagegen aber BGH, Beschl. v. 18. November 2015 - IV ZB 22/15 -, juris Rn. 11), hat der Antrag auf Zulassung der Berufung aus denselben Gründen keinen Erfolg, aus denen der Senat bereits mit Beschluss vom 1. Dezember 2021 - 6 A 613/20 - (juris) den dort unter Buchstabe A Ziff. III und IV, Buchstabe B und C weitgehend mit inhaltsgleicher Antragsbegründung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin dargelegten Zulassungsgründe ernstlicher Zweifel, besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten und der Grundsatzbedeutung abgelehnt hat (vgl. im Übrigen auch bereits Senatsbeschl. v. 30. März 2022 - 6 A 687/21 - im Untersagungsverfahren der Klägerin).

  • OVG Sachsen, 04.07.2024 - 6 A 723/21

    Glückspielrecht; Spielhalle; Untersagung; Verbundverbot; Mindestabstand

    Auszug aus OVG Sachsen, 09.07.2024 - 6 A 686/21
    In anderen vor dem Senat anhängigen Verfahren (z. B. 6 A 722/21 und 6 A 723/21) reichte er zudem im Wesentlichen inhaltsgleiche Antragsbegründungen in Untersagungs- und Verfahren auf Feststellung der Erlaubnisfreiheit mit Thematisierung sowohl des Erlaubnisvorbehalts als auch der Mindestabstandsregelung in § 18a Abs. 4 Satz 1 SächsGlüStVAG ein.

    Soweit der Senat jüngst in seinem Beschluss vom 4. Juli 2024 - 6 A 723/21 - (…Rn. 7, zur Veröffentlichung vorgesehen) darauf hingewiesen hat, dass die Erlaubnispflicht für Altspielhallen nach § 22 Abs. 1 SächsGlüStVAG 2020 ebenso wie nach der inhaltsgleichen Übergangsregelung des § 22 SächsGlüStVAG a. F. weiterhin aus § 24 Abs. 1 GlüStV 2012 und nicht aus § 18a Abs. 1 Satz 1 SächsGlüStVAG 2020 herzuleiten war, ergibt sich daraus nichts zugunsten der Klägerin.

  • BGH, 29.05.2024 - IV ZB 14/22

    Erforderlichkeit eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung …

    Auszug aus OVG Sachsen, 09.07.2024 - 6 A 686/21
    Unrichtige Angaben schaden nur dann nicht, wenn auf Grund sonstiger, innerhalb der Begründungsfrist erkennbarer Umstände für Gericht und Prozessgegner zweifelsfrei feststeht, welchem Rechtsmittelverfahren die Begründung zuzuordnen ist (BGH, Beschl. v. 29. Mai 2024 - IV ZB 14/22 -, juris Rn. 9, v. 18. November 2015 - IV ZB 22/15 -, juris Rn. 11).

    Ebenso wenig wie daher die Angabe eines falschen Aktenzeichens für sich genommen dem fristgerechten Eingang der Antragsbegründung entgegensteht (vgl. zur Berufungsbegründung BGH, Beschl. v. 29. Mai 2024 - IV ZB 14/22 -, juris Rn. 8, v. 18. November 2015 - IV ZB 22/15 -, juris Rn. 10 zu § 129 Abs. 1, § 130, § 520 Abs. 5 ZPO), kann aus dem angegebenen Aktenzeichen oder sonstigen rein formalen Kriterien allein die Fristwahrung hergeleitet werden, wenn der Inhalt der Antragsbegründung nicht zweifelsfrei ergibt, dass sie für den Kläger des angegebenen Aktenzeichens eingereicht wird.

  • OVG Sachsen, 01.12.2021 - 6 A 613/20

    Antrag auf Zulassung der Berufung; Glücksspielrecht; Untersagungsverfügung; …

    Auszug aus OVG Sachsen, 09.07.2024 - 6 A 686/21
    Rn. 10 2. Selbstständig tragend, für den Fall, dass man - anders als hier - trotz der Angabe einer anderen Klägerin im Rubrum und der doppelten Erwähnung der von dieser betriebenen Spielhalle in der Antragsbegründung deren zweifelsfreie Zuordnung zum Verfahren der hiesigen Klägerin bejahen oder eine Pflicht des Gerichts annehmen sollte, die Akten der anhängigen Berufungszulassungsverfahren verschiedener Kläger gegen den Beklagten auf eine unverzügliche inhaltliche Übereinstimmung des Vortrags mit den jeweiligen Verfahren zu überprüfen (…vgl. dagegen aber BGH, Beschl. v. 18. November 2015 - IV ZB 22/15 -, juris Rn. 11), hat der Antrag auf Zulassung der Berufung aus denselben Gründen keinen Erfolg, aus denen der Senat bereits mit Beschluss vom 1. Dezember 2021 - 6 A 613/20 - (juris) den dort unter Buchstabe A Ziff. III und IV, Buchstabe B und C weitgehend mit inhaltsgleicher Antragsbegründung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin dargelegten Zulassungsgründe ernstlicher Zweifel, besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten und der Grundsatzbedeutung abgelehnt hat (vgl. im Übrigen auch bereits Senatsbeschl. v. 30. März 2022 - 6 A 687/21 - im Untersagungsverfahren der Klägerin).
  • OVG Sachsen, 08.07.2024 - 6 A 722/21

    Anfechtungsklage; Feststellungsklage; Subsidiarität; Sachurteil; Prozessurteil; …

    Auszug aus OVG Sachsen, 09.07.2024 - 6 A 686/21
    In anderen vor dem Senat anhängigen Verfahren (z. B. 6 A 722/21 und 6 A 723/21) reichte er zudem im Wesentlichen inhaltsgleiche Antragsbegründungen in Untersagungs- und Verfahren auf Feststellung der Erlaubnisfreiheit mit Thematisierung sowohl des Erlaubnisvorbehalts als auch der Mindestabstandsregelung in § 18a Abs. 4 Satz 1 SächsGlüStVAG ein.
  • OVG Sachsen, 08.07.2025 - 6 A 399/21

    Widerspruch; Unterschrift; Form; Spielhalle; Verbundverbot; Befreiung; Ausnahme

    Rn. 23 Soweit der Senat in diesem Beschluss (…Rn. 15) unter Berufung auf den Senatsbeschluss vom 1. Dezember 2021 - 6 A 613/20 - (…juris Rn. 6) zur Begründung des glücksspielrechtlichen Erlaubnisvorbehalts für Altspielhallen auf § 18a Abs. 1 Satz 1 SächGlüStVAG (und nicht auf § 22 Satz 1 SächsGlüStVAG) abstellt, hält der Senat hieran in seiner jüngeren Rechtsprechung nicht mehr fest (s. SächsOVG, Beschl. v. 4. Juli 2024 - 6 A 723/21 -, juris Rn. 7, v. 9. Juli 2024 - 6 A 686/21 -, juris Rn. 10).
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